Der dagegen erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO]) des Beklagten ist nicht berechtigt.Der dagegen erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 519 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO]) des Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach Meinung des Beklagten stehe die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes in einem unauflösbaren Widerspruch zu § 49 GBG. Würde etwa der bücherlich vorgemerkte Eigentümer einem Benützer der Liegenschaft auf sein vorgemerktes Eigentumsrecht ein Bestandrecht bücherlich einräumen, dann könnte mit der Rechtfertigung der Vormerkung auch dieses Bestandrecht endgültig verbüchert werden, während das Eigentumsrecht des früheren Eigentümers bücherlich zu löschen wäre. Wollte man in diesem Fall - im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Aktivlegitimation des früheren Eigentümers gemäß § 234 ZPO bejahen, stünde dieser einem grundbücherlich abgesicherten Bestandnehmer gegenüber. Dieser unauflösbare Widerspruch könne nur dadurch gelöst werden, daß § 234 ZPO auf solche Fälle, in denen der Eigentümer einer bücherlich einverleibten Liegenschaft schon all die Urkunden aus der Hand gegeben hat, welche die Vormerkung des Eigentumsrechtes für einen anderen im Grundbuch ermöglichen, nicht mehr angewendet wird. Der einverleibte Eigentümer könne sich eben nach außen nicht mehr als Volleigentümer gerieren. Dem kann nicht gefolgt werden:Nach Meinung des Beklagten stehe die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes in einem unauflösbaren Widerspruch zu Paragraph 49, GBG. Würde etwa der bücherlich vorgemerkte Eigentümer einem Benützer der Liegenschaft auf sein vorgemerktes Eigentumsrecht ein Bestandrecht bücherlich einräumen, dann könnte mit der Rechtfertigung der Vormerkung auch dieses Bestandrecht endgültig verbüchert werden, während das Eigentumsrecht des früheren Eigentümers bücherlich zu löschen wäre. Wollte man in diesem Fall - im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - die Aktivlegitimation des früheren Eigentümers gemäß Paragraph 234, ZPO bejahen, stünde dieser einem grundbücherlich abgesicherten Bestandnehmer gegenüber. Dieser unauflösbare Widerspruch könne nur dadurch gelöst werden, daß Paragraph 234, ZPO auf solche Fälle, in denen der Eigentümer einer bücherlich einverleibten Liegenschaft schon all die Urkunden aus der Hand gegeben hat, welche die Vormerkung des Eigentumsrechtes für einen anderen im Grundbuch ermöglichen, nicht mehr angewendet wird. Der einverleibte Eigentümer könne sich eben nach außen nicht mehr als Volleigentümer gerieren. Dem kann nicht gefolgt werden:
Im Zeitpunkt der (Zustellung der) Aufkündigung war die Klägerin - infolge Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch - Eigentümerin des Hauses W***** und Vermieterin des darin gelegenen Bestandobjektes Tür Nr. 1. Die K***** GmbH, die die Liegenschaft mit dem Haus damals schon mit Kaufvertrag vom 31.8.1992 gekauft hatte, war gegenüber den Bestandnehmern, also auch gegenüber dem Beklagten noch nicht in den Mietvertrag eingetreten, weil der Eintritt des Erwerbers grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes geschieht; erst dadurch wird er auch zur Kündigung legitimiert (SpR 199; SZ 26/2; MietSlg 24.184/14, 36.198; 41.141 uva; Würth in Rummel ABGB Rz 7 zu § 1120). Die Rechtsprechung läßt zwar davon eine Ausnahme für den Fall zu, daß der Erwerber schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechtes ausdrücklich oder stillschweigend in den Bestandvertrag "eingetreten" ist (MietSlg 15.119, 38.218, 41.141 uva; Würth aaO); derartiges wurde hier aber weder behauptet noch festgestellt. Daß das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§§ 35 ff GBG), hinderte die Verfügung der Klägerin nicht (Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 8 zu § 438). Das ergibt sich gerade aus dem vom Beklagten angeführten § 49 GBG. Nach dieser Bestimmung können im Falle der Vormerkung des Eigentumsrechtes sowohl gegen den einverleibten als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden, doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird oder nicht (Abs 1); wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei Eintragung der Rechtfertigung zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt worden sind, auf das das Eigentumsrecht vorgemerkt worden ist (Abs 2); bei Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechtes hingegen sind zugleich alle in bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen (Abs 3). Von einer Verfügungsbeschränkung des einverleibten Eigentümers kann also keine Rede sein; die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.Im Zeitpunkt der (Zustellung der) Aufkündigung war die Klägerin - infolge Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch - Eigentümerin des Hauses W***** und Vermieterin des darin gelegenen Bestandobjektes Tür Nr. 1. Die K***** GmbH, die die Liegenschaft mit dem Haus damals schon mit Kaufvertrag vom 31.8.1992 gekauft hatte, war gegenüber den Bestandnehmern, also auch gegenüber dem Beklagten noch nicht in den Mietvertrag eingetreten, weil der Eintritt des Erwerbers grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes geschieht; erst dadurch wird er auch zur Kündigung legitimiert (SpR 199; SZ 26/2; MietSlg 24.184/14, 36.198; 41.141 uva; Würth in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 1120,). Die Rechtsprechung läßt zwar davon eine Ausnahme für den Fall zu, daß der Erwerber schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechtes ausdrücklich oder stillschweigend in den Bestandvertrag "eingetreten" ist (MietSlg 15.119, 38.218, 41.141 uva; Würth aaO); derartiges wurde hier aber weder behauptet noch festgestellt. Daß das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (Paragraphen 35, ff GBG), hinderte die Verfügung der Klägerin nicht (Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 8 zu Paragraph 438,). Das ergibt sich gerade aus dem vom Beklagten angeführten Paragraph 49, GBG. Nach dieser Bestimmung können im Falle der Vormerkung des Eigentumsrechtes sowohl gegen den einverleibten als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden, doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vormerkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird oder nicht (Absatz eins,); wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei Eintragung der Rechtfertigung zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt worden sind, auf das das Eigentumsrecht vorgemerkt worden ist (Absatz 2,); bei Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechtes hingegen sind zugleich alle in bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen (Absatz 3,). Von einer Verfügungsbeschränkung des einverleibten Eigentümers kann also keine Rede sein; die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.
