Begründung:
Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsamt V***** dem Erstgericht die Planurkunde GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 zur Verbücherung der „durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen" nach den §§ 15 ff LiegTeilG. In dieser Urkunde wurde gemäß § 16 LiegTeilG bestätigt, dass es sich nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt.Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsamt V***** dem Erstgericht die Planurkunde GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 zur Verbücherung der „durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen" nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG. In dieser Urkunde wurde gemäß Paragraph 16, LiegTeilG bestätigt, dass es sich nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt.
Mit der Entscheidung 5 Ob 9/04s vom 24. 2. 2004 hob der erkennende Senat die von den Vorinstanzen bewilligten Verbücherungen der mitgeteilten Besitzänderungen auf und sprach aus, dass dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 21, 28 LiegTeilG iVm § 461 Geo obliege.Mit der Entscheidung 5 Ob 9/04s vom 24. 2. 2004 hob der erkennende Senat die von den Vorinstanzen bewilligten Verbücherungen der mitgeteilten Besitzänderungen auf und sprach aus, dass dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 21, 28, LiegTeilG in Verbindung mit Paragraph 461, Geo obliege.
Das vereinfachte Verfahren zur Verbücherung nach §§ 15 ff LiegTeilG könne dann nicht angewendet werden, wenn nur eine der dort normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Fehle eine dieser Voraussetzungen, habe die Verbücherung der Rechtsänderungen nach den strikten Vorgaben des GBG zu erfolgen (§§ 21, 28 LiegTeilG). Im vorliegenden Fall sollte die Teilung des Grundstücks 985/5 der Liegenschaft EZ 486 (Eigentümer Franz und Maria K***** je zur Hälfte) in dieses und die Grundstücke 985/22 und 985/23 erfolgen. Weil die Teilstücke 2 und 8 aus dem Grundstück 985/5 lastenfrei zur EZ 1046 GB Frankenmarkt (Eigentümer Republik Österreich, öffentliches Wassergut) abzuschreiben seien, handle es sich bei den neu zu bildenden Grundstücken 985/22 und 985/23 um Grundstücksreste iSd § 15 Z 3 LiegTeilG, die nach dem Anmeldungsbogen lastenfrei abgeschrieben und zur EZ 485 (Eigentümerin Wilhelmine H*****) zugeschrieben werden sollten. Eine solche Vorgangsweise hinsichtlich der Grundstücksreste iSd § 15 Z 3 LiegTeilG komme im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht. Nach der Judikatur bestünden zwar keine Bedenken gegen eine nur teilweise Verbücherung eines Anmeldungsbogens (in Ansehung einzelner Grundbuchskörper), wenn und insoweit keine Abweisungsgründe vorlägen (5 Ob 141/98s = NZ 1998, 412/433 mit teilw krit Anm von Hoyer), doch sei gerade bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können (5 Ob 292/61 = RPflSlgG 413), daran festzuhalten, dass alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen seien. Für die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von Grundstücksresten, die nicht für die Weg- oder Wasserbauanlage verwendet wurden, zu einem anderem Grundbuchskörper komme das vereinfachte Verfahren nicht in Betracht. Die an Grundstücksresten bücherlich Berechtigten sollten nicht Gefahr laufen, durch den für die Verbücherung eines Anmeldungsbogens typischen originären Eigentumserwerb (SZ 70/265) einen Rechtsnachteil zu erleiden. Das Erstgericht werde daher gemäß §§ 21, 28 LiegTeilG dafür Sorge zu tragen haben, dass die vom Vermessungsamt V***** mitgeteilten Besitzänderungen (die ihrerseits Eigentumsänderungen vermuten ließen) verbüchert werden.Das vereinfachte Verfahren zur Verbücherung nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG könne dann nicht angewendet werden, wenn nur eine der dort normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Fehle eine dieser Voraussetzungen, habe die Verbücherung der Rechtsänderungen nach den strikten Vorgaben des GBG zu erfolgen (Paragraphen 21, 28, LiegTeilG). Im vorliegenden Fall sollte die Teilung des Grundstücks 985/5 der Liegenschaft EZ 486 (Eigentümer Franz und Maria K***** je zur Hälfte) in dieses und die Grundstücke 985/22 und 985/23 erfolgen. Weil die Teilstücke 2 und 8 aus dem Grundstück 985/5 lastenfrei zur EZ 1046 GB Frankenmarkt (Eigentümer Republik Österreich, öffentliches Wassergut) abzuschreiben seien, handle es sich bei den neu zu bildenden Grundstücken 