Rechtssatz RS0110053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110053
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Rechtssatz
Die Bestätigung der Vermessungsbehörde hat nur den Gesamtcharakter der Anlage (§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand und schließt daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht aus.Die Bestätigung der Vermessungsbehörde hat nur den Gesamtcharakter der Anlage (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) zum Gegenstand und schließt daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110053
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0050OB00141_98S0000_001