Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
Der Beklagte bestreitet das Vorliegen des von den Vorinstanzen angenommenen Kündigungsgrunds nicht mehr. Er vertritt lediglich die Ansicht, die Kläger seien zur Aufkündigung nicht legitimiert. Die Eigentumsübertragung beruhe auf einem bereits am 23.11.1994 errichteten Vertrag; seit dieser Zeit sei Peter I***** „außerbücherlicher“ Eigentümer der Liegenschaft gewesen, in dem sich das Mietobjekt befindet. Zum 1.2.1995 seien ihm sämtliche Verwaltungsbefugnisse und auch die Nutznießung für den Hälfteanteil der Liegenschaft übertragen worden. Die Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung an einer Liegenschaft impliziere aber auch jedenfalls die Abtretung der dem Bestandgeber aus einem Bestandverhältnis erwachsenden Rechte. Es schade daher nicht, daß das Eigentumsrecht des Erwerbers der Liegenschaftshälfte erst am 8.9.1995, also nach Einbringung der Aufkündigung, einverleibt worden sei.
Dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft können Rechte aus bestehenden Bestandverträgen schon vor der Verbücherung eines Kaufvertrags wirksam übertragen werden. So hat die neuere Rechtsprechung dem außerbücherlichen Erwerber das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen zugebilligt, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) des Bestandgegenstands übertragen wurden und der Erwerber entweder in den bestehenden Bestandvertrag eingetreten ist oder diesen erneuert hat (4 Ob 2146/96; 6 Ob 2061/96; 7 Ob 2236/96; JBl 1995, 525; 6 Ob 647/95; 7 Ob 546/95; SZ 66/148; SZ 59/127; SZ 57/156; 7 Ob 740/83 uva). Der Beklagte hat jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dem Erwerber seien der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft eingeräumt worden, er hat vielmehr die Aktivlegitimation der Kläger lediglich mit der Behauptung bestritten, der neue Miteigentümer sei in einem bestimmten Rang (zu TZ 7523/94) als Eigentümer einverleibt worden, sodaß die Erstklägerin der Eigentümereigenschaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung ermangelt habe. Lediglich aufgrund dieser Behauptung des Beklagten war die Frage des Mangels der Sachlegitimation der Kläger (also der Erstklägerin) zu überprüfen (vgl 6 Ob 647/95). Die vom Beklagten ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse betreffend die Übertragung von Besitz und Verwaltung der Bestandsache können ein ihm obliegendes Vorbringen nicht ersetzen.Dem außerbücherlichen Erwerber einer Liegenschaft können Rechte aus bestehenden Bestandverträgen schon vor der Verbücherung eines Kaufvertrags wirksam übertragen werden. So hat die neuere Rechtsprechung dem außerbücherlichen Erwerber das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen zugebilligt, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) des Bestandgegenstands übertragen wurden und der Erwerber entweder in den bestehenden Bestandvertrag eingetreten ist oder diesen erneuert hat (4 Ob 2146/96; 6 Ob 2061/96; 7 Ob 2236/96; JBl 1995, 525; 6 Ob 647/95; 7 Ob 546/95; SZ 66/148; SZ 59/127; SZ 57/156; 7 Ob 740/83 uva). Der Beklagte hat jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dem Erwerber seien der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft eingeräumt worden, er hat vielmehr die Aktivlegitimation der Kläger lediglich mit der Behauptung bestritten, der neue Miteigentümer sei in einem bestimmten Rang (zu TZ 7523/94) als Eigentümer einverleibt worden, sodaß die Erstklägerin der Eigentümereigenschaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung ermangelt habe. Lediglich aufgrund dieser Behauptung des Beklagten war die Frage des Mangels der Sachlegitimation der Kläger (also der Erstklägerin) zu überprüfen vergleiche 6 Ob 647/95). Die vom Beklagten ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse betreffend die Übertragung von Besitz und Verwaltung der Bestandsache können ein ihm obliegendes Vorbringen nicht ersetzen.
