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Entscheidung 5 Ob 115/10p×

Entscheidung 5 Ob 115/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008852 Rechtssatz 12.05.1993Zivilrecht
Vollstreckbarkeitsbestätigungen von Verwaltungsbehörden sind keine Bescheide sondern Beurkundungen, die allerdings für die Gerichte bindend sind.
RS0012464 Rechtssatz 22.02.1968Zivilrecht
Die Unterschrift muss am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Reichsgeri …
RS0053871 Rechtssatz 24.04.1990Zivilrecht
Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. Dies liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsb …
RS0066243 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grun …
RS0066291 Rechtssatz 05.12.1974Zivilrecht
Das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist eine Art grundbücherliches Bagatellverfahren.
RS0066401 Rechtssatz 02.06.1966Zivilrecht
Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 LiegTeilG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, weil nicht das Ansuchen der Partei, sondern der Anmeldungsbogen die Grundlage der Verbücherung bildet.
RS0078934 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
RS0099943 Rechtssatz 12.06.1996Zivilrecht
Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder E …