Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Bücherliche Eintragungen dürfen nur gegen den einverleibten Eigentümer oder gegen den, der doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, erfolgen (§ 21 GBG). Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweis seiner Vormänner verlangen, dass die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde (§ 22 GBG). § 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme von § 21 GBG und dient der Vereinfachung der Eintragung. Es wird also in diesem Fall nur von den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von entsprechenden Urkunden vorgelegt wird, die für die Einverleibung der außerbücherlichen Vormänner notwendig gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0060710, RS0107463, RS0060699, zuletzt 5 Ob 222/03p).Bücherliche Eintragungen dürfen nur gegen den einverleibten Eigentümer oder gegen den, der doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, erfolgen (Paragraph 21, GBG). Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweis seiner Vormänner verlangen, dass die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde (Paragraph 22, GBG). Paragraph 22, GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme von Paragraph 21, GBG und dient der Vereinfachung der Eintragung. Es wird also in diesem Fall nur von den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von entsprechenden Urkunden vorgelegt wird, die für die Einverleibung der außerbücherlichen Vormänner notwendig gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0060710, RS0107463, RS0060699, zuletzt 5 Ob 222/03p).
Im vorliegenden Fall liegt eine geschlossene Kette von Urkunden beginnend mit dem Eigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Enteignung bis zur Antragstellerin vor. Da aber nunmehr nicht mehr der Enteignete, sondern andere Personen als Eigentümer der Liegenschaft einverleibt sind, stellt sich die Frage, ob dies die beantragte Einverleibung hindert bzw ob Aufsandungserklärungen der nunmehr Berechtigten nötig sind.
Bei der Enteignung tritt der Eigentumserwerb nicht schon durch das rechtskräftige Enteignungserkenntnis, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme ein (RIS-Justiz RS0057970, RS0037821, RS0053777). Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht nach einhelliger Auffassung originär (MietSlg XXXVI/3 mwN, Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S 69, Klang2, II, 201).Bei der Enteignung tritt der Eigentumserwerb nicht schon durch das rechtskräftige Enteignungserkenntnis, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme ein (RIS-Justiz RS0057970, RS0037821, RS0053777). Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht nach einhelliger Auffassung originär (MietSlg XXXVI/3 mwN, Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, S 69, Klang2, römisch zwei, 201).
Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, dass deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder dass sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben (§ 35 Abs 3 EisbEG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides (vgl Pauger, Der dingliche Bescheid in ZfV 1984, 250; Brunner aaO, S 69). Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind also mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam.Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, dass deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder dass sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben (Paragraph 35, Absatz 3, EisbEG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides vergleiche Pauger, Der dingliche Bescheid in ZfV 1984, 250; Brunner aaO, S 69). Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind also mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam.
Das Rekursgericht meint aus der Bestimmung des § 20 Abs 3 EisbEG, nach dem die Anmerkung die Wirkung habe, dass sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirke, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen könne, ableiten zu können, dass die Anmerkung lediglich eine solche nach § 20 lit a GBG sei und lediglich den guten Glauben eines allfälligen Erwerbers verhindere, mit der Anmerkung aber keine anderen Rechtswirkungen im Sinn des § 20 lit b GBG verbunden seien.Das Rekursgericht meint aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, EisbEG, nach dem die Anmerkung die Wirkung habe, dass sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirke, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen könne, ableiten zu können, dass die Anmerkung lediglich eine solche nach Paragraph 20, Litera a, GBG sei und lediglich den guten Glauben eines allfälligen Erwerbers verhindere, mit der Anmerkung aber keine anderen Rechtswirkungen im Sinn des Paragraph 20, Litera b, GBG verbunden seien.
Diese Auslegung widerspricht dem oben dargelegten Zweck des Enteignungsverfahrens im allgemeinen Interesse, bei dem der Enteigner originär Eigentum nach Rechtskraft des Enteigungsbescheides und der Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigungsleistung erlangt und dies ausdrücklich gegen alle Personen wirken soll.
