Begründung:
Jochen G*****, war im Grundbuch ***** unter B-LNR 25 lit d zu 332/1100 Anteilen als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. In der Folge kam es (unter lit j, TZ 606/1998) zu einer Teilung seines Miteigentumsanteils. Unter B-LNR 25 lit o wurde dann im Rang 8573/1998 aufgrund des Kaufvertrages vom 2. 3. 1999 das Eigentumsrecht für Jürgen G*****, geboren 18. 9. 1970 zu 49/1100 Anteilen und 41/1100 Anteilen vorgemerkt (TZ 3427/1999). Unter B-LNR 25 lit u (TZ 6044/2001) findet sich im Rang 5796/200 die Vormerkung des Eigentumsrechts für Lore G*****, geboren 6. 9. 1951 zu insgesamt 242/1100 Anteilen (22/1100, 30/1100 und 68/1100 und 62/1100 und 60/1100), darüber hinaus unter B-LNR 25 lit x (TZ 6045/2001) aufgrund des Kaufvertrages vom 7. 6. 2000 die Vormerkung Eigentumsrechts der Lore G***** gegen den vorgemerkten Eigentümer Jürgen G***** (B-LNR 25 lit o) zu 49/1100 und 41/1100 Anteilen.Jochen G*****, war im Grundbuch ***** unter B-LNR 25 Litera d, zu 332/1100 Anteilen als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. In der Folge kam es (unter Litera j,, TZ 606 aus 1998,) zu einer Teilung seines Miteigentumsanteils. Unter B-LNR 25 Litera o, wurde dann im Rang 8573 aus 1998, aufgrund des Kaufvertrages vom 2. 3. 1999 das Eigentumsrecht für Jürgen G*****, geboren 18. 9. 1970 zu 49/1100 Anteilen und 41/1100 Anteilen vorgemerkt (TZ 3427 aus 1999,). Unter B-LNR 25 Litera u, (TZ 6044 aus 2001,) findet sich im Rang 5796/200 die Vormerkung des Eigentumsrechts für Lore G*****, geboren 6. 9. 1951 zu insgesamt 242/1100 Anteilen (22/1100, 30/1100 und 68/1100 und 62/1100 und 60/1100), darüber hinaus unter B-LNR 25 Litera x, (TZ 6045 aus 2001,) aufgrund des Kaufvertrages vom 7. 6. 2000 die Vormerkung Eigentumsrechts der Lore G***** gegen den vorgemerkten Eigentümer Jürgen G***** (B-LNR 25 Litera o,) zu 49/1100 und 41/1100 Anteilen.
Zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft J***** waren gegen den unter B-LNR 25 einverleibten Eigentümer Jochen G***** unter C-LNR 142 lit a (TZ 2514/2002), C-LNR 143 lit a (TZ 2515/2002), C-LNR 145 lit a (TZ 2517/2002), C-LNR 151 lit a (TZ 3858/2002), C-LNR 164 lit a (TZ 8753/2002), C-LNR 177 lit a (TZ 11739/2002) und C-LNR 191 lit a (TZ 3406/2003) Klagen gemäß § 13c Abs 3 WEG 1975 bzw § 27 WEG 2002 angemerkt.Zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft J***** waren gegen den unter B-LNR 25 einverleibten Eigentümer Jochen G***** unter C-LNR 142 Litera a, (TZ 2514 aus 2002,), C-LNR 143 Litera a, (TZ 2515 aus 2002,), C-LNR 145 Litera a, (TZ 2517 aus 2002,), C-LNR 151 Litera a, (TZ 3858 aus 2002,), C-LNR 164 Litera a, (TZ 8753 aus 2002,), C-LNR 177 Litera a, (TZ 11739 aus 2002,) und C-LNR 191 Litera a, (TZ 3406 aus 2003,) Klagen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 bzw Paragraph 27, WEG 2002 angemerkt.