Zur Zeit der Aufkündigung war somit allein die Klägerin und nicht auch die K***** GmbH aktiv legitimiert.
Die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozeß keinen Einfluß (§ 234 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (SZ 23/290; SZ 25/82 ua); der kündigende Hauseigentümer, der das Haus in der Folge verkauft, verliert daher nicht die Berechtigung zur Fortsetzung des Kündigungsprozesses (SZ 10/167). Wird also während des Prozesses das Eigentumsrecht eines Einzelrechtsnachfolgers einverleibt, dann kommt § 234 ZPO zur Anwendung.Die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozeß keinen Einfluß (Paragraph 234, ZPO). Diese Bestimmung gilt auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (SZ 23/290; SZ 25/82 ua); der kündigende Hauseigentümer, der das Haus in der Folge verkauft, verliert daher nicht die Berechtigung zur Fortsetzung des Kündigungsprozesses (SZ 10/167). Wird also während des Prozesses das Eigentumsrecht eines Einzelrechtsnachfolgers einverleibt, dann kommt Paragraph 234, ZPO zur Anwendung.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß das Eigentumsrecht der Käuferin zur Zeit der Aufkündigung schon vorgemerkt war. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in welchem die Rechtfertigung erfolgt (§ 40 GBG). Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc, wirkt also zurück (SZ 28/170; Spielbüchler aaO Rz 11). Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden ist die Rechtsnachfolge (hier: der K***** GmbH) erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden. Daß sie auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurückwirkt, ändert nichts daran, daß die Klägerin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses - also der Sache, die streitverfangen Klägerin im Sinn des § 234 ZPO war, weil die Sachbefugnis der Klägerin im Prozeß auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruhte (Fasching LB2 Rz 1196; Rechberger/Oberhammer,§ 234 ZPO - einfach kompliziert ?, ecolex 1994, 456 ff [457]) - erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde. Erst mit dieser Einverleibung ist die K***** GmbH in den Bestandvertrag eingetreten (vgl EFSlg 31.233, wonach die nach Einbringung der Aufkündigung erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers im Range einer vor diesem Zeitpunkt angemerkten Rangordnung den Mangel der Aktivlegitimation nicht rückwirkend beheben kann; Würth aaO Rz 7 zu § 1120).Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß das Eigentumsrecht der Käuferin zur Zeit der Aufkündigung schon vorgemerkt war. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in welchem die Rechtfertigung erfolgt (Paragraph 40, GBG). Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc, wirkt also zurück (SZ 28/170; Spielbüchler aaO Rz 11). Das kann aber die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO nicht hindern. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden ist die Rechtsnachfolge (hier: der K***** GmbH) erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden. Daß sie auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurückwirkt, ändert nichts daran, daß die Klägerin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses - also der Sache, die streitverfangen Klägerin im Sinn des Paragraph 234, ZPO war, weil die Sachbefugnis der Klägerin im Prozeß auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruhte (Fasching LB2 Rz 1196; Rechberger/Oberhammer,Paragraph 234, ZPO - einfach kompliziert ?, ecolex 1994, 456 ff [457]) - erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde. Erst mit dieser Einverleibung ist die K***** GmbH in den Bestandvertrag eingetreten vergleiche EFSlg 31.233, wonach die nach Einbringung der Aufkündigung erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers im Range einer vor diesem Zeitpunkt angemerkten Rangordnung den Mangel der Aktivlegitimation nicht rückwirkend beheben kann; Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 1120,).
Auch das vom Beklagten gebrachte Beispiel, daß nämlich einem bloß nach § 234 ZPO legitimierten Nichteigentümer ein "nach Rechtfertigung der Vormerkung grundbücherlich abgesicherter Bestandnehmer" gegenüber steht, führt zu keinem unauflösbaren Widerspruch; vielmehr entsteht dabei nur die Frage, wieweit der beklagte Mieter gegenüber dem ursprünglichen Vermieter und Kläger die Fortsetzung des Mietvertrages durch den Käufer als materiell rechtliche Einwendung geltend machen kann (vgl SZ 20/248).Auch das vom Beklagten gebrachte Beispiel, daß nämlich einem bloß nach Paragraph 234, ZPO legitimierten Nichteigentümer ein "nach Rechtfertigung der Vormerkung grundbücherlich abgesicherter Bestandnehmer" gegenüber steht, führt zu keinem unauflösbaren Widerspruch; vielmehr entsteht dabei nur die Frage, wieweit der beklagte Mieter gegenüber dem ursprünglichen Vermieter und Kläger die Fortsetzung des Mietvertrages durch den Käufer als materiell rechtliche Einwendung geltend machen kann vergleiche SZ 20/248).
Dem Rekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Ein Kostenausspruch hat zu entfallen, weil der Beklagte Kosten nicht verzeichnet (und die Klägerin keine Rekursbeantwortung erstattet) hat.