Folgte man der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, so hätte es der Enteignete in der Hand, das Enteignungsverfahren beliebig dadurch zu erschweren und zu verzögern, dass er die Liegenschaft rechtsgeschäftlich überträgt und dadurch den Enteigner zwingt, notfalls im Klagsweg, vom Rechtsnachfolger entsprechende Aufsandungserklärungen zu erhalten. Dass dies dem Sinn und Zweck der Enteignung widerspricht, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. § 20 Abs 3 EisbEG kann daher nur so verstanden werden, dass die Anmerkung der Enteignung nicht nur die Wirkung hat, dass der gute Glaube eines künftigen Erwerbers wegfällt (Schlechtgläubigkeit hätte nach § 35 Abs 3 EisbEG ohnehin keine Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse), sondern dass vom Enteigneten abgeleitete bücherliche Eintragungen gegen den Enteigner wirkungslos sind, wenn er in urkundlicher Form die Zahlung oder den gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme nachweist.Folgte man der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, so hätte es der Enteignete in der Hand, das Enteignungsverfahren beliebig dadurch zu erschweren und zu verzögern, dass er die Liegenschaft rechtsgeschäftlich überträgt und dadurch den Enteigner zwingt, notfalls im Klagsweg, vom Rechtsnachfolger entsprechende Aufsandungserklärungen zu erhalten. Dass dies dem Sinn und Zweck der Enteignung widerspricht, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Paragraph 20, Absatz 3, EisbEG kann daher nur so verstanden werden, dass die Anmerkung der Enteignung nicht nur die Wirkung hat, dass der gute Glaube eines künftigen Erwerbers wegfällt (Schlechtgläubigkeit hätte nach Paragraph 35, Absatz 3, EisbEG ohnehin keine Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse), sondern dass vom Enteigneten abgeleitete bücherliche Eintragungen gegen den Enteigner wirkungslos sind, wenn er in urkundlicher Form die Zahlung oder den gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme nachweist.
Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Anmerkung der Enteignung zu den Anmerkungen nach § 20 lit b GBG zählt (Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis II, NZ 1996, 73 ff, Brunner aaO, S 81, Feil, Grundbuchsgesetz3, § 20 GBG, Rz 17).Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Anmerkung der Enteignung zu den Anmerkungen nach Paragraph 20, Litera b, GBG zählt (Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis römisch zwei, NZ 1996, 73 ff, Brunner aaO, S 81, Feil, Grundbuchsgesetz3, Paragraph 20, GBG, Rz 17).
Dies bedeutet zusammengefasst Folgendes:
Bis zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteigners bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich (vgl 5 Ob 303/02y zum Ersteher). Weist aber der Enteigner in der Folge die Bezahlung oder Sicherstellung der Entschädigungssumme nach, sind also die Voraussetzungen des orginären Eigentumserwerbes gegeben, so begründet die Anmerkung der Enteignung als Anmerkung nach § 20 lit b GBG jedenfalls die im Eisenbahn - Enteignungsentschädigungsgesetz genannten Rechtswirkungen, dass nämlich vom Enteigneten abgeleitete nachfolgende Eintragungen im Grundbuch dem Enteigner gegenüber unwirksam sind.Bis zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteigners bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich vergleiche 5 Ob 303/02y zum Ersteher). Weist aber der Enteigner in der Folge die Bezahlung oder Sicherstellung der Entschädigungssumme nach, sind also die Voraussetzungen des orginären Eigentumserwerbes gegeben, so begründet die Anmerkung der Enteignung als Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG jedenfalls die im Eisenbahn - Enteignungsentschädigungsgesetz genannten Rechtswirkungen, dass nämlich vom Enteigneten abgeleitete nachfolgende Eintragungen im Grundbuch dem Enteigner gegenüber unwirksam sind.
Dennoch konnte im vorliegenden Fall das Grundbuchsgesuch nicht bewilligt werden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist für den Eigentumserwerb des Enteigners auch die Beurkundung der Bezahlung bzw des Erlags der Entschädigungssumme Voraussetzung. Im vorliegenden Fall fehlt eine Urkunde, aus der sich dies unzweifelhaft ergibt. Aus dem vorgelegten Schreiben der Landesbaudirektion vom 7. 6. 1971 an die Raiffeisenkasse ergibt sich nur die Absicht, in der Zukunft ein Konto zu eröffnen und den im Schreiben genannten Erlag zu tätigen. Es fehlt aber an einer geeigneten Urkunde, aus der die tatsächliche Zahlung hervorgeht. Da also die Bezahlung bzw Sicherstellung der Entschädigungssumme nicht durch Urkunden belegt ist, konnten die beantragten Eintragungen nicht vorgenommen werden.