Nach Erwirkung rechtskräftig und vollstreckbarer Leistungsbefehle betrieb die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Forderungen in der Folge exekutiv, sodass ob der dem Jochen G***** gehörenden 332/1100 Anteilen der streitgegenständlichen Liegenschaft die Einleitung diverser Zwangsversteigerungsverfahren angemerkt wurde, und zwar unter C-LNR 158 lit a (TZ 7060/2002 im Rang C-LNR 142 und 146), C-LNR 167 lit a (TZ 9536/2002), C-LNR 179 lit a (TZ 191/2003) und C-LNR 193 lit a (TZ 4362/2003).Nach Erwirkung rechtskräftig und vollstreckbarer Leistungsbefehle betrieb die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Forderungen in der Folge exekutiv, sodass ob der dem Jochen G***** gehörenden 332/1100 Anteilen der streitgegenständlichen Liegenschaft die Einleitung diverser Zwangsversteigerungsverfahren angemerkt wurde, und zwar unter C-LNR 158 Litera a, (TZ 7060 aus 2002, im Rang C-LNR 142 und 146), C-LNR 167 Litera a, (TZ 9536 aus 2002,), C-LNR 179 Litera a, (TZ 191 aus 2003,) und C-LNR 193 Litera a, (TZ 4362 aus 2003,).
Auf Grund eines am 31. 7. 2003 eingebrachten Eintragungsgesuches der Antragsteller bewilligte das Erstgericht, soweit dies für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist, die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für Jürgen G***** hinsichtlich 41/1100 und 49/1100 Anteilen sowie für Lore G***** hinsichtlich 22/1100, 30/1100, 68/1100, 62/1100 und 60/1100 Anteilen (B-LNR 25 lit u), desgleichen die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechts für Lore G***** hinsichtlich 49/1100 und 41/1100 Anteilen (B-LNR 25 lit x).Auf Grund eines am 31. 7. 2003 eingebrachten Eintragungsgesuches der Antragsteller bewilligte das Erstgericht, soweit dies für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist, die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für Jürgen G***** hinsichtlich 41/1100 und 49/1100 Anteilen sowie für Lore G***** hinsichtlich 22/1100, 30/1100, 68/1100, 62/1100 und 60/1100 Anteilen (B-LNR 25 Litera u,), desgleichen die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechts für Lore G***** hinsichtlich 49/1100 und 41/1100 Anteilen (B-LNR 25 Litera x,).
Gemäß § 49 Abs 2 GBG wurde außerdem antragsgemäß die Löschung der Eintragungen C-LNR 142, 143, 144, 145, 151, 158, 167, 164, 177, 179, 191 und 193 bewilligt. Es sind dies die genannten Klagsanmerkungen sowie die Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens infolge Rechtfertigung der im Rang vorgehenden Vormerkungen des Eigentumsrechts zu TZ 3427/1999 und 6044/2001 und 6045/2001.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG wurde außerdem antragsgemäß die Löschung der Eintragungen C-LNR 142, 143, 144, 145, 151, 158, 167, 164, 177, 179, 191 und 193 bewilligt. Es sind dies die genannten Klagsanmerkungen sowie die Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens infolge Rechtfertigung der im Rang vorgehenden Vormerkungen des Eigentumsrechts zu TZ 3427 aus 1999, und 6044 aus 2001, und 6045 aus 2001,.
Nur gegen diese Löschungen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft J***** Rekurs an die zweite Instanz erhoben. Das Rekursgericht bestätigte jedoch den erstgerichtlichen Beschluss, wobei es sich von folgenden Erwägungen leiten ließ:
Die Antragsteller Jürgen und Lore G***** hätten die Rechtfertigung ihrer bereits im Grundbuch vorgemerkten Eigentumsrechte begehrt, wobei diese Vormerkungen den verfahrensgegenständlichen Klagsanmerkungen und den in der Folge eingetragenen Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Rang vorgehen.