985/22 und 985/23 um Grundstücksreste iSd Paragraph 15, Ziffer 3, LiegTeilG, die nach dem Anmeldungsbogen lastenfrei abgeschrieben und zur EZ 485 (Eigentümerin Wilhelmine H*****) zugeschrieben werden sollten. Eine solche Vorgangsweise hinsichtlich der Grundstücksreste iSd Paragraph 15, Ziffer 3, LiegTeilG komme im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht. Nach der Judikatur bestünden zwar keine Bedenken gegen eine nur teilweise Verbücherung eines Anmeldungsbogens (in Ansehung einzelner Grundbuchskörper), wenn und insoweit keine Abweisungsgründe vorlägen (5 Ob 141/98s = NZ 1998, 412/433 mit teilw krit Anmerkung von Hoyer), doch sei gerade bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können (5 Ob 292/61 = RPflSlgG 413), daran festzuhalten, dass alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen seien. Für die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von Grundstücksresten, die nicht für die Weg- oder Wasserbauanlage verwendet wurden, zu einem anderem Grundbuchskörper komme das vereinfachte Verfahren nicht in Betracht. Die an Grundstücksresten bücherlich Berechtigten sollten nicht Gefahr laufen, durch den für die Verbücherung eines Anmeldungsbogens typischen originären Eigentumserwerb (SZ 70/265) einen Rechtsnachteil zu erleiden. Das Erstgericht werde daher gemäß Paragraphen 21, 28, LiegTeilG dafür Sorge zu tragen haben, dass die vom Vermessungsamt V***** mitgeteilten Besitzänderungen (die ihrerseits Eigentumsänderungen vermuten ließen) verbüchert werden.
In der Folge verfügte das Erstgericht die Löschung der aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 127/93 angeordneten Eintragungen (3 Nc 10123/03z-41) und trug den Parteien mit Beschluss vom 2. 9. 2004, GZ 3 Nc 10123/03z-43 auf, im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats binnen einem Monat darzulegen, ob Grundlagen für bezughabende Eigentumsänderungen gemäß §§ 21, 29 LiegTeilG vorlägen und bejahendenfalls entsprechende Urkunden vorzulegen.In der Folge verfügte das Erstgericht die Löschung der aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 127/93 angeordneten Eintragungen (3 Nc 10123/03z-41) und trug den Parteien mit Beschluss vom 2. 9. 2004, GZ 3 Nc 10123/03z-43 auf, im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats binnen einem Monat darzulegen, ob Grundlagen für bezughabende Eigentumsänderungen gemäß Paragraphen 21, 29, LiegTeilG vorlägen und bejahendenfalls entsprechende Urkunden vorzulegen.
Die von den Verbücherungen Betroffenen kamen dieser Aufforderung nicht nach.
Vielmehr adaptierte das Vermessungsamt V***** seinen Anmeldungsbogen am 6. 12. 2004 dahin, dass darin - vereinfacht gesagt - die Besitzstandsänderungen, die einen Hinderungsgrund für das vereinfachte Verbücherungsverfahren dargestellt hatten, nicht mehr enthalten sind. Das Vermessungsamt teilte mit seiner Eingabe vom 6. 12. 2004 dem Erstgericht unter Anschluss des in Bezug auf die Gegenüberstellung (Teilungsausweis) vom 29. 5. 2002 und 3. 12. 2004 geänderten, mit 6. 12. 2004 datierten Anmeldungsplanes A 127/93 mit:
„Aufgrund des Planes des Vermessungsamtes V***** GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 mit der Ergänzung vom 6. 12. 2004 werden die durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt. Gemäß § 16 LiegTeilG wird nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt".„Aufgrund des Planes des Vermessungsamtes V***** GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 mit der Ergänzung vom 6. 12. 2004 werden die durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt. Gemäß Paragraph 16, LiegTeilG wird nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt".
Im Anmeldungsbogen sind die vormaligen Gegenüberstellungen (Teilungsausweise) amtlich „gestrichen", die entsprechenden Vermerke von Dipl. Ing. Walter E***** unter Beisetzung des Amtssiegels gefertigt und durch auf den folgenden Seiten ersichtliche neue - mit der Urkunde in einer dem § 27 GBG entsprechenden Art verbundene - Gegenüberstellungen (Teilungsausweise) ersetzt.Im Anmeldungsbogen sind die vormaligen Gegenüberstellungen (Teilungsausweise) amtlich „gestrichen", die entsprechenden Vermerke von Dipl. Ing. Walter E***** unter Beisetzung des Amtssiegels gefertigt und durch auf den folgenden Seiten ersichtliche neue - mit der Urkunde in einer dem Paragraph 27, GBG entsprechenden Art verbundene - Gegenüberstellungen (Teilungsausweise) ersetzt.
