Rechtssatz RS0025107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025107
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (Paragraph 35, ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus Paragraph 49, GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 560/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 560/94
Veröff: SZ 67/163
- 1 Ob 67/97b
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 67/97b
Auch; nur: Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. (T1)
Beisatz: Noch weniger hindert eine zwecks Rangwahrung gesetzte Plombe die Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist. (T2)
- 5 Ob 31/16v
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
Auch
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025107
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00560_9400000_001