Rechtssatz RS0108566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0108566
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Norm
StGB §302
PostG §1
PostG §2
PostG §7
Rechtssatz
Die mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Novelle zum Postgesetz, BGBl 1996/765, stellt zur Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen klar, dass die Post und Telekom Austria AG die betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens zu besorgen hat. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind privatrechtlicher Natur (§ 1 PostG). Dementsprechend wurde die Postordnung aufgehoben. Sie bildet nun einen Teil der vorläufigen Geschäftsbedingungen der Post. Als Postbehörden, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, werden der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz tätig (§ 2 PostG; vgl zum Fernmeldewesen 11 Os 147/96).Die mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Novelle zum Postgesetz, BGBl 1996/765, stellt zur Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen klar, dass die Post und Telekom Austria AG die betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens zu besorgen hat. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind privatrechtlicher Natur (Paragraph eins, PostG). Dementsprechend wurde die Postordnung aufgehoben. Sie bildet nun einen Teil der vorläufigen Geschäftsbedingungen der Post. Als Postbehörden, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, werden der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz tätig (Paragraph 2, PostG; vergleiche zum Fernmeldewesen 11 Os 147/96).
Entscheidungstexte
- 13 Os 211/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 211/96
- 6 Ob 58/16x
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 58/16x
Vgl; Beisatz: Nach der bis zum 1. 1. 1997, dem Inkrafttreten der Novelle zum PostG 1957 BGBl 1996/765, geltenden Rechtslage waren die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden hoheitlicher Natur. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108566
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00211_9600000_002