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Rechtssatz RS0066243×

Rechtssatz RS0066243

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066243

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Rechtssatz

Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff LiegTeilG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 52/92
  • 5 Ob 141/98s
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 141/98s
  • 5 Ob 198/99z
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 198/99z
    Auch; Beisatz: Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben. (T1)
  • 5 Ob 115/10p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 115/10p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Urkunden müssen in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung erforderlich sind. (T2)
  • 9 Ob 57/10p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 57/10p
    Vgl auch; nur: Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. (T3)
  • 5 Ob 12/12v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 12/12v
    Auch; Beis auch wie T1
  • 5 Ob 23/14i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 23/14i
    Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB‑Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00052_9200000_001