Der Oberste Gerichtshof habe zu 5 Ob 13/01z ausdrücklich zu der hier vorliegenden Problematik Stellung genommen. Er habe ausgesprochen, dass anders als die Rangordnung im Sinne des § 53 ff GBG die Vormerkung nach den §§ 35 ff GBG durch die Rechtfertigung ein davor bedingtes Eigentum ex tunc bewirke und insoweit auch die Wirkung auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Miet- und Wohnungseigentümer für Rückforderungen aus der Liegenschaftsverwaltung entfalte, als seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuches alle gegen den einverleibten Eigentümer erwirkten bücherlichen Eintragungen (dort Klagsanmerkung nach § 13c Abs 3 WEG) von Amtswegen zu löschen seien. Die gegenüber der Ranganmerkung andere juristische Qualität, nämlich der Verfügungscharakter der Vormerkung, erkläre das unterschiedliche Ergebnis.Der Oberste Gerichtshof habe zu 5 Ob 13/01z ausdrücklich zu der hier vorliegenden Problematik Stellung genommen. Er habe ausgesprochen, dass anders als die Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, ff GBG die Vormerkung nach den Paragraphen 35, ff GBG durch die Rechtfertigung ein davor bedingtes Eigentum ex tunc bewirke und insoweit auch die Wirkung auf das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner Miet- und Wohnungseigentümer für Rückforderungen aus der Liegenschaftsverwaltung entfalte, als seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuches alle gegen den einverleibten Eigentümer erwirkten bücherlichen Eintragungen (dort Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG) von Amtswegen zu löschen seien. Die gegenüber der Ranganmerkung andere juristische Qualität, nämlich der Verfügungscharakter der Vormerkung, erkläre das unterschiedliche Ergebnis.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehe kein Anlass. Zum einen gebiete der Wortlaut des § 49 Abs 2 GBG, dass bei Eintragung der Rechtfertigung vorgemerkten Eigentums zugleich alle Eintragungen von Amtswegen zu löschen seien, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen Vormerkungsgesuches erwirkt wurden. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den begehrten Löschungen der Eintragungen im C-Blatt ausschließlich um Eintragungen gegen den einverleibten Eigentümer. Daran könnten die von der Wohnungseigentümergemeinschaft herangezogenen Argumente nichts ändern. Die unterschiedliche Behandlung der Zwischeneintragungen bei Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 49 Abs 2 GBG) im Vergleich zur Ausnutzung einer Rangordnung (§ 57 Abs 2 GBG) sei durch die unterschiedliche Wirkung der Vormerkung im Vergleich zur Ranganmerkung zu rechtfertigten. Erstere bewirke nämlich ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirke (siehe etwa SZ 28/170; NZ 1996, 91). Nach § 57 GBG seien die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht (RIS-Justiz RS19510330). Es besteht aber keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs l GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips diene, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG nicht greife (siehe 5 Ob 236/00t). Demgegenüber komme aber nach den ausdrücklichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes der Vormerkung eines Eigentumsrechtes nicht bloß rangsichernder Charakter, sondern Verfügungscharakter zu, was die unterschiedliche Behandlung der zwischenzeitig vorgenommenen Eintragungen, etwa wie hier der Klagsanmerkungen gemäß § 13c Abs 4 WEG, 27 WEG 2002) erkläre. Daran ändere auch nichts, dass nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in 5 Ob 236/00t das Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 4 WEG/27 WEG 2002 mit der Klagsanmerkung nicht erst entstehe, sondern bloß ausnützbar gemacht werde, das Vorzugspfandrecht somit bedingt durch die gesetzeskonforme Geltendmachung schon vorher bestehe (Würth/Zingher Wohnrecht 1999, Anm 3 zu § 13c WEG). Auch in der Lehre werde diese Auffassung geteilt. Call (Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358) habe sich ausführlich mit den grundbuchsrechtlichen Wirkungen des Vorzugspfandrechtes auseinandergesetzt. Auch er habe Anlass für eine unterschiedliche Beurteilung der Wirkungen einer Klagsanmerkung im Hinblick auf eine rangvorgehende Ranganmerkung bzw Vormerkung gesehen. Dieser Auffassung habe sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 13/01z angeschlossen und daran sei auch festzuhalten.Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehe kein Anlass. Zum einen gebiete der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, GBG, dass bei Eintragung der Rechtfertigung vorgemerkten Eigentums zugleich alle Eintragungen von Amtswegen zu löschen seien, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen Vormerkungsgesuches erwirkt wurden. Im vorliegenden Fall handle es sich bei den begehrten Löschungen der Eintragungen im C-Blatt ausschließlich um Eintragungen gegen den einverleibten Eigentümer. Daran könnten die von der Wohnungseigentümergemeinschaft herangezogenen Argumente nichts ändern. Die unterschiedliche Behandlung der Zwischeneintragungen bei Rechtfertigung einer Vormerkung (Paragraph 49, Absatz 2, GBG) im Vergleich zur Ausnutzung einer Rangordnung (Paragraph 57, Absatz 2, GBG) sei durch die unterschiedliche Wirkung der Vormerkung im Vergleich zur Ranganmerkung zu rechtfertigten. Erstere bewirke nämlich ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirke (siehe etwa SZ 28/170; NZ 1996, 91). Nach Paragraph 57, GBG seien die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht (RIS-Justiz RS19510330). Es besteht aber keine Möglichkeit der Löschung einer nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß Paragraph 57, Abs l GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips diene, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG nicht greife (siehe 5 Ob 236/00t). Demgegenüber komme aber nach den ausdrücklichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes der Vormerkung eines Eigentumsrechtes nicht bloß rangsichernder Charakter, sondern Verfügungscharakter zu, was die unterschiedliche Behandlung der zwischenzeitig vorgenommenen Eintragungen, etwa wie hier der Klagsanmerkungen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, 27 WEG 2002) erkläre. Daran ändere auch nichts, dass nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in 5 Ob 236/00t das Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG/27 WEG 2002 mit der Klagsanmerkung nicht erst entstehe, sondern bloß ausnützbar gemacht werde, das Vorzugspfandrecht somit bedingt durch die gesetzeskonforme Geltendmachung schon vorher bestehe (Würth/Zingher Wohnrecht 1999, Anmerkung 3, zu Paragraph 13 c, WEG). Auch in der Lehre werde diese Auffassung geteilt. Call (Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358) habe sich ausführlich mit den grundbuchsrechtlichen Wirkungen des Vorzugspfandrechtes auseinandergesetzt. Auch er habe Anlass für eine unterschiedliche Beurteilung der Wirkungen einer Klagsanmerkung im Hinblick auf eine rangvorgehende Ranganmerkung bzw Vormerkung gesehen. Dieser Auffassung habe sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 13/01z angeschlossen und daran sei auch festzuhalten.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Löschung von Vorzugspfandrechten gemäß § 13c Abs 4 WEG 1975 bzw § 27 WEG 2002 nach § 49 Abs 2 GBG habe nämlich der OGH - soweit ersichtlich - nur in der Entscheidung 5 Ob 13/01z ausdrücklich Stellung genommen. Eine einheitliche, ständige Rechtsprechung zu dieser Frage fehle bislang. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob das Grundbuchs- oder das Exekutionsgericht im Falle der Rechtfertigung einer Eigentumsvormerkung zur Löschung der exekutionsrechtlichen Eintragungen (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens) zuständig ist. Nach Angst (in Angst EO Rz 23 zu § 133) habe § 207 Abs 1 EO den Bestimmungen des § 49 Abs 2 GBG derogiert; Heller/Berger/Stix [II, 1088] hätten für den vergleichbaren Fall der Rangordnungsanmerkung die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichtes gemäß § 49 Abs 2 GWG für gegeben erachtet. In einem eine Streitanmerkung betreffenden Fall habe der Obersten Gerichtshof in 5 Ob 120/99d im Sinne der Meinung von Angst entschieden.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Löschung von Vorzugspfandrechten gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 bzw Paragraph 27, WEG 2002 nach Paragraph 49, Absatz 2, GBG habe nämlich der OGH - soweit ersichtlich - nur in der Entscheidung 5 Ob 13/01z ausdrücklich Stellung genommen. Eine einheitliche, ständige Rechtsprechung zu dieser Frage fehle bislang. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob das Grundbuchs- oder das Exekutionsgericht im Falle der Rechtfertigung einer Eigentumsvormerkung zur Löschung der exekutionsrechtlichen Eintragungen (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens) zuständig ist. Nach Angst (in Angst EO Rz 23 zu Paragraph 133,) habe Paragraph 207, Absatz eins, EO den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, GBG derogiert; Heller/Berger/Stix [II, 1088] hätten für den vergleichbaren Fall der Rangordnungsanmerkung die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichtes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GWG für gegeben erachtet. In einem eine Streitanmerkung betreffenden Fall habe der Obersten Gerichtshof in 5 Ob 120/99d im Sinne der Meinung von Angst entschieden.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft J***** Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass das Eintragungsbegehren der Antragsteller hinsichtlich der im Spruch angeführten Anmerkungen abgewiesen wird; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.