Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die grundbücherliche Durchführung der rechtskräftigen Enteignungserkenntnisse des Landeshauptmanns von Kärnten, Bescheide Zl. 8BauR6-131-151/2/1988 vom 6. 10. 1988 und 8BauR3-99/5/1992 vom 23. 7. 1992 in Vollziehung der §§ 20 ff EisbEG, die sich auf Trennflächen der Liegenschaft EZ 7 Grundbuch ***** beziehen und im Eigentum des Paul K***** stehen.Die Antragstellerin begehrt die grundbücherliche Durchführung der rechtskräftigen Enteignungserkenntnisse des Landeshauptmanns von Kärnten, Bescheide Zl. 8BauR6-131-151/2/1988 vom 6. 10. 1988 und 8BauR3-99/5/1992 vom 23. 7. 1992 in Vollziehung der Paragraphen 20, ff EisbEG, die sich auf Trennflächen der Liegenschaft EZ 7 Grundbuch ***** beziehen und im Eigentum des Paul K***** stehen.
Neben den zitierten rechtskräftigen Enteignungserkenntnissen legte die Antragstellerin vor: einen Teilungsplan des Amts der Kärntner Landesregierung vom 15. 2. 1999, einen Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 2. 3. 1999, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern Klagenfurt vom 2. 6. 1989, den Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 16. 2. 1989 über die Annahme des Entschädigungsbetrages, eine Amtsbestätigung des Amts der Kärntner Landesregierung vom 28. 4. 1999 über die Auszahlung der Grundeinlöseentschädigungen, weiters eine Beurkundung des Vermessungsamts Villach vom 23. 7. 1996 sowie Zahlungsbestätigungen vom 12. 11. 1998, 13. 4. 1999 und 19. 4. 1999.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß gegen Paul K*****, *****und Alleineigentümer der EZ 7 ***** die lastenfreie Abschreibung diverser Trennflächen und Zuschreibung zum Grundbuch ***** EZ 382, Eigentümer:
Republik Österreich - öffentliches Wassergut, unter Einbeziehung in Grundstück 1589/2 Gewässer (Bach) sowie die lastenfreie Abschreibung weiterer Trennflächen und Zuschreibung zum Grundbuch ***** EZ 391 Eigentümer: Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung A unter Einbeziehung in Grundstück 1600, sonstige (Autobahn).
Einem dagegen vom bücherlichen Eigentümer Paul K***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das gesamte Eintragungsbegehren ab.
Die Antragstellerin habe ihrem Antrag eine Vermessungsurkunde des Amts der Kärntner Landesregierung Abteilung 17V-Vermessung und Grundverwaltung angeschlossen. Dieser Teilungsplan stamme also nicht von einer offenkundig unzuständigen Behörde und beurkunde auch nicht einen offenkundig unzulässigen Verwaltungsakt, sodass ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrundezulegen habe. Gemäß § 1 Abs 1 LiegTeilG könne eine grundbücherliche Teilung eines Grundstücks (auch) aufgrund eines Plans durchgeführt werden, der innerhalb ihres Wirkungsbereichs von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes verfasst wurde, die über einen Bediensteten verfüge, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet habe und praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweise.Die Antragstellerin habe ihrem Antrag eine Vermessungsurkunde des Amts der Kärntner Landesregierung Abteilung 17V-Vermessung und Grundverwaltung angeschlossen. Dieser Teilungsplan stamme also nicht von einer offenkundig unzuständigen Behörde und beurkunde auch nicht einen offenkundig unzulässigen Verwaltungsakt, sodass ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrundezulegen habe. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LiegTeilG könne eine grundbücherliche Teilung eines Grundstücks (auch) aufgrund eines Plans durchgeführt werden, der innerhalb ihres Wirkungsbereichs von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes verfasst wurde, die über einen Bediensteten verfüge, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet habe und praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweise.
Gemäß § 39 Abs 1 VermG bedürften Teilungspläne zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamts. Eine solche Bescheinigung habe die Antragstellerin in Form der Urkunde GZ P 56/99 des Vermessungsamtes Villach vorgelegt.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VermG bedürften Teilungspläne zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamts. Eine solche Bescheinigung habe die Antragstellerin in Form der Urkunde GZ P 56/99 des Vermessungsamtes Villach vorgelegt.
Eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheids der Verwaltungsbehörde durch das Gericht verbiete sich schon wegen des in Art 94 B-VG verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sei. Das Grundbuchsgericht dürfe daher die Vermessungsurkunden keiner inhaltlichen Überprüfung unterziehen, sondern sei an die Bestätigung der Verwaltungsbehörde über die Ordnungsgemäßheit der Endvermessung, den Grenzverlauf und die Tatsache der Vermarkung gebunden. Der Form nach seien der Teilungsplan GZ KAB-460-III/V/2/99 und auch die Bescheinigung des Vermessungsamts im Sinn des § 94 GBG zur Begründung des Grundbuchsantrags geeignet, zumal sich die Lage der vom Antrag betroffenen Trennstücke aus dem Plan ergebe, in dem die Vermessungspunkte eingezeichnet seien und die Vermarkung (in der Natur) bestätigt worden sei.Eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheids der Verwaltungsbehörde durch das Gericht verbiete sich schon wegen des in Artikel 94, B-VG verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sei. Das Grundbuchsgericht dürfe daher die Vermessungsurkunden keiner inhaltlichen Überprüfung unterziehen, sondern sei an die Bestätigung der Verwaltungsbehörde über die Ordnungsgemäßheit der Endvermessung, den Grenzverlauf und die Tatsache der Vermarkung gebunden. Der Form nach seien der Teilungsplan GZ KAB-460-III/V/2/99 und auch die Bescheinigung des Vermessungsamts im Sinn des Paragraph 94, GBG zur Begründung des Grundbuchsantrags geeignet, zumal sich die Lage der vom Antrag betroffenen Trennstücke aus dem Plan ergebe, in dem die Vermessungspunkte eingezeichnet seien und die Vermarkung (in der Natur) bestätigt worden sei.
Voraussetzung für die grundbücherliche Eintragung desjenigen, zu dessen Gunsten enteignet worden sei, als Eigentümer der enteigneten Flächen, sei aber, dass er bereits (originär) Eigentum an den enteigneten Flächen erworben habe. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei dies nicht schon bei Rechtkraft des Enteignungsbescheids der Fall, sondern erst bei Zahlung oder gerichtlichem Erlag der Entschädigungssumme.
Die Rechtskraft der Enteignungsbescheide stehe im vorliegenden Fall durch Bestätigungsvermerk auf den Urkunden fest, sodass die Antragstellerin weiters die Bezahlung oder den Erlag der Entschädigungssumme als inhaltliche Voraussetzung für die begehrte Eintragung urkundlich nachzuweisen habe. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin nicht zur Gänze erbracht, weil der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 16. 2. 1989, 3 Nc 8/89 den Nachweis der Hinterlegung nur eines Teils der Entschädigungssumme biete. Die weiters vorgelegten Bestätigungen von Banken, wonach zu verschiedenen Zeitpunkten auf Konten des Paul K***** verschiedene Beträge überwiesen worden seien, seien als Privaturkunden nicht, wie § 31 GBG dies fordere, beglaubigt. Eine dieser Bestätigungen sei überhaupt nur in einfacher Kopie vorgelegt worden. Weiters sei auch teilweise der Zahlungszweck auf diesen Bestätigungen nicht angeführt. Solche Urkunden eigneten sich daher nicht als Grundlage für die begehrten Grundbuchseintragungen.Die Rechtskraft der Enteignungsbescheide stehe im vorliegenden Fall durch Bestätigungsvermerk auf den Urkunden fest, sodass die Antragstellerin weiters die Bezahlung oder den Erlag der Entschädigungssumme als inhaltliche Voraussetzung für die begehrte Eintragung urkundlich nachzuweisen habe. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin nicht zur Gänze erbracht, weil der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 16. 2. 1989, 3 Nc 8/89 den Nachweis der Hinterlegung nur eines Teils der Entschädigungssumme biete. Die weiters vorgelegten Bestätigungen von Banken, wonach zu verschiedenen Zeitpunkten auf Konten des Paul K***** verschiedene Beträge überwiesen worden seien, seien als Privaturkunden nicht, wie Paragraph 31, GBG dies fordere, beglaubigt. Eine dieser Bestätigungen sei überhaupt nur in einfacher Kopie vorgelegt worden. Weiters sei auch teilweise der Zahlungszweck auf diesen Bestätigungen nicht angeführt. Solche Urkunden eigneten sich daher nicht als Grundlage für die begehrten Grundbuchseintragungen.
Die von der Antragstellerin weiters vorgelegte, als "Amtsbestätigung" bezeichnete Urkunde im Original, womit das Amt der Kärntner Landesregierung bestätigt habe, dass "die Entschädigungen der Grundeinlöse aus den [oben bezeichneten] Bescheiden an den Liegenschaftseigentümer Paul K***** ausbezahlt worden" seien, sei ebenfalls keine taugliche Eintragungsgrundlage.
An einen unbedenklichen Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme im Grundbuchsverfahren seien folgende Anforderungen zu stellen:
Angegeben sein müsse der Gesamtbetrag der Entschädigungssumme, der auf Grundlage der Enteignungsbescheide übersichtlich in die einzelnen Ablöse- und sonstigen Entschädigungsbeträge aufzuschlüsseln sei, sodass sich die in den Bescheiden zuerkannten Beträge mit den Zahlungsbeträgen in Beziehung setzen ließen und die Vollständigkeit der Zahlung durch das Grundbuchsgericht nachvollziehbar sei. Zum Nachweis der erfolgten Zahlung eigneten sich daher Originale der Überweisungsbelege mit Durchführungsvermerk oder Originale von (gemäß § 31 GBG beglaubigten) Bankbestätigungen. Die vorgelegte Amtsbestätigung erfülle diese Voraussetzungen nicht.Angegeben sein müsse der Gesamtbetrag der Entschädigungssumme, der auf Grundlage der Enteignungsbescheide übersichtlich in die einzelnen Ablöse- und sonstigen Entschädigungsbeträge aufzuschlüsseln sei, sodass sich die in den Bescheiden zuerkannten Beträge mit den Zahlungsbeträgen in Beziehung setzen ließen und die Vollständigkeit der Zahlung durch das Grundbuchsgericht nachvollziehbar sei. Zum Nachweis der erfolgten Zahlung eigneten sich daher Originale der Überweisungsbelege mit Durchführungsvermerk oder Originale von (gemäß Paragraph 31, GBG beglaubigten) Bankbestätigungen. Die vorgelegte Amtsbestätigung erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Es fehle somit ein urkundlicher Nachweis über die vollständige Begleichung der Entschädigungssumme.
Das Rekurgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG zulässig sei. Zur Frage der Voraussetzungen der grundbücherlichen Durchführung von Enteignungsbescheiden liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, wobei insbesondere nicht geklärt sei, ob der Eigentumserwerb neben der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und der Bezahlung (bzw dem Erlag) der Entschädigungssumme ausreichend sei oder aber auch zuvor die freiwillige Besitzübertragung oder zwangsweise Einweisung in den Besitz stattgefunden haben müsse. Weiters sei zu klären, ob das Grundbuchsgericht trotz Bescheinigung durch das Vermessungsamt einen Teilungsplan überprüfen dürfe.Das Rekurgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG zulässig sei. Zur Frage der Voraussetzungen der grundbücherlichen Durchführung von Enteignungsbescheiden liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, wobei insbesondere nicht geklärt sei, ob der Eigentumserwerb neben der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und der Bezahlung (bzw dem Erlag) der Entschädigungssumme ausreichend sei oder aber auch zuvor die freiwillige Besitzübertragung oder zwangsweise Einweisung in den Besitz stattgefunden haben müsse. Weiters sei zu klären, ob das Grundbuchsgericht trotz Bescheinigung durch das Vermessungsamt einen Teilungsplan überprüfen dürfe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.