Rechtssatz RS0066243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066243
Entscheidungsdatum
21.02.2014
Rechtssatz
Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG).Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff LiegTeilG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 52/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 52/92
- 5 Ob 141/98s
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 141/98s
- 5 Ob 198/99z
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 198/99z
Auch; Beisatz: Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben. (T1)
- 5 Ob 115/10p
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 115/10p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Urkunden müssen in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung erforderlich sind. (T2)
- 9 Ob 57/10p
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 57/10p
Vgl auch; nur: Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. (T3)
- 5 Ob 12/12v
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 12/12v
Auch; Beis auch wie T1
- 5 Ob 23/14i
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 23/14i
Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB‑Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066243
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB00052_9200000_001