Die Rechtsmittellegitimation aller Revisionsrekurswerber ist gegeben,
weil von der Entscheidung des Rekursgerichtes das öffentliche Gut (SZ 37/88 - Rechtsmittelrecht der Gemeinde als Gebietskörperschaft) bzw die Grundstücke der anderen Revisionsrekurswerber betroffen sind.
Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nur dann durchführen, wennDas Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn
a) sich die zu verbüchernden Änderungen auf Grundstücke beziehen, die
1.) zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (§ 15 Z 1 LiegTeilG) oder1.) zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) oder
2.) Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (§ 15 Z 2 LiegTeilG) oder2.) Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (Paragraph 15, Ziffer 2, LiegTeilG) oder
3.) als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (§ 15 Z 3 LiegTeilG);3.) als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (Paragraph 15, Ziffer 3, LiegTeilG);
b) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt ( § 16 LiegTeilG) undb) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt ( Paragraph 16, LiegTeilG) und
c) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt (§ 17 Abs 1 LiegTeilG), es sei denn, daß der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (§ 18 Abs 3 LiegTeilG).c) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in Paragraph 15, Ziffer eins und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt (Paragraph 17, Absatz eins, LiegTeilG), es sei denn, daß der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (Paragraph 18, Absatz 3, LiegTeilG).
Die unter lit b und c genannten Voraussetzungen sind nach den Akteninhalt - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - erfüllt.Die unter Litera b und c genannten Voraussetzungen sind nach den Akteninhalt - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - erfüllt.
Gemäß § 16 LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Im hier zu beurteilenden Fall wurde bestätigt, daß es sich um eine Straßen-Wegbauanlage handelt. Dies könnte so verstanden werden, daß entwederGemäß Paragraph 16, LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Im hier zu beurteilenden Fall wurde bestätigt, daß es sich um eine Straßen-Wegbauanlage handelt. Dies könnte so verstanden werden, daß entweder
a) diese Bestätigung bedeutet, daß für jedes der im Anmeldungsbogen angeführten Grundstücke die Voraussetzungen des § 15 Z 1 LiegTeilG erfüllt sind (so EvBl 1973/222 mit der Begründung, es entscheide ausschließlich die für die Errichtung der Anlage zuständige Gebietskörperschaft, welche Grundstücksflächen für die Errichtung der Straßenanlage notwendig seien und wie diese Straßenanlage gebaut werde, wogegen die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen habe, daß es sich bei den abzuschreibenden Teilflächen um eine Straßenanlage handle; eine Überprüfung dieser Bestätigung durch das Gericht sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei daher auch für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 15 ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden sei), odera) diese Bestätigung bedeutet, daß für jedes der im Anmeldungsbogen angeführten Grundstücke die Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG erfüllt sind (so EvBl 1973/222 mit der Begründung, es entscheide ausschließlich die für die Errichtung der Anlage zuständige Gebietskörperschaft, welche Grundstücksflächen für die Errichtung der Straßenanlage notwendig seien und wie diese Straßenanlage gebaut werde, wogegen die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen habe, daß es sich bei den abzuschreibenden Teilflächen um eine Straßenanlage handle; eine Überprüfung dieser Bestätigung durch das Gericht sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei daher auch für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 15, ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden sei), oder
b) diese Bestätigung nur den Gesamtcharakter der Anlage (§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand hat und daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht ausschließe (so JBl 1985, 368 mit der Begründung, nur so könne beurteilt werden, ob der Anmeldungsbogen seine gesetzliche Grundlage in den §§ 15 ff LiegTeilG habe oder ob er sich nicht etwa auf Grundstücke beziehe, die ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse und ohne Verwendung zur Herstelllung einer in § 15 Z 1 LiegTeilG genannten Anlage mit anderen Grundstücken vereinigt werden sollen, sodaß die vom Rekursgericht damals angenommene weitergehende Bedeutung der Bestätigung der Vermessungsbehörde nicht gegeben sei).b) diese Bestätigung nur den Gesamtcharakter der Anlage (Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG) zum Gegenstand hat und daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer eins bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht ausschließe (so JBl 1985, 368 mit der Begründung, nur so könne beurteilt werden, ob der Anmeldungsbogen seine gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 15, ff LiegTeilG habe oder ob er sich nicht etwa auf Grundstücke beziehe, die ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse und ohne Verwendung zur Herstelllung einer in Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG genannten Anlage mit anderen Grundstücken vereinigt werden sollen, sodaß die vom Rekursgericht damals angenommene weitergehende Bedeutung der Bestätigung der Vermessungsbehörde nicht gegeben sei).
Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der in der letztgenannten Entscheidung geäußerten Rechtsansicht an:
Das Liegenschaftsteilungsgesetz hat die grundbücherliche Teilung, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von den zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG). Aus der Anführung der zu- und abzuschreibenden Flächen im Anmeldungsbogen allein könnte nicht entnommen werden, um welche Anlage es sich dabei handelt. Im Grundbuchsverfahren, einem Urkundenverfahren, bedarf es daher auch einer beweiskräftigen Urkunde darüber, auf welche Anlage sich die im Anmeldungsbogen angeführten Änderungen beziehen. Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. Ergibt sich aus diesen Urkunden selbst, daß einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, daß das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.Das Liegenschaftsteilungsgesetz hat die grundbücherliche Teilung, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von den zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff LiegTeilG). Aus der Anführung der zu- und abzuschreibenden Flächen im Anmeldungsbogen allein könnte nicht entnommen werden, um welche Anlage es sich dabei handelt. Im Grundbuchsverfahren, einem Urkundenverfahren, bedarf es daher auch einer beweiskräftigen Urkunde darüber, auf welche Anlage sich die im Anmeldungsbogen angeführten Änderungen beziehen. Anmeldungsbogen und Bestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 15, LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. Ergibt sich aus diesen Urkunden selbst, daß einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, daß das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die in EvBl 1973/222 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon ausgeht, der Anmeldungsbogen enthalte Angaben darüber, daß die abzuschreibenden Teilflächen tatsächlich für die Herstellung einer Straßenbauanlage verwendet wurden. Unklar ist, ob es sich dabei um die Bestätigung der Vermessungsbehörde nach § 16 LiegTeilG handelt oder ob noch konkrete Angaben über die Verwendung der einzelnen Grundstücke im Anmeldungsbogen enthalten waren. Überdies beschäftigt sich die oben wiedergegebene Begründung der genannten Entscheidung nicht im Detail mit dem hier aufgeworfenen Problem, sondern zieht aus der Bindung des Gerichtes an die Bestätigung des Vermessungsamtes den Schluß, es sei für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden ist.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die in EvBl 1973/222 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon ausgeht, der Anmeldungsbogen enthalte Angaben darüber, daß die abzuschreibenden Teilflächen tatsächlich für die Herstellung einer Straßenbauanlage verwendet wurden. Unklar ist, ob es sich dabei um die Bestätigung der Vermessungsbehörde nach Paragraph 16, LiegTeilG handelt oder ob noch konkrete Angaben über die Verwendung der einzelnen Grundstücke im Anmeldungsbogen enthalten waren. Überdies beschäftigt sich die oben wiedergegebene Begründung der genannten Entscheidung nicht im Detail mit dem hier aufgeworfenen Problem, sondern zieht aus der Bindung des Gerichtes an die Bestätigung des Vermessungsamtes den Schluß, es sei für das vereinfachte Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat auch keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen (siehe den der Entscheidung JBl 1985, 368 zugrundeliegenden Sachverhalt).Der Oberste Gerichtshof hat auch keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in Paragraph 18, Absatz eins, die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen (siehe den der Entscheidung JBl 1985, 368 zugrundeliegenden Sachverhalt).
Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, daß im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen. Die Pflicht des Rechtsmittelgerichtes, im Rahmen eines zulässigen Rekurses die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in jeder Hinsicht zu prüfen, bezieht sich nur darauf, daß der angefochtene Teil einer gerichtlichen Entscheidung in jeder Richtung ohne Rücksicht auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen ist, bedeutet aber nicht, daß das Rechtsmittelgericht die Rechtskraft von Teilen der angefochtenen Entscheidung verletzen dürfte.
Wendet man diese Grundsätze auf die hier zu beurteilende Rechtssache an, so ergibt dies folgendes:
Der Rekurs der Dienstbarkeitsberechtigten Ö*****-Aktiengesellschaft ***** gegen den erstgerichtlichen Beschluß TZ 1663/91 richtete sich nur gegen dessen Punkt a) Satz 2 (lastenfreie Abschreibung einer Teilfäche von 2.053 m2 des Grundstückes 526 der EZ ***** des Grundbuches ***** und Einbeziehung in das Grundstück 767 der EZ ***** desselben Grundbuches). Über alle anderen Punkte dieