Begründung:
Die zu B-LNr 62 als Eigentümerin des 150/4000-Anteiles der EZ ***** Grundbuch ***** vorgemerkte Antragstellerin begehrte gleichzeitig mit der in der Folge rechtskräftig bewilligten Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts für sie ua gemäß § 49 GBG die Löschung der Anmerkung C-LNr 62. Bei dieser Anmerkung handelt es sich um die einer Klage gemäß § 13c WEG über S 128.394,33 sA zu 35 C 728/00w des BG Innere Stadt Wien.Die zu B-LNr 62 als Eigentümerin des 150/4000-Anteiles der EZ ***** Grundbuch ***** vorgemerkte Antragstellerin begehrte gleichzeitig mit der in der Folge rechtskräftig bewilligten Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts für sie ua gemäß Paragraph 49, GBG die Löschung der Anmerkung C-LNr 62. Bei dieser Anmerkung handelt es sich um die einer Klage gemäß Paragraph 13 c, WEG über S 128.394,33 sA zu 35 C 728/00w des BG Innere Stadt Wien.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Löschung der Klagsanmerkung.
Einem dagegen von der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses ***** in***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Löschung der Anmerkung C-LNr 62 zu entfallen habe.
In rechtlicher Hinsicht bejahte es die Rekurslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13c WEG, weil infolge mehrfacher Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 24a WEG gemäß § 23 Abs 4 WEG idF WRN 1999 bezüglich der Verwaltung der Liegenschaft die Bestimmung des § 13c WEG bereits zur Anwendung komme.In rechtlicher Hinsicht bejahte es die Rekurslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Paragraph 13 c, WEG, weil infolge mehrfacher Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 24 a, WEG gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WEG in der Fassung WRN 1999 bezüglich der Verwaltung der Liegenschaft die Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG bereits zur Anwendung komme.
Zugunsten der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer eines Anteils bestehe nach § 13c Abs 3 WEG ein gesetzliches Vorzugspfandrecht, das unabhängig von einer vertraglichen Einräumung und grundsätzlich auch unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehe. Erforderlich sei nur, dass eine entsprechende Klage binnen sechs Monaten eingebracht und diese Klage im Grundbuch angemerkt werde. Der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz werde also durch das gesetzliche Vorzugspfandrecht durchbrochen. Das Vorzugspfandrecht hafte auf dem Miteigentumsanteil unabhängig vom jeweiligen Eigentümer, weshalb eine Löschung als Zwischeneintragung nicht in Betracht komme.Zugunsten der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer eines Anteils bestehe nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG ein gesetzliches Vorzugspfandrecht, das unabhängig von einer vertraglichen Einräumung und grundsätzlich auch unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehe. Erforderlich sei nur, dass eine entsprechende Klage binnen sechs Monaten eingebracht und diese Klage im Grundbuch angemerkt werde. Der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz werde also durch das gesetzliche Vorzugspfandrecht durchbrochen. Das Vorzugspfandrecht hafte auf dem Miteigentumsanteil unabhängig vom jeweiligen Eigentümer, weshalb eine Löschung als Zwischeneintragung nicht in Betracht komme.
Nach § 49 Abs 2 GBG seien wie nach § 57 Abs 1 GBG nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bzw gerechtfertigten Eigentümers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht bezögen, das der Anmerkung im Rang vorgehe oder die keine Neubelastung der dinglichen Rechte der bisherigen Berechtigten enthielten. Der gerechtfertigte Eigentümer müsse sich also jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die auch ohne seine Zustimmung erwirkt hätten werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre.Nach Paragraph 49, Absatz 2, GBG seien wie nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bzw gerechtfertigten Eigentümers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht bezögen, das der Anmerkung im Rang vorgehe oder die keine Neubelastung der dinglichen Rechte der bisherigen Berechtigten enthielten. Der gerechtfertigte Eigentümer müsse sich also jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die auch ohne seine Zustimmung erwirkt hätten werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG für zulässig, weil zur Frage, ob eine Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG zu löschen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG für zulässig, weil zur Frage, ob eine Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG als Zwischeneintragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG zu löschen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig und berechtigt ist.