Begründung:
Die Antragstellerin begehrte, ihr auf Grund der Pfandurkunde vom 30.6.1992/14.7.1992 folgende grundbücherliche Eintragungen ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen:
a) Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes für S 700.000,-;
b) Anmerkung der Löschungsverpflichtung bezüglich der vorrangigen Pfandrechte C-LNR 5a, 6a und 7a;
c) Einverleibung des Vorranges des erst einzuleibenden Pfandrechtes vor dem unter C-LNR 1a einverleibten Pfandrecht;
d) Anmerkung der Löschungsverpflichtung bezüglich des einzuverleibenden Pfandrechtes zugunsten der Pfandgläubigerin des unter C-LNR 1a einverleibten Pfandrechtes.
Die Pfandurkunde trägt die notariell beglaubigten Unterschriften des Pfandschuldners (= Liegenschaftseigentümers) sowie der aus dem Pfandrecht C-LNR 1a berechtigten Pfandgläubigerin. Bezüglich der Firmenzeichnung der Antragstellerin enthält die Pfandurkunde
folgenden, vom Aufsichtskommissär (Stellvertreter) unterschriebenen und mit dem Siegel der Kärntner Landesregierung versehenen Vermerk:
"Das Amt der Kärntner Landesregierung bestätigt gleichzeitig als
Aufsichtsbehörde, daß die vorstehend gefertigten nach der Satzung
Gerechtigt sind, für die ............... (Antragstellerin)
rechtsgültig zu zeichnen.
Klagenfurt, am 14.Juli 1992.
Für die Kärntner Landesregierung der Aufsichtskommissär
(Stellvertreter) ...............".
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin mit der
Begründung ab, die nach § 31 Abs 1 GBG erforderliche Beglaubigung
der Unterschriften der für die Antragstellerin zeichnenden Organe sei
auf der Pfandurkunde nicht beigebracht worden. § 31 Abs 2 GBG sei
auf einen Fall wie diesen nicht anzuwenden.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Zu Unrecht berufe sich die Antragstellerin auf § 31 Abs 2 GBG, wonach die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde dann nicht erforderlich sei, wenn diese mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen sei, die berufen erscheine, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen:Zu Unrecht berufe sich die Antragstellerin auf Paragraph 31, Absatz 2, GBG, wonach die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde dann nicht erforderlich sei, wenn diese mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen sei, die berufen erscheine, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen:
Die im Jahre 1894 errichtete "Kärntner Landes-Hypothekenanstalt" habe
ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum
31.12.1990 in eine Aktiengesellschaft (= Antragstellerin)
eingebracht, deren alleinige Aktionärin (mit der neuen Firma
"Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding [Kärntner
Landesholding]) sie sei (§ 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 Kärntner
Landesholding-Gesetz, LGBl 1991/37, iVm § 2 Abs 3 der Satzung der
Kärntner Landesholding, LGBl 1991/97). Während eine dem § 21 der
Satzung der (früheren) Kärntner Landes-Hypothekenbank (LGBl 1982/6)
über die Landesaufsicht entsprechende Bestimmung in die Satzung der
Kärntner Landesholding (§ 19 LGBl 1991/97) aufgenommen worden sei und
gemäß § 20 der letztgenannten Satzung Urkunden, auf Grund deren eine
grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Landesholding erfolgen
soll, der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder dessen
Stellvertreters bedürfen, enthalte die Satzung der Antragstellerin
wegen des aktienrechtlichen Geschäftsführungsmonopols des Vorstandes
keine solche Bestimmung. Eine Einflußnahme des Aufsichtskommissärs
des Landes sei nur dort erhalten geblieben, wo die Durchführung
einer grundbücherlichen Eintragung gegen die Bank erfolgen solle; nur
solche Urkunden bedürften der genehmigenden Erklärung des
Aufsichtskommissärs oder dessen Stellvertreters. Im übrigen bestehe
laut § 30 Abs 5 der im Firmenbuch aufliegenden Satzung der
Antragstellerin nur eine Informations- und Auskunftspflicht seitens
der Aktiengesellschaft für die Dauer der Aufrechterhaltung der
Ausfallsbürgschaft des Landes.
Da hier aber eine Eintragung zugunsten der Antragstellerin begehrt werde, komme eine Zustimmung des Aufsichtskommissärs nicht in Frage.
Auch die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 GBG komme aus demselben Grund nicht zum Tragen. Auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, GBG komme aus demselben Grund nicht zum Tragen.
Auch nach der Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 5 Abs 2 GUG habe sich allerdings nichts daran geändert, daß bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der Zeichnungsberechtigung der Organe grundsätzlich nicht erforderlich sei, es sei denn, es bestünden begründete Bedenken dagegen.Auch nach der Neufassung des Paragraph 31, Absatz eins, GBG durch Paragraph 5, Absatz 2, GUG habe sich allerdings nichts daran geändert, daß bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der Zeichnungsberechtigung der Organe grundsätzlich nicht erforderlich sei, es sei denn, es bestünden begründete Bedenken dagegen.
Der Abweisungsbeschluß des Erstgerichtes sei daher zu bestätigen gewesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes sei als S 50.000,-
übersteigend auszusprechen gewesen, weil es um ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 700.000,- gehe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob bei Einbringung einer Landeshypothekenbank, die unter Landesaufsicht stand, in eine Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär die unter Landesaufsicht gestellte Landeshypothekenbank sei, allein das Weiterbestehen der Ausfallshaftung des Landes für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft es rechtfertige, genehmigende Erklärungen des Landes als solche im Sinne des § 31 Abs 2 GBG anzusehen.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob bei Einbringung einer Landeshypothekenbank, die unter Landesaufsicht stand, in eine Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär die unter Landesaufsicht gestellte Landeshypothekenbank sei, allein das Weiterbestehen der Ausfallshaftung des Landes für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft es rechtfertige, genehmigende Erklärungen des Landes als solche im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, GBG anzusehen.