Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin hält die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es handle sich bei dem von der Beklagten auf den in Bestand genommenen Grundflächen errichteten Bauwerken um Überbauten nach § 435 ABGB, für verfehlt, weil nicht feststehe, daß das Tankstellengebäude und die Servicehalle nach der Absicht der Vertragsteile nicht stets auf dem fremden Grund bleiben sollten, auf dem sie von der Beklagten aufgerichtet wurden. Der erkennende Senat hat zu dieser entscheidenden Frage erwogen:Die Revisionswerberin hält die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es handle sich bei dem von der Beklagten auf den in Bestand genommenen Grundflächen errichteten Bauwerken um Überbauten nach Paragraph 435, ABGB, für verfehlt, weil nicht feststehe, daß das Tankstellengebäude und die Servicehalle nach der Absicht der Vertragsteile nicht stets auf dem fremden Grund bleiben sollten, auf dem sie von der Beklagten aufgerichtet wurden. Der erkennende Senat hat zu dieser entscheidenden Frage erwogen:
Aus der Bestimmung des § 297 ABGB, wonach zu den unbeweglichen Sachen unter anderem Gebäude gehören, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, wird abgeleitet, daß Bauwerke, die nicht in dieser Absicht aufgeführt sind, nicht zur unbeweglichen Sache gehören, auf der sie stehen (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 10; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 297; Koziol-Welser7 II, 8; JBl 1985, 288 ua.). Es bestimmt daher auch § 435 ABGB, daß für die Übertragung (aber nicht für den ursprünglichen Erwerb) des Eigentums an solchen Bauwerken auf fremdem Grund das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung gilt (insb. § 19 UHG). Der originäre Eigentumserwerb am Bauwerk erfolgt durch die Bauführung (Spielbüchler aaO, Rdz 1 zu § 435; SZ 17/2; SZ 26/83 ua.), wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht, weil sich die maßgebende Absicht des Erbauers, daß das Bauwerk nicht stets auf dem Grund und Boden stehen soll, nicht bloß aus der Bauweise, sondern auch aus den Rechtsverhältnissen ergeben kann, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. So wird ein zeitlich beschränktes Grundbenützungsrecht des Erbauers, also etwa auch ein Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit, darauf schließen lassen, daß der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf fremdem Grund stehend wissen will (Bydlinksi, aaO 24; Klang in Klang2 II 26 vor Anm. 4; Koziol-Welser7 II 8; JBl 1981, 479; JBl 1982, 481; JBl 1985, 288 ua.).Aus der Bestimmung des Paragraph 297, ABGB, wonach zu den unbeweglichen Sachen unter anderem Gebäude gehören, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, wird abgeleitet, daß Bauwerke, die nicht in dieser Absicht aufgeführt sind, nicht zur unbeweglichen Sache gehören, auf der sie stehen (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 10; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 297,; Koziol-Welser7 römisch zwei, 8; JBl 1985, 288 ua.). Es bestimmt daher auch Paragraph 435, ABGB, daß für die Übertragung (aber nicht für den ursprünglichen Erwerb) des Eigentums an solchen Bauwerken auf fremdem Grund das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung gilt (insb. Paragraph 19, UHG). Der originäre Eigentumserwerb am Bauwerk erfolgt durch die Bauführung (Spielbüchler aaO, Rdz 1 zu Paragraph 435,; SZ 17/2; SZ 26/83 ua.), wobei auch eine solide Bauweise der Beurteilung eines Gebäudes als Superädifikat nicht entgegensteht, weil sich die maßgebende Absicht des Erbauers, daß das Bauwerk nicht stets auf dem Grund und Boden stehen soll, nicht bloß aus der Bauweise, sondern auch aus den Rechtsverhältnissen ergeben kann, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. So wird ein zeitlich beschränktes Grundbenützungsrecht des Erbauers, also etwa auch ein Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit, darauf schließen lassen, daß der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf fremdem Grund stehend wissen will (Bydlinksi, aaO 24; Klang in Klang2 römisch zwei 26 vor Anmerkung 4; Koziol-Welser7 römisch zwei 8; JBl 1981, 479; JBl 1982, 481; JBl 1985, 288 ua.).
Die Beklagte hatte als Bestandnehmerin mit dem Eigentümer der Liegenschaft ausdrücklich vereinbart, daß sie auf den in Bestand genommenen Flächen in Massivbauweise ein Tankstellengebäude und eine Servicehalle errichte und daß diese Bauwerke im Eigentum der Beklagten stehen sollten. Daraus folgt zwingend, daß die dann von der Beklagten tatsächlich aufgerichteten Baulichkeiten als Überbauten auf dem fremden Grund nur für die Dauer des Grundbenützungsverhältnisses bestehen bleiben sollten, ohne daß es der Feststellung bedarf, was nach dem Willen der Vertragsteile zu geschehen hatte, wenn das Grundbenützungsverhältnis ende, weil es an der Eigenschaft der Bauwerke als Superädifikate nichts ändert, ob sie dann von der Beklagten abzutragen waren oder in das Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Daß die Vertragsteile im Bestandvertrag die Anmerkung nach § 297 a ABGB vorsahen und daß diese Anmerkung auch im Grundbuch erfolgte, spricht nicht dagegen, daß es sich bei den von der Beklagten erbauten Gebäuden um Bauwerke auf fremdem Grund handelt, weil sich diese Anmerkung auf eingebrachte maschinelle Anlagen beziehen konnte, aber nicht die im fremden Eigentum verbliebenen Überbauten betraf, deren rechtlich von dem Eigentum an der Liegenschaft getrenntes Schicksal zwar durch Errichtung und Hinterlegung einer Urkunde publiziert werden konnte aber nicht mußte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 435; Koziol-Welser7 II 8; SZ 26/83 ua.). Auf ihr Eigentum an den vom Räumungsbegehren der Klägerin erfaßten Objekten hat die Beklagte auch in dem Rechtsstreit hingewiesen und dem Räumungsanspruch entgegengehalten, daß ihr gegenüber das Enteignungserkenntnis nicht wirksam sei, weil ihr Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht eingeräumt worden war.Die Beklagte hatte als Bestandnehmerin mit dem Eigentümer der Liegenschaft ausdrücklich vereinbart, daß sie auf den in Bestand genommenen Flächen in Massivbauweise ein Tankstellengebäude und eine Servicehalle errichte und daß diese Bauwerke im Eigentum der Beklagten stehen sollten. Daraus folgt zwingend, daß die dann von der Beklagten tatsächlich aufgerichteten Baulichkeiten als Überbauten auf dem fremden Grund nur für die Dauer des Grundbenützungsverhältnisses bestehen bleiben sollten, ohne daß es der Feststellung bedarf, was nach dem Willen der Vertragsteile zu geschehen hatte, wenn das Grundbenützungsverhältnis ende, weil es an der Eigenschaft der Bauwerke als Superädifikate nichts ändert, ob sie dann von der Beklagten abzutragen waren oder in das Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Daß die Vertragsteile im Bestandvertrag die Anmerkung nach Paragraph 297, a ABGB vorsahen und daß diese Anmerkung auch im Grundbuch erfolgte, spricht nicht dagegen, daß es sich bei den von der Beklagten erbauten Gebäuden um Bauwerke auf fremdem Grund handelt, weil sich diese Anmerkung auf eingebrachte maschinelle Anlagen beziehen konnte, aber nicht die im fremden Eigentum verbliebenen Überbauten betraf, deren rechtlich von dem Eigentum an der Liegenschaft getrenntes Schicksal zwar durch Errichtung und Hinterlegung einer Urkunde publiziert werden konnte aber nicht mußte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 435,; Koziol-Welser7 römisch zwei 8; SZ 26/83 ua.). Auf ihr Eigentum an den vom Räumungsbegehren der Klägerin erfaßten Objekten hat die Beklagte auch in dem Rechtsstreit hingewiesen und dem Räumungsanspruch entgegengehalten, daß ihr gegenüber das Enteignungserkenntnis nicht wirksam sei, weil ihr Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht eingeräumt worden war.
Wie der erkennende Senat mit eingehender Begründung in der Entscheidung SZ 57/23 dargestellt hat, wird das Eigentum des Enteigners nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Es stellt grundsätzlich einen lastenfreien Erwerb dar. Der Enteigner kann gegen die Bestandnehmer des Enteigneten mit Räumungsklage vorgehen, während der Enteignete selbst im Wege der Verwaltungsvollstreckung zur Räumung zu verhalten ist. Hat nun das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Beklagte und nicht der Enteignete Eigentümer der von der Beklagten auf dem in Bestand genommenen Grund errichteten Bauwerke war und ist, so daß die Wirkung der Enteignung der im Bescheid der Verwaltungsbehörde genannten "Objekte", worunter sie offenbar auch das Tankstellengebäude und die Servicehalle verstand, wie sich aus der Erfassung dieser Bauwerke durch das Bewertungsgutachten und der im Übereinkommen dafür vorgesehenen Entschädigung ergibt, nicht zum originären Erwerb des Eigentums der Klägerin an diesen Bauwerken auf fremdem Grund führen konnte, ist es verfehlt, aus der Enteignung den Anspruch auf "Räumung der auf den enteigneten Grundflächen befindlichen Objekte, insbesondere des Tankstellengebäudes und der Servicehalle" abzuleiten. Das Eigentum an Superädifikaten ist einer selbständigen Enteignung zugänglich (VfGH 14.5.1981, B 464/78 = JBl 1982, 368) und es ist, gleich wie man den Kreis der am Enteignungsverfahren zu Beteiligenden vor der Neufassung des § 18 BStG durch die Bundesstraßengesetz-Nov BGBl 1983/63 ziehen will, unzweifelhaft, daß die Enteignung des Eigentums an den Bauwerken auf fremdem Grund nicht wirksam gegen die Beklagte in einem gegen eine andere Partei ohne ihre Beteiligung abgeführten Verwaltungsverfahren stattfinden konnte. Wenn die Verwaltungsbehörde die Rechtsverhältnisse an den auf den enteigneten Flächen stehenden Überbauten irrig beurteilte und meinte, nur der Grundeigentümer sei zu enteignen, hat dies zur Folge, daß die Beklagte jedenfalls insoweit den Bescheid nicht gegen sich gelten lassen muß, als er in ihre Eigentumsrechte an den Bauwerken auf fremdem Grund eingreifen würde. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß ein Erwerb des Eigentums der Klägerin an den im Eigentum der Beklagten stehenden Überbauten nicht wirksam erfolgt ist.Wie der erkennende Senat mit eingehender Begründung in der Entscheidung SZ 57/23 dargestellt hat, wird das Eigentum des Enteigners nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Es stellt grundsätzlich einen lastenfreien Erwerb dar. Der Enteigner kann gegen die Bestandnehmer des Enteigneten mit Räumungsklage vorgehen, während der Enteignete selbst im Wege der Verwaltungsvollstreckung zur Räumung zu verhalten ist. Hat nun das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Beklagte und nicht der Enteignete Eigentümer der von der Beklagten auf dem in Bestand genommenen Grund errichteten Bauwerke war und ist, so daß die Wirkung der Enteignung der im Bescheid der Verwaltungsbehörde genannten "Objekte", worunter sie offenbar auch das Tankstellengebäude und die Servicehalle verstand, wie sich aus der Erfassung dieser Bauwerke durch das Bewertungsgutachten und der im Übereinkommen dafür vorgesehenen Entschädigung ergibt, nicht zum originären Erwerb des Eigentums der Klägerin an diesen Bauwerken auf fremdem Grund führen konnte, ist es verfehlt, aus der Enteignung den Anspruch auf "Räumung der auf den enteigneten Grundflächen befindlichen Objekte, insbesondere des Tankstellengebäudes und der Servicehalle" abzuleiten. Das Eigentum an Superädifikaten ist einer selbständigen Enteignung zugänglich (VfGH 14.5.1981, B 464/78 = JBl 1982, 368) und es ist, gleich wie man den Kreis der am Enteignungsverfahren zu Beteiligenden vor der Neufassung des Paragraph 18, BStG durch die Bundesstraßengesetz-Nov BGBl 1983/63 ziehen will, unzweifelhaft, daß die Enteignung des Eigentums an den Bauwerken auf fremdem Grund nicht wirksam gegen die Beklagte in einem gegen eine andere Partei ohne ihre Beteiligung abgeführten Verwaltungsverfahren stattfinden konnte. Wenn die Verwaltungsbehörde die Rechtsverhältnisse an den auf den enteigneten Flächen stehenden Überbauten irrig beurteilte und meinte, nur der Grundeigentümer sei zu enteignen, hat dies zur Folge, daß die Beklagte jedenfalls insoweit den Bescheid nicht gegen sich gelten lassen muß, als er in ihre Eigentumsrechte an den Bauwerken auf fremdem Grund eingreifen würde. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß ein Erwerb des Eigentums der Klägerin an den im Eigentum der Beklagten stehenden Überbauten nicht wirksam erfolgt ist.
Es kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, ob der Beklagten unabhängig von den Eigentumsrechten als Servitutsberechtigter oder Bestandnehmerin im Enteignungsverfahren, das vor der Neufassung des § 18 Abs 2 BStG durch die Nov BGBl 1983/63 abgeführt worden war, Parteistellung zukam, ob die Wirksamkeit der Enteignung von der Einhaltung des § 34 EisbEG abhängt oder wegen der Ausfolgung des Entschädigungsbetrages an den später insolvent gewordenen enteigneten Grundeigentümers auch insoweit, als er zur Befriedigung der auf Grund der dinglichen Rechte der Beklagten zustehenden Ansprüche zu dienen hatte, bloß Schadenersatzansprüche bestehen und ob schließlich die nach der Enteignung durch die Klägerin der Beklagten eingeräumten Sondernutzungsrechte (Vertrag vom 7.12.1982 Beil./5) sich auf das gegenständliche Tankstellenobjekt erstreckten und ein Abgehen von einem allenfalls zuvor bestandenen Räumungsanspruch bedeuten.Es kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, ob der Beklagten unabhängig von den Eigentumsrechten als Servitutsberechtigter oder Bestandnehmerin im Enteignungsverfahren, das vor der Neufassung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG durch die Nov BGBl 1983/63 abgeführt worden war, Parteistellung zukam, ob die Wirksamkeit der Enteignung von der Einhaltung des Paragraph 34, EisbEG abhängt oder wegen der Ausfolgung des Entschädigungsbetrages an den später insolvent gewordenen enteigneten Grundeigentümers auch insoweit, als er zur Befriedigung der auf Grund der dinglichen Rechte der Beklagten zustehenden Ansprüche zu dienen hatte, bloß Schadenersatzansprüche bestehen und ob schließlich die nach der Enteignung durch die Klägerin der Beklagten eingeräumten Sondernutzungsrechte (Vertrag vom 7.12.1982 Beil./5) sich auf das gegenständliche Tankstellenobjekt erstreckten und ein Abgehen von einem allenfalls zuvor bestandenen Räumungsanspruch bedeuten.
Der Stattgebung des Begehrens, die Beklagte habe die auf den im der Klage beigefügten Katasterplan bezeichneten Flächen befindlichen Objekte geräumt zu übergeben, steht nämlich schon entgegen, daß die Behauptung der Klägerin, sie habe durch die Enteignung originär und lastenfrei Eigentum am Tankstellengebäude und dem Bauwerk Servicehalle erworben, wegen der Überbaueigenschaft dieser Bauwerke nicht zutrifft.
Die Klägerin hat versucht, im Revisionsverfahren gerade für den Fall der Billigung der Beurteilung dieser Gebäude als Superädifikate ein Eventualbegehren einzuführen. Sie meint, daß sie jedenfalls Eigentum an den enteigneten Grundflächen erworben hat und wegen der Lastenfreiheit dieses Erwerbs durch die gegen den Grundeigentümer gerichtete Enteignung berechtigt sei, die Räumung der Grundflächen von den Fahrnissen der Beklagten zu verlangen, weil das Grundbenützungsrecht des Überbaueigentümers mit der Enteignung untergegangen sei. Abgesehen davon, daß im Stadium des Revisionsverfahrens ein neues Klagebegehren nicht erhoben werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1231), ist auch das nun als Eventualbegehren bezeichnete Verlangen nicht geeignet, die Durchsetzung des behaupteten Anspruchs zu erreichen. Das zunächst bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz erhobene Begehren war auf die mittels der Exekution nach dem § 349 EO durchzusetzende Räumung der unbeweglichen Sache gerichtet. Wenn die Klägerin für den Fall, daß es sich bei den von der Beklagten vereinbarungsgemäß errichteten und in ihrem Eigentum verbliebenen Gebäuden um von der Enteignung nicht erfaßte Superädifikate handelt, nun die Räumung der Liegenschaft von diesen "beweglichen Sachen" verlangt, so handelt es sich dabei nicht um eine Einschränkung gegenüber dem Begehren auf Räumung der "Liegenschaft und der darauf befindlichen Objekte", sondern um ein anderes Begehren. Die Exekution nach § 349 EO ist nicht geeignet, zur Entfernung der Bauwerke von den enteigneten Grundflächen zu führen. Es kann daher auch dem Eventualantrag nicht stattgegeben werden.Die Klägerin hat versucht, im Revisionsverfahren gerade für den Fall der Billigung der Beurteilung dieser Gebäude als Superädifikate ein Eventualbegehren einzuführen. Sie meint, daß sie jedenfalls Eigentum an den enteigneten Grundflächen erworben hat und wegen der Lastenfreiheit dieses Erwerbs durch die gegen den Grundeigentümer gerichtete Enteignung berechtigt sei, die Räumung der Grundflächen von den Fahrnissen der Beklagten zu verlangen, weil das Grundbenützungsrecht des Überbaueigentümers mit der Enteignung untergegangen sei. Abgesehen davon, daß im Stadium des Revisionsverfahrens ein neues Klagebegehren nicht erhoben werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1231), ist auch das nun als Eventualbegehren bezeichnete Verlangen nicht geeignet, die Durchsetzung des behaupteten Anspruchs zu erreichen. Das zunächst bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz erhobene Begehren war auf die mittels der Exekution nach dem Paragraph 349, EO durchzusetzende Räumung der unbeweglichen Sache gerichtet. Wenn die Klägerin für den Fall, daß es sich bei den von der Beklagten vereinbarungsgemäß errichteten und in ihrem Eigentum verbliebenen Gebäuden um von der Enteignung nicht erfaßte Superädifikate handelt, nun die Räumung der Liegenschaft von diesen "beweglichen Sachen" verlangt, so handelt es sich dabei nicht um eine Einschränkung gegenüber dem Begehren auf Räumung der "Liegenschaft und der darauf befindlichen Objekte", sondern um ein anderes Begehren. Die Exekution nach Paragraph 349, EO ist nicht geeignet, zur Entfernung der Bauwerke von den enteigneten Grundflächen zu führen. Es kann daher auch dem Eventualantrag nicht stattgegeben werden.
Ob das Grundbenützungsrecht schon mit der Enteignung vor Ablauf der im Vertrag mit 31.12.1986 bestimmten Zeit geendet hat und ob die Klägerin Anspruch auf Entfernung der auf den enteigneten Grundflächen errichteten Bauwerke der Beklagten hat, kann in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden.
Schon die Tatsache, daß die Enteignung nicht das richtige Ziel getroffen und in Ansehung der Superädifikate ohne Wirkung auf das Eigentum der Beklagten blieb, führt zur Abweisung des auf Eigentumserwerb auch an den Bauwerken gestützten Räumungsbegehrens, ohne daß die weiteren Einwände der Beklagten zu erörtern wären. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.