Das Erstgericht ordnete daraufhin folgende Eintragungen an:
1. ***** (Eigentümerin
Wilhelmine H*****
a) Zuschreibung Teil 3 aus EZ 1046,
Einbeziehung in Grundstück 981
b) Lastenfreie Abschreibung Teil 7 aus
Grundstück 981 zu EZ 1046
2. ***** (Eigentümer Franz und
Maria K*****
a) Teilung Grundstück 985/5 in dieses und
Grundstücke 985/22, 985/23
b) Lastenfreie Abschreibung von Teil 2 aus
Grundstück 985/5 zu EZ 1046
c) Lastenfreie Abschreibung von Teil 8 aus
Grundstück 985/5 zu EZ 1045
3. ***** (Republik Österreich,
öffentliches Wassergut)
a) Zuschreibung von Teil 5 aus EZ 1046, Teil 8
aus EZ 486
b) Einbeziehung Teile 5 und 8 in
Grundstück 2484
4. ***** (Marktgemeinde
F*****
a) Teilung Grundstück 2470/1 in dieses und
Grundstück 2470/9
b) Lastenfreie Abschreibung Teil 3 aus
Grundstück 2470/1 zu EZ 485
c) Lastenfreie Abschreibung Teil 5 aus
Grundstück 2470/1 zu EZ 1045
d) Zuschreibung Teil 2 aus EZ 486,
Teil 7 aus EZ 485
Einbeziehung der Teile 2 und 7 in
Grundstück 2470/1
Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Eigentümer der EZ 486, Franz und Maria K*****, gab das Rekursgericht nicht Folge.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen einer von den Rekurswerbern behaupteten Nichtigkeit, die darin gelegen sein sollte, dass die Anlage nicht oder nicht konsensgemäß vollendet sei, die Wertermittlung unrichtig sei und der Anmeldungsbogen von einem unzuständigen Beamten unterfertigt worden sei. Eine Nichtigkeit liege auch nicht darin begründet, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 5 Ob 9/04s bereits die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für unzulässig angesehen habe. Es werde nämlich nicht die Verbücherung desselben, sondern eines modifizierten Anmeldungsbogens begehrt.
Das Rekursgericht verneinte auch das Vorliegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit, die das Verfahren und das Ergebnis der Wertermittlung betreffen sollte.
Die Einwendung der Rekurswerber, die Anlage sei nicht oder nicht konsensmäßig fertiggestellt, hielt das Erstgericht für unzulässig. Das Gericht habe keine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen, auch nicht die Richtigkeit der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG zu überprüfen. Hier sei bestätigt worden, dass es sich um eine Anlage iSd § 15 LiegTeilG handle. Es seien also nur Einwendungen des Inhalts zulässig, dass das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar sei. Vom Grundbuchsgericht sei auch nicht zu prüfen, welche Grundstücksflächen für die Anlage notwendig seien und wie die Anlage gebaut worden sei, weil dies ausschließlich von der für die Errichtung zuständigen Gebietskörperschaft entschieden werde. Die für die Anlage nicht verwendeten Grundstücke 985/22 und 985/23, deren Zuschreibung zur Liegenschaft einer Nachbarin vom Höchstgericht beanstandet worden sei, seien im Anmeldungsbogen vom 6. 12. 2004 nicht mehr enthalten. Es könne daher nicht von einer nur teilweisen Verbücherung des neuen Anmeldungsbogens gesprochen werden.Die Einwendung der Rekurswerber, die Anlage sei nicht oder nicht konsensmäßig fertiggestellt, hielt das Erstgericht für unzulässig. Das Gericht habe keine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen, auch nicht die Richtigkeit der Bestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG zu überprüfen. Hier sei bestätigt worden, dass es sich um eine Anlage iSd Paragraph 15, LiegTeilG handle. Es seien also nur Einwendungen des Inhalts zulässig, dass das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar sei. Vom Grundbuchsgericht sei auch nicht zu prüfen, welche Grundstücksflächen für die Anlage notwendig seien und wie die Anlage gebaut worden sei, weil dies ausschließlich von der für die Errichtung zuständigen Gebietskörperschaft entschieden werde. Die für die Anlage nicht verwendeten Grundstücke 985/22 und 985/23, deren Zuschreibung zur Liegenschaft einer Nachbarin vom Höchstgericht beanstandet worden sei, seien im Anmeldungsbogen vom 6. 12. 2004 nicht mehr enthalten. Es könne daher nicht von einer nur teilweisen Verbücherung des neuen Anmeldungsbogens gesprochen werden.
