Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn (s NZ 1993, 290)Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn (s NZ 1993, 290)
A) sich die zu verbüchernden Änderungen auf Grundstücke beziehen, die
1.) zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (§ 15 Z 1 LiegTeilG) oder1.) zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) oder
2.) Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (§ 15 Z 2 LiegTeilG) oder2.) Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (Paragraph 15, Ziffer 2, LiegTeilG) oder
3.) als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (§ 15 Z 3 LiegTeilG);3.) als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (Paragraph 15, Ziffer 3, LiegTeilG);
B) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der
tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt ( § 16 LiegTeilG) undtatsächlichen Verhältnisse bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt ( Paragraph 16, LiegTeilG) und
C) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt (§ 17 Abs 1 LiegTeilG), es sei denn, daß der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (§ 18 Abs 3 LiegTeilG).C) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in Paragraph 15, Ziffer eins und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt (Paragraph 17, Absatz eins, LiegTeilG), es sei denn, daß der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (Paragraph 18, Absatz 3, LiegTeilG).
Die unter lit B) und C) genannten Voraussetzungen sind nach dem Akteninhalt erfüllt.
Gemäß § 16 LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Im hier zu beurteilenden Fall wurde bestätigt, daß es sich um eine Weganlage handelt. Dies könnte so verstanden werden, daß entwederGemäß Paragraph 16, LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Im hier zu beurteilenden Fall wurde bestätigt, daß es sich um eine Weganlage handelt. Dies könnte so verstanden werden, daß entweder
a) diese Bestätigung bedeutet, daß für jedes der im Anmeldungsbogen angeführten Grundstücke die Voraussetzungen des § 15 Z 1 LiegTeilG erfüllt sind (so EvBl 1973/222 mit der Begründung, es entscheide ausschließlich die für die Errichtung der Anlage zuständige Gebietskörperschaft, welche Grundstücksflächen für die Errichtung der Straßenanlage notwendig seien und wie diese Straßenanlage gebaut werde, wogegen die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen habe, daß es sich bei den abzuschreibenden Teilflächen um eine Straßenanlage handle; eine Überprüfung dieser Bestätigung durch das Gericht sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei daher auch für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 15 ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden sei), odera) diese Bestätigung bedeutet, daß für jedes der im Anmeldungsbogen angeführten Grundstücke die Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG erfüllt sind (so EvBl 1973/222 mit der Begründung, es entscheide ausschließlich die für die Errichtung der Anlage zuständige Gebietskörperschaft, welche Grundstücksflächen für die Errichtung der Straßenanlage notwendig seien und wie diese Straßenanlage gebaut werde, wogegen die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen habe, daß es sich bei den abzuschreibenden Teilflächen um eine Straßenanlage handle; eine Überprüfung dieser Bestätigung durch das Gericht sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei daher auch für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 15, ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden sei), oder
b) diese Bestätigung nur den Gesamtcharakter der Anlage (§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand hat und daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht ausschließe (so JBl 1985, 368 mit der Begründung, nur so könne beurteilt werden, ob der Anmeldungsbogen seine gesetzliche Grundlage in den §§ 15 ff LiegTeilG habe oder ob er sich nicht etwa auf Grundstücke beziehe, die ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse und ohne Verwendung zur Herstelllung einer in § 15 Z 1 LiegTeilG genannten Anlage mit anderen Grundstücken vereinigt werden sollen, sodaß die vom Rekursgericht damals angenommene weitergehende Bedeutung der Bestätigung der Vermessungsbehörde nicht gegeben sei).b) diese Bestätigung nur den Gesamtcharakter der Anlage (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) zum Gegenstand hat und daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht ausschließe (so JBl 1985, 368 mit der Begründung, nur so könne beurteilt werden, ob der Anmeldungsbogen seine gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 15, ff LiegTeilG habe oder ob er sich nicht etwa auf Grundstücke beziehe, die ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse und ohne Verwendung zur Herstelllung einer in Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG genannten Anlage mit anderen Grundstücken vereinigt werden sollen, sodaß die vom Rekursgericht damals angenommene weitergehende Bedeutung der Bestätigung der Vermessungsbehörde nicht gegeben sei).
Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden (schon in 5 Ob 52/92 = NZ 1993/290 ausgedrückten Erwägungen) der in der letztgenannten Entscheidung geäußerten Rechtsansicht an:
Das Liegenschaftsteilungsgesetz hat die grundbücherliche Teilung, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von den zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG). Aus der Anführung der zu- und abzuschreibenden Flächen im Anmeldungsbogen allein könnte nicht entnommen werden, um welche Anlage es sich dabei handelt. Im Grundbuchsverfahren, einem Urkundenverfahren, bedarf es daher auch einer beweiskräftigen Urkunde darüber, auf welche Anlage sich die im Anmeldungsbogen angeführten Änderungen beziehen. Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. Ergibt sich aus diesen Urkunden selbst, daß einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, daß das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.Das Liegenschaftsteilungsgesetz hat die grundbücherliche Teilung, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von den zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff LiegTeilG). Aus der Anführung der zu- und abzuschreibenden Flächen im Anmeldungsbogen allein könnte nicht entnommen werden, um welche Anlage es sich dabei handelt. Im Grundbuchsverfahren, einem Urkundenverfahren, bedarf es daher auch einer beweiskräftigen Urkunde darüber, auf welche Anlage sich die im Anmeldungsbogen angeführten Änderungen beziehen. Anmeldungsbogen und Bestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 15, LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. Ergibt sich aus diesen Urkunden selbst, daß einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, daß das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die in EvBl 1973/222 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon ausgeht, der Anmeldungsbogen enthalte Angaben darüber, daß die abzuschreibenden Teilflächen tatsächlich für die Herstellung einer Straßenbauanlage verwendet wurden. Unklar ist, ob es sich dabei um die Bestätigung der Vermessungsbehörde nach § 16 LiegTeilG handelt oder ob noch konkrete Angaben über die Verwendung der einzelnen Grundstücke im Anmeldungsbogen enthalten waren. Überdies beschäftigt sich die oben wiedergegebene Begründung der genannten Entscheidung nicht im Detail mit dem hier aufgeworfenen Problem, sondern zieht aus der Bindung des Gerichtes an die Bestätigung des Vermessungsamtes den Schluß, es sei für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden ist.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die in EvBl 1973/222 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon ausgeht, der Anmeldungsbogen enthalte Angaben darüber, daß die abzuschreibenden Teilflächen tatsächlich für die Herstellung einer Straßenbauanlage verwendet wurden. Unklar ist, ob es sich dabei um die Bestätigung der Vermessungsbehörde nach Paragraph 16, LiegTeilG handelt oder ob noch konkrete Angaben über die Verwendung der einzelnen Grundstücke im Anmeldungsbogen enthalten waren. Überdies beschäftigt sich die oben wiedergegebene Begründung der genannten Entscheidung nicht im Detail mit dem hier aufgeworfenen Problem, sondern zieht aus der Bindung des Gerichtes an die Bestätigung des Vermessungsamtes den Schluß, es sei für das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat auch keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen (siehe den der Entscheidung JBl 1985, 368 zugrundeliegenden Sachverhalt).Der Oberste Gerichtshof hat auch keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in Paragraph 18, Absatz eins, die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen (siehe den der Entscheidung JBl 1985, 368 zugrundeliegenden Sachverhalt).
Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, daß im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen.
Wendet man diese Grundsätze auf die hier zu beurteilende Rechtssache an, so ergibt sich folgendes:
Nach dem Inhalt des Anmeldungsbogens soll die Teilfläche 56 (4 m2) vom seinerzeitigen Greithweg abgeschrieben und dem nach den Vorstellungen des Anmeldungsbogens nunmehr angrenzenden Grundstück 1346/1 (EZ 179) zugeschrieben werden. Durch die Nichtverbücherung des Anmeldungsbogens bezüglich des Restgrundstückes 1346/6 (nach unbekämpfter Abschreibung der Teilflächen 54 und 58 in das öffentliche Gut, jedoch Ablehnung der Einbeziehung der Restfläche des Grundstückes 1346/6 in das Nachbargrundstück 1346/1 der EZ 179) grenzt die Teilfäche 56 nicht mehr an das Grundstück 1346/1 und kann daher unter Beachtung der Vorschrift des § 12 Abs 1 Z 1 VermG nicht in dieses Grundstück einbezogen werden. Da jedoch der Verbücherungsbeschluß des Erstgerichtes insofern unangefochten blieb, kann diese Irregularität vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden.Nach dem Inhalt des Anmeldungsbogens soll die Teilfläche 56 (4 m2) vom seinerzeitigen Greithweg abgeschrieben und dem nach den Vorstellungen des Anmeldungsbogens nunmehr angrenzenden Grundstück 1346/1 (EZ 179) zugeschrieben werden. Durch die Nichtverbücherung des Anmeldungsbogens bezüglich des Restgrundstückes 1346/6 (nach unbekämpfter Abschreibung der Teilflächen 54 und 58 in das öffentliche Gut, jedoch Ablehnung der Einbeziehung der Restfläche des Grundstückes 1346/6 in das Nachbargrundstück 1346/1 der EZ 179) grenzt die Teilfäche 56 nicht mehr an das Grundstück 1346/1 und kann daher unter Beachtung der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VermG nicht in dieses Grundstück einbezogen werden. Da jedoch der Verbücherungsbeschluß des Erstgerichtes insofern unangefochten blieb, kann diese Irregularität vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden.
Im übrigen sind bezüglich das Restgrundstück 1346/6 die Voraussetzungen des § 15 Z 1 oder Z 3 LiegTeilG nicht gegeben. Dieses Restgrundstück des Rechtsmittelwerbers wurde weder zum Wegebau verwendet noch handelt es sich um einen vom Stammgrundstück durch den Wegebau abgeschnittenen Grundstücksrest. Es handelt sich vielmehr um ein wenn auch kleiner gewordenes Grundstück des Rechtsmittelwerbers, das nach wie vor südlich des Weges liegt; auch an seinen Grenzverhältnissen zum Nachbargrundstück 1346/1 hat sich nichts geändert. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Eigentumsänderung an dem Restgrundstück 1346/6 im Wege der Verbücherung des Anmeldungsbogens dergestalt, daß dieser Grundstücksrest nunmehr den Eigentümer der Liegenschaft EZ 179 zugeschrieben wird, nicht gegeben.Im übrigen sind bezüglich das Restgrundstück 1346/6 die Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins, oder Ziffer 3, LiegTeilG nicht gegeben. Dieses Restgrundstück des Rechtsmittelwerbers wurde weder zum Wegebau verwendet noch handelt es sich um einen vom Stammgrundstück durch den Wegebau abgeschnittenen Grundstücksrest. Es handelt sich vielmehr um ein wenn auch kleiner gewordenes Grundstück des Rechtsmittelwerbers, das nach wie vor südlich des Weges liegt; auch an seinen Grenzverhältnissen zum Nachbargrundstück 1346/1 hat sich nichts geändert. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Eigentumsänderung an dem Restgrundstück 1346/6 im Wege der Verbücherung des Anmeldungsbogens dergestalt, daß dieser Grundstücksrest nunmehr den Eigentümer der Liegenschaft EZ 179 zugeschrieben wird, nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.