Im Zeitpunkt der (Zustellung der) Aufkündigung war die Erstklägerin infolge Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch zur Hälfte Eigentümerin des Hauses und Vermieterin des darin gelegenen, vom Beklagten gemieteten Bestandobjekts. Mangels entsprechender Behauptungen des Beklagten bzw darauf gegründeter Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Erwerber der ihm von der Erstklägerin veräußerten Liegenschaftshälfte nicht schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts ausdrücklich oder stillschweigend in den Bestandvertrag eingetreten ist. Der Eintritt des Erwerbers vollzieht sich grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts; erst dadurch wird er dann auch zur Kündigung legitimiert (SZ 67/163). Wenngleich der maßgebende Zeitpunkt für den Erwerb von Liegenschaftseigentum durch die vollzogene Eintragung das Einlangen des der Eintragung zugrundeliegenden Gesuchs ist und der später Eingetragene das Eigentum - für den Fall der Bewilligung - rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs erwirbt (4 Ob 2146/96; SZ 66/148; SZ 58/117; SZ 51/151 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 431), ändert dies nichts an der Verfügungsmacht der Erstklägerin zum Zeitpunkt der Aufkündigung. Hindert selbst die Vormerkung des Eigentumsrechts eines Käufers im Grundbuch die Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist, nicht, dann trifft das umso weniger dann zu, wenn bei Einbringung der Aufkündigung erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt war (vgl dazu insbesondere SZ 67/163). Daher bleibt derjenige, dessen Eigentum im Zeitpunkt der Aufkündigung im Grundbuch einverleibt war, im Kündigungsprozeß auch dann aktiv legitimiert, wenn er während des Verfahrens erster Instanz das Eigentum verliert. Die Berechtigung zur Fortsetzung des Kündigungsprozesses bleibt bestehen, weil die Sachbefugnis des Erwerbers der Liegenschaftshälfte erst während des Prozesses wirksam wurde (SZ 67/163; SZ 43/157).Im Zeitpunkt der (Zustellung der) Aufkündigung war die Erstklägerin infolge Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch zur Hälfte Eigentümerin des Hauses und Vermieterin des darin gelegenen, vom Beklagten gemieteten Bestandobjekts. Mangels entsprechender Behauptungen des Beklagten bzw darauf gegründeter Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Erwerber der ihm von der Erstklägerin veräußerten Liegenschaftshälfte nicht schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts ausdrücklich oder stillschweigend in den Bestandvertrag eingetreten ist. Der Eintritt des Erwerbers vollzieht sich grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts; erst dadurch wird er dann auch zur Kündigung legitimiert (SZ 67/163). Wenngleich der maßgebende Zeitpunkt für den Erwerb von Liegenschaftseigentum durch die vollzogene Eintragung das Einlangen des der Eintragung zugrundeliegenden Gesuchs ist und der später Eingetragene das Eigentum - für den Fall der Bewilligung - rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs erwirbt (4 Ob 2146/96; SZ 66/148; SZ 58/117; SZ 51/151 uva; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 431,), ändert dies nichts an der Verfügungsmacht der Erstklägerin zum Zeitpunkt der Aufkündigung. Hindert selbst die Vormerkung des Eigentumsrechts eines Käufers im Grundbuch die Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist, nicht, dann trifft das umso weniger dann zu, wenn bei Einbringung der Aufkündigung erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt war vergleiche dazu insbesondere SZ 67/163). Daher bleibt derjenige, dessen Eigentum im Zeitpunkt der Aufkündigung im Grundbuch einverleibt war, im Kündigungsprozeß auch dann aktiv legitimiert, wenn er während des Verfahrens erster Instanz das Eigentum verliert. Die Berechtigung zur Fortsetzung des Kündigungsprozesses bleibt bestehen, weil die Sachbefugnis des Erwerbers der Liegenschaftshälfte erst während des Prozesses wirksam wurde (SZ 67/163; SZ 43/157).
Zu der hier relevanten Rechtsfrage liegt Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor, von der das Gericht zweiter Instanz nicht abgewichen ist. Demnach ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagenden Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagenden Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen.