Bei Liegenschaften, die in einem Grundbuch eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsversteigerung bewilligt, die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens von Amts wegen zu verfügen und, wenn es nicht zugleich Buchgericht ist, dieses um die Anmerkung zu ersuchen. Die Wirkung dieser Anmerkung dauert gemäß § 136 Abs 3 EO solange, bis von dem zum Vollzug des Versteigerungsverfahrens berufenen Gericht entweder um Löschung der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird. Dasselbe gilt auch für die Anmerkung der Zwangsverwaltung bzw die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung, die vom Exekutionsgericht zu veranlassen ist (§§ 98 Abs 1, 132 Abs 2 EO). Diese das Exekutionsverfahren betreffenden Spezialnormen werden durch die Vorschrift des § 65 Abs 2 GBG nicht durchbrochen. § 65 Abs 2 GBG besagt, dass dann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich eine bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben wird, auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen ist und zugleich (von Amts wegen) sowohl die Löschung der Streitanmerkung als aller jener Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen ist, die hinsichtlich des zu löschenden Rechts erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind.Bei Liegenschaften, die in einem Grundbuch eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsversteigerung bewilligt, die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens von Amts wegen zu verfügen und, wenn es nicht zugleich Buchgericht ist, dieses um die Anmerkung zu ersuchen. Die Wirkung dieser Anmerkung dauert gemäß Paragraph 136, Absatz 3, EO solange, bis von dem zum Vollzug des Versteigerungsverfahrens berufenen Gericht entweder um Löschung der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird. Dasselbe gilt auch für die Anmerkung der Zwangsverwaltung bzw die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung, die vom Exekutionsgericht zu veranlassen ist (Paragraphen 98, Absatz eins, 132, Absatz 2, EO). Diese das Exekutionsverfahren betreffenden Spezialnormen werden durch die Vorschrift des Paragraph 65, Absatz 2, GBG nicht durchbrochen. Paragraph 65, Absatz 2, GBG besagt, dass dann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich eine bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben wird, auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen ist und zugleich (von Amts wegen) sowohl die Löschung der Streitanmerkung als aller jener Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen ist, die hinsichtlich des zu löschenden Rechts erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind.
Die Löschung der Zwischeneintragungen ist also eine zwingende Folge der Löschung jener Eintragung, die mit der angemerkten Klage bekämpft wurde. Diese der Umsetzung des Rangprinzips Rechnung tragende Vorschrift gilt allerdings nicht für Zwischeneintragungen, die der Durchsetzung einer vorrangig gesicherten Hypothekarforderung durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung dieser Forderung dienen (Hofmeister in NZ 1985, 196; 5 Ob 125/99i).
Zum Nachweis eines vorrangigen Pfandrechtes ist den betreibenden Gläubiger die Beseitigung des in der Streitanmerkung gelegenen Hindernisses gemäß § 134 Abs 3 iVm § 101 EO unter Setzung einer Frist aufzutragen. Wird der Nachweis, dass für die durch das Exekutionsverfahren betriebene Forderung ein vorrangiges Pfandrecht besteht, erbracht, ist das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen, sonst ist es gemäß § 134 Abs 3 iVm § 101 EO einzustellen. Die Entscheidung darüber, ob nach erfolgreicher Löschungsklage aufgrund des § 65 Abs 2 GBG die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu löschen ist, ist daher nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu treffen. In der Entscheidung SZ 60/237 = NZ 1988, 113 = ÖBA 1988, 726, wurde ausgesprochen, dass für die Anordnung der Löschung der Zwischeneintragungen aufgrund des § 65 Abs 2 GBG dasjenige Gericht zuständig ist, das für die Bewilligung der Löschung der mit Löschungsklage bekämpften Eintragung zuständig ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese Entscheidung im Grundbuchsverfahren zu erfolgen hätte, das überdies als reines Urkundenverfahren eine Einvernehmung der Betroffenen nicht vorsieht und daher eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu löschen ist, nicht bietet. Die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung (dasselbe gilt für die Zwangsverwaltung) entscheidet auch gleichzeitig darüber, dass der Betreibende seine Forderung nicht mehr im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung fortführen kann und führt demgemäß zur Einstellung der Zwangsversteigerung. Die Entscheidung darüber ist daher nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu treffen (vgl Bartsch, GBG7, 526, FN 31). Die der Streitanmerkung zukommende Rückwirkung (§ 61 Abs 2 GBG) kann hier nicht durch das grundbücherliche Ansuchen um Eintragung des ersiegten Rechts und Löschung der Zwischeneintragungen, sondern nur im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden.Zum Nachweis eines vorrangigen Pfandrechtes ist den betreibenden Gläubiger die Beseitigung des in der Streitanmerkung gelegenen Hindernisses gemäß Paragraph 134, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 101, EO unter Setzung einer Frist aufzutragen. Wird der Nachweis, dass für die durch das Exekutionsverfahren betriebene Forderung ein vorrangiges Pfandrecht besteht, erbracht, ist das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen, sonst ist es gemäß Paragraph 134, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 101, EO einzustellen. Die Entscheidung darüber, ob nach erfolgreicher Löschungsklage aufgrund des Paragraph 65, Absatz 2, GBG die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu löschen ist, ist daher nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu treffen. In der Entscheidung SZ 60/237 = NZ 1988, 113 = ÖBA 1988, 726, wurde ausgesprochen, dass für die Anordnung der Löschung der Zwischeneintragungen aufgrund des Paragraph 65, Absatz 2, GBG dasjenige Gericht zuständig ist, das für die Bewilligung der Löschung der mit Löschungsklage bekämpften Eintragung zuständig ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese Entscheidung im Grundbuchsverfahren zu erfolgen hätte, das überdies als reines Urkundenverfahren eine Einvernehmung der Betroffenen nicht vorsieht und daher eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu löschen ist, nicht bietet. Die Löschung der Anmerkung der Zwangsversteigerung (dasselbe gilt für die Zwangsverwaltung) entscheidet auch gleichzeitig darüber, dass der Betreibende seine Forderung nicht mehr im Rang der Anmerkung der Zwangsversteigerung fortführen kann und führt demgemäß zur Einstellung der Zwangsversteigerung. Die Entscheidung darüber ist daher nicht im Grundbuchs- sondern im Exekutionsverfahren zu treffen vergleiche Bartsch, GBG7, 526, FN 31). Die der Streitanmerkung zukommende Rückwirkung (Paragraph 61, Absatz 2, GBG) kann hier nicht durch das grundbücherliche Ansuchen um Eintragung des ersiegten Rechts und Löschung der Zwischeneintragungen, sondern nur im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden.
Selbst wenn Exekutionsgericht und Buchgericht ident sind, wird dadurch nicht die funktionelle Zuständigkeitsordnung durchbrochen. Gemäß Art 87a B-VG kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen Rechtspflegern übertragen werden. Der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Exekutionssachen beschränkt sich auf die in den §§ 16, 17 RPflG beschriebenen Angelegenheiten. Darin ist weder das Verfahren zur Zwangsverwaltung noch das Zwangsversteigerungsverfahren enthalten. Diesbezüglich ist ausschließlich Richterzuständigkeit begründet.Selbst wenn Exekutionsgericht und Buchgericht ident sind, wird dadurch nicht die funktionelle Zuständigkeitsordnung durchbrochen. Gemäß Artikel 87 a, B-VG kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen Rechtspflegern übertragen werden. Der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Exekutionssachen beschränkt sich auf die in den Paragraphen 16, 17, RPflG beschriebenen Angelegenheiten. Darin ist weder das Verfahren zur Zwangsverwaltung noch das Zwangsversteigerungsverfahren enthalten. Diesbezüglich ist ausschließlich Richterzuständigkeit begründet.
Durch die Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wurde, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht (EvBl 1965/241; SZ 42/83). Dies verkennen die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die ganz allgemein mit der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Grundbuchssachen und der Identität des Grundbuchsgerichts mit dem Exekutionsgericht argumentieren.Durch die Nichteinhaltung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wurde, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verwirklicht (EvBl 1965/241; SZ 42/83). Dies verkennen die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die ganz allgemein mit der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Grundbuchssachen und der Identität des Grundbuchsgerichts mit dem Exekutionsgericht argumentieren.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher nicht berechtigt.