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Rechtssatz RS0108565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108565

Geschäftszahl

13Os211/96; 11Os6/98

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Rechtssatz

Wäre Paragraph 302, StGB in der Zeit zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung geändert worden, so hätte nach Paragraphen eins, 61, StGB ein Günstigkeitsvergleich stattfinden müssen vergleiche Friedrich, Zum Legalitätsprinzip im StGB und seinem Niederschlag in der Rechtsprechung; ÖJZ 1980, 57 ff). Die mit dem (am 1.Mai 1996 in Kraft getretenen) Poststrukturgesetz erfolgte Übertragung der früher von der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben auf die Post und Telekom Austria AG ließ den Tatbestand des Paragraph 302, StGB jedoch völlig unberührt. Das Zerreißen und Wegwerfen von Briefen durch einen Postzusteller (Tatzeit vor dem 1.Mai 1996) stellt daher das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB dar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 211/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 211/96
  • 11 Os 6/98
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 6/98
    nur: Wäre § 302 StGB in der Zeit zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung geändert worden, so hätte nach §§ 1, 61 StGB ein Günstigkeitsvergleich stattfinden müssen (vgl Friedrich, Zum Legalitätsprinzip im StGB und seinem Niederschlag in der Rechtsprechung; ÖJZ 1980, 57 ff). Die mit dem (am 1.Mai 1996 in Kraft getretenen) Poststrukturgesetz erfolgte Übertragung der früher von der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben auf die Post und Telekom Austria AG ließ den Tatbestand des § 302 StGB jedoch völlig unberührt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108565

Dokumentnummer

JJR_19970507_OGH0002_0130OS00211_9600000_001