Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch wegen § 135 Abs 1 StGB aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil begründet.Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch wegen Paragraph 135, Absatz eins, StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil begründet.
Nach den diesbezüglichen unbedenklichen Feststellungen der Tatrichter stand der geständige Angeklagte als Bediensteter der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ab 1.Jänner 1992 als Amtsbote in Verwendung, wurde aber auch als sogenannter "Springer" im Zustellbereich eingesetzt. Von Anfang 1992 bis Ende 1993 zerriß er in mehreren Fällen Briefe, die er wegen überholter Anschriften nicht zustellen konnte, und warf sie weg, obwohl er wußte, daß nach Ausforschung der aktuellen Empfängeradresse ein neuer Zustellversuch vorzunehmen war. Dem Angeklagten war bewußt, daß er durch seine Handlungsweise seine Befugnisse als Postzusteller mißbrauchte. Er bedachte zudem eine Schädigung der Adressaten in deren Recht auf ordnungsgemäße Zustellung und fand sich damit ab (US 5 f; 2.a).
Der Schöffensenat sah zwar den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als gegeben an, erachtete jedoch dieses Strafgesetz wegen Änderung der Rechtslage zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung für unanwendbar.Der Schöffensenat sah zwar den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als gegeben an, erachtete jedoch dieses Strafgesetz wegen Änderung der Rechtslage zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung für unanwendbar.
Bis zum Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes am 1.Mai 1996 habe die Post die Brief- und Paketbeförderung im Rahmen der Hoheitsverwaltung besorgt. Seither käme diese Aufgabe der Post und Telekom Austria AG zu, die als eigenständiges Unternehmen in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werde. Damit seien ihre Bediensteten keine Beamten im Sinne des § 302 StGB. Hätte der Angeklagte die Postsendungen nach dem 1.Mai 1996 nicht ordnungsgemäß zugestellt, könnte ihm dies nicht als Amtsmißbrauch vorgeworfen werden.Bis zum Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes am 1.Mai 1996 habe die Post die Brief- und Paketbeförderung im Rahmen der Hoheitsverwaltung besorgt. Seither käme diese Aufgabe der Post und Telekom Austria AG zu, die als eigenständiges Unternehmen in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werde. Damit seien ihre Bediensteten keine Beamten im Sinne des Paragraph 302, StGB. Hätte der Angeklagte die Postsendungen nach dem 1.Mai 1996 nicht ordnungsgemäß zugestellt, könnte ihm dies nicht als Amtsmißbrauch vorgeworfen werden.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, war der vom Schöffengericht angestellte Günstigkeitsvergleich zwischen alter und neuer Rechtslage vom Ansatz her verfehlt.
Wäre § 302 StGB in der Zeit zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung geändert worden, so hätte nach §§ 1, 61 StGB ein Günstigkeitsvergleich stattfinden müssen (vgl Friedrich, Zum Legalitätsprinzip im StGB und seinem Niederschlag in der Rechtsprechung; ÖJZ 1980, 57 ff). Die mit dem Poststrukturgesetz erfolgte Übertragung der früher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben auf die Post und Telekom Austria AG ließ den Tatbestand des § 302 StGB jedoch völlig unberührt.Wäre Paragraph 302, StGB in der Zeit zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung geändert worden, so hätte nach Paragraphen eins, 61, StGB ein Günstigkeitsvergleich stattfinden müssen vergleiche Friedrich, Zum Legalitätsprinzip im StGB und seinem Niederschlag in der Rechtsprechung; ÖJZ 1980, 57 ff). Die mit dem Poststrukturgesetz erfolgte Übertragung der früher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben auf die Post und Telekom Austria AG ließ den Tatbestand des Paragraph 302, StGB jedoch völlig unberührt.
Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes (siehe oben) hat der Angeklagte daher das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu verantworten (RZ 1995/2 ua).Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes (siehe oben) hat der Angeklagte daher das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu verantworten (RZ 1995/2 ua).
Die Frage der Anwendbarkeit von § 302 StGB auf Mitarbeiter der Post und Telekom Austria AG bei Erbringen von Leistungen des Postdienstes erfordert eine differenzierte Betrachtung.Die Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 302, StGB auf Mitarbeiter der Post und Telekom Austria AG bei Erbringen von Leistungen des Postdienstes erfordert eine differenzierte Betrachtung.
Mit dem am 1.Mai 1996 in Kraft getretenen Poststrukturgesetz (PTSG = Art 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201) wurde zur Besorgung der bis dahin von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, die Post- und Telekom Austria AG errichtet (§§ 1, 16 Abs 4, 24 PTSG).Mit dem am 1.Mai 1996 in Kraft getretenen Poststrukturgesetz (PTSG = Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201) wurde zur Besorgung der bis dahin von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, die Post- und Telekom Austria AG errichtet (Paragraphen eins, 16, Absatz 4, 24, PTSG).
Die mit 1.Jänner 1997 in Kraft getretene Novelle zum Postgesetz, BGBl 1996/765, stellt zur Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen klar, daß die Post und Telekom Austria AG (kurz Post) die betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens zu besorgen hat. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind privatrechtlicher Natur (§ 1 PostG). Dementsprechend wurde die Postordnung aufgehoben. Sie bildet nun einen Teil der vorläufigen Geschäftsbedingungen der Post. Als Postbehörden, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, werden der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz tätig (§ 2 PostG; vgl zum Fernmeldewesen 11 Os 147/96).Die mit 1.Jänner 1997 in Kraft getretene Novelle zum Postgesetz, BGBl 1996/765, stellt zur Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen klar, daß die Post und Telekom Austria AG (kurz Post) die betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens zu besorgen hat. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind privatrechtlicher Natur (Paragraph eins, PostG). Dementsprechend wurde die Postordnung aufgehoben. Sie bildet nun einen Teil der vorläufigen Geschäftsbedingungen der Post. Als Postbehörden, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, werden der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz tätig (Paragraph 2, PostG; vergleiche zum Fernmeldewesen 11 Os 147/96).
Die Post und Telekom Austria AG ist als Unternehmen eine von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper. Die Bediensteten dieser Aktiengesellschaft und die ihr gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Personen (Beamte, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigt waren) sind daher nicht generell mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung im engeren Sinn betraut und somit allein auf Grund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinn des § 74 Z 4 StGB (Leukauf-Steininger, Komm3, § 74 RN 18).Die Post und Telekom Austria AG ist als Unternehmen eine von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper. Die Bediensteten dieser Aktiengesellschaft und die ihr gemäß Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Personen (Beamte, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigt waren) sind daher nicht generell mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung im engeren Sinn betraut und somit allein auf Grund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB (Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 74, RN 18).
Unbeschadet dessen sind allerdings einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sodaß diesbezüglich eine Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze mit entsprechend strafrechtlicher Konsequenz für die damit solcherart als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB befaßten Bediensteten vorliegt. Dies gilt insbesondere für die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörende Zustelltätigkeit im Geltungsbereich des Zustellgesetzes (Walter/Maier, Österr.Zustellrecht, § 1 Anm 2 a, 4 a und 5 a; Steininger, Amtsdelikte des Strafgesetzbuches, ÖJZ 1980, 477 ff). Wissentliches Fehlverhalten bei derartigen Zustellungen kann daher weiterhin Amtsmißbrauch begründen.Unbeschadet dessen sind allerdings einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sodaß diesbezüglich eine Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze mit entsprechend strafrechtlicher Konsequenz für die damit solcherart als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB befaßten Bediensteten vorliegt. Dies gilt insbesondere für die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörende Zustelltätigkeit im Geltungsbereich des Zustellgesetzes (Walter/Maier, Österr.Zustellrecht, Paragraph eins, Anmerkung 2 a, 4 a und 5 a; Steininger, Amtsdelikte des Strafgesetzbuches, ÖJZ 1980, 477 ff). Wissentliches Fehlverhalten bei derartigen Zustellungen kann daher weiterhin Amtsmißbrauch begründen.
Im übrigen verfehlt jedoch die Beschwerde, die auch die Subsumtion der Taten laut Punkt 2.b des Schuldspruches als Mißbrauch der Amtsgewalt anstrebt, ihr Ziel.
Nach den Urteilsfeststellungen versah der Angeklagte vom 16.Jänner bis 19.August 1995 im Bahnhofspostamt Innsbruck Dienst. Er war dort nicht mehr mit Zustellungen betraut, sondern hatte die Aufgabe, innerhalb des Amtsgebäudes Briefsendungen zum Sortierdienst zu bringen. Dabei öffnete er aus Geldmangel gezielt mehrere Wertsendungen, die Golddraht, Goldblech und Gußgold enthielten. Die Beute eignete er sich in einigen Fällen zu, indem er sie weiterveräußerte. Wenn sie nicht verwertbar erschien, warf er die Sendungen weg (US 7; 1 und 2 b).
Entgegen der Beschwerdeauffassung ist dieses Verhalten schon deshalb nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt zu beurteilen, weil der Angeklagte mit der (alleinigen) Aufgabe, innerhalb des Postamtes Briefsendungen zu befördern, keine Befugnis zur Vornahme von Organhandlungen im Sinne des § 302 StGB oder diesen gleichwertigen faktischen Verrichtungen hatte. Seine rein manipulative Tätigkeit wurde demnach von dieser Strafbestimmung nicht erfaßt (Leukauf-Steininger, Komm3, § 302 RN 15; SSt 53/77).Entgegen der Beschwerdeauffassung ist dieses Verhalten schon deshalb nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt zu beurteilen, weil der Angeklagte mit der (alleinigen) Aufgabe, innerhalb des Postamtes Briefsendungen zu befördern, keine Befugnis zur Vornahme von Organhandlungen im Sinne des Paragraph 302, StGB oder diesen gleichwertigen faktischen Verrichtungen hatte. Seine rein manipulative Tätigkeit wurde demnach von dieser Strafbestimmung nicht erfaßt (Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 302, RN 15; SSt 53/77).
Gemäß § 290 Abs 1 StPO hatte sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall auf die allein einen Mißbrauch der Amtsgewalt geltend machenden Beschwerdegründe zu beschränken, weswegen auf die Problematik der zu 2.b als dauernde Sachentziehung beurteilten Taten (wegen der erst nach ihrer Verübung getroffenen Beuteauswahl; Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 127 E 58) nicht weiter eingegangen werden konnte (SSt 51/35).Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hatte sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall auf die allein einen Mißbrauch der Amtsgewalt geltend machenden Beschwerdegründe zu beschränken, weswegen auf die Problematik der zu 2.b als dauernde Sachentziehung beurteilten Taten (wegen der erst nach ihrer Verübung getroffenen Beuteauswahl; Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 127, E 58) nicht weiter eingegangen werden konnte (SSt 51/35).
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch 2.a wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 3 Z 2 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch 2.a wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 3, Ziffer 2, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der deswegen erforderlichen Strafneubemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (jenes mit einem weiteren Vergehen fällt hier infolge der oben erörterten Umstände hiezu nicht ins Gewicht) sowie der Mißbrauch einer Vertrauensstellung bei den Diebstählen und der durch längere Zeit fortgesetzte Mißbrauch der Amtsgewalt, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die verminderte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (siehe Gutachten ON 13). Die verhängte Geldstrafe ist somit tatschuldangemessen. Die Höhe eines Tagessatzes gründet sich auf die zur Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten.
Geständnis und bisher ordentlicher Lebenswandel lassen die Annahme künftigen Wohlverhaltens zu, weswegen die Strafe für eine angemessene Probezeit bedingt nachgesehen werden konnte.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die Entscheidung zur Strafneubemessung zu verweisen.