Umfangreich begründete das Rekursgericht, warum es bei der gegebenen Sachlage weiterer Erklärungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Vorlage der Verwaltungsakten nicht bedürfe. Die Verbücherung eines Anmeldungsbogens sei sofort durchzuführen, wenn die Voraussetzungen der §§ 15 ff LiegTeilG vorlägen, wobei einzige Grundlage der Prüfung der Anmeldungsbogen sei. Die Prüfung formaler Rechtsfragen obliege nicht dem Gericht, es habe nur die tatsächlich eingetretenen Änderungen, die im Anmeldungsbogen zur Kenntnis gebracht würden, bücherlich durchzuführen. Insbesondere sei nicht zu überprüfen, ob Planung und Bau der Anlage konsensgemäß erfolgt seien, welche privatrechtlichen Übereinkommen dem Bau zugrundelagen bzw welche Rechtstitel dafür existierten, ob der Bau tatsächlich vollendet worden sei, ob die Vorgangsweise des Vermessungsamtes zweckmäßig sei, ob Vereinbarungen eingehalten wurden und ob der Anmeldungsbogen und die Planurkunde mit der Natur übereinstimmten.Umfangreich begründete das Rekursgericht, warum es bei der gegebenen Sachlage weiterer Erklärungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Vorlage der Verwaltungsakten nicht bedürfe. Die Verbücherung eines Anmeldungsbogens sei sofort durchzuführen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG vorlägen, wobei einzige Grundlage der Prüfung der Anmeldungsbogen sei. Die Prüfung formaler Rechtsfragen obliege nicht dem Gericht, es habe nur die tatsächlich eingetretenen Änderungen, die im Anmeldungsbogen zur Kenntnis gebracht würden, bücherlich durchzuführen. Insbesondere sei nicht zu überprüfen, ob Planung und Bau der Anlage konsensgemäß erfolgt seien, welche privatrechtlichen Übereinkommen dem Bau zugrundelagen bzw welche Rechtstitel dafür existierten, ob der Bau tatsächlich vollendet worden sei, ob die Vorgangsweise des Vermessungsamtes zweckmäßig sei, ob Vereinbarungen eingehalten wurden und ob der Anmeldungsbogen und die Planurkunde mit der Natur übereinstimmten.
Im Ergebnis erachtete es das Rekursgericht als zulässig, die sich aus dem nunmehrigen Anmeldungsbogen vom 6. 12. 2004 ergebenden Ab- und Zuschreibungen im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG durchzuführen.Im Ergebnis erachtete es das Rekursgericht als zulässig, die sich aus dem nunmehrigen Anmeldungsbogen vom 6. 12. 2004 ergebenden Ab- und Zuschreibungen im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG durchzuführen.
Im weiteren lehnte das Rekursgericht eine von den Rekurswerbern begehrte Verfahrensunterbrechung bis zur rechtskräftigen Erledigung von wasserrechtlichen Verfahren, die die Rekurswerber eingeleitet hatten, sowie bis zur Erledigung eines Grenzfestsetzungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Frankenmarkt ab.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der Frage erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukomme, ob die Verbücherung der modifizierten Planurkunde im Verfahren nach § 15 LiegTeilG zulässig sei, wenn darin nicht alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben haben, enthalten seien. Weiters sei von erheblicher Bedeutung, ob im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken, die in Gemeingebrauch stünden, vorgelegt werden müssten.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der Frage erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukomme, ob die Verbücherung der modifizierten Planurkunde im Verfahren nach Paragraph 15, LiegTeilG zulässig sei, wenn darin nicht alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben haben, enthalten seien. Weiters sei von erheblicher Bedeutung, ob im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken, die in Gemeingebrauch stünden, vorgelegt werden müssten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Miteigentümer der Liegenschaft EZ 486 Franz und Maria K***** mit den Anträgen auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, allenfalls Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung, in eventu auf Unterbrechung des Grundbuchsverfahrens bis zur Entscheidung über die von den Revisionsrekurswerbern eingebrachten Anträge im wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren bzw in dem beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu 4 Nc 59/00d anhängigen Grenzfestsetzungsverfahren. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, wobei dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aufgetragen werden solle.
Im Übrigen wird der Antrag gestellt, der Republik Österreich die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz aufzuerlegen.