Rechtssatz RS0010847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010847
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Der Enteigner erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, gilt. Daraus folgt, dass der Enteigner keinerlei Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten übernimmt und gegen diese, die sich ausschließlich an ihren Vertragspartner halten können, mit Räumungsklage vorgehen kann, ohne damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zu verstoßen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 532/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3
- 3 Ob 617/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 617/85
Veröff: MietSlg 38/29
- 8 Ob 521/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 521/87
Beisatz: Voraussetzung ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Ablauf der etwa gesetzten Räumungsfrist sowie Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrags. (T1)
- 6 Ob 584/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 584/89
nur: Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. (T2)
Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)
- 5 Ob 254/99k
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 254/99k
nur T2
- 5 Ob 14/04a
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a
nur T2; Veröff: SZ 2004/45
- 5 Ob 216/06k
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 216/06k
nur T2; Beis wie T1
- 5 Ob 234/08k
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k
nur T2; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T3)
Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T4)
Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T5)
Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T6)
Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T7)
- 5 Ob 108/12m
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 108/12m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 3 Ob 121/12h
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
Auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/102
- 5 Ob 179/16h
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 179/16h
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 5 Ob 187/17m
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 187/17m
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 54/21a
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 54/21a
Beisatz wie T3; nur T2
Anm: Veröff: SZ 2021/55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010847
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_003