Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist überdies berechtigt.
Da § 49 Abs 2 GBG keine dem § 57 Abs 1 letzter Satz GBG entsprechende Fristbestimmung enthält, ist der vom Antragsteller geltend gemachte Löschungsanspruch zwar nicht verfristet, doch fehlt ihm aus folgenden Erwägungen die materielle Berechtigung:Da Paragraph 49, Absatz 2, GBG keine dem Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz GBG entsprechende Fristbestimmung enthält, ist der vom Antragsteller geltend gemachte Löschungsanspruch zwar nicht verfristet, doch fehlt ihm aus folgenden Erwägungen die materielle Berechtigung:
Die dem vorgemerkten Eigentümer in § 49 Abs 2 GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müßte, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen (vgl Klang in Klang2 II, 381). Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach § 89 Abs 1 EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94; vgl auch NZ 1990, 262/188; NZ 1991, 40/195; SZ 67/37 ua).Die dem vorgemerkten Eigentümer in Paragraph 49, Absatz 2, GBG eingeräumte Möglichkeit, nach Rechtfertigung der Vormerkung die gegen den Voreigentümer erwirkten Zwischeneintragungen löschen zu lassen, dient gleich der Löschungsmöglichkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG der Umsetzung des Rangprinzips. Zwischeneintragungen, die der mit dem Rang der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung einverleibte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müßte, wäre sein Eigentum schon im Zeitpunkt der Vormerkung oder Anmerkung einverleibt gewesen, sind daher nicht zu löschen vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 381). Das gilt insbesondere für Eintragungen, die der Durchsetzung eines schon vor der Vormerkung oder Rangordnungsanmerkung begründeten bücherlichen Rechts dienen, etwa für die Anmerkung der Hypothekarklage eines Gläubigers mit besserem Pfandrang (GlU 12.296), für die Streitanmerkung zu einem bücherlich eingetragenen Recht (NZ 1968, 172), für die Anmerkung der Teilungsklage (SZ 39/106), für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung (Hofmeister in NZ 1985, 196) oder für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines vorrangigen Pfandrechts nach Paragraph 89, Absatz eins, EO (Hoyer in NZ 1996, 286 zu 5 Ob 104/94; vergleiche auch NZ 1990, 262/188; NZ 1991, 40/195; SZ 67/37 ua).
Gleich der bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 89 Abs 2 EO hat auch die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach §§ 3, 3a NO bloß die Wirkung, daß der Gläubiger unmittelbar gegen einen späteren Erwerber des Pfandobjektes Exekution führen kann (SZ 11/72; ZBl 1929/237). Eine Änderung bücherlicher Rechte oder ihrer Rangordnung ist damit nicht verbunden. Das schließt nach dem Gesagten eine Löschung gemäß § 49 Abs 2 GBG aus, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand. Das Erstgericht hat dies im Kern richtig erkannt, weshalb seine das Löschungsbegehren des Antragstellers abweisende Entscheidung wieder herzustellen war.Gleich der bücherlichen Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 89, Absatz 2, EO hat auch die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach Paragraphen 3, 3 a, NO bloß die Wirkung, daß der Gläubiger unmittelbar gegen einen späteren Erwerber des Pfandobjektes Exekution führen kann (SZ 11/72; ZBl 1929/237). Eine Änderung bücherlicher Rechte oder ihrer Rangordnung ist damit nicht verbunden. Das schließt nach dem Gesagten eine Löschung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG aus, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand. Das Erstgericht hat dies im Kern richtig erkannt, weshalb seine das Löschungsbegehren des Antragstellers abweisende Entscheidung wieder herzustellen war.