Rechtssatz RS0053871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053871
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. Dies liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, unzulässig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 23/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 23/90
Veröff: NZ 1991,110
- 5 Ob 254/99k
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 254/99k
nur: Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. (T1)
- 5 Ob 115/10p
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 115/10p
Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG stellt einen Bescheid der Verwaltungsbehörde dar, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 39 VermG durch die GB‑Nov 2008 nichts geändert. (T2); Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T3)
- 5 Ob 96/18f
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 96/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053871
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00023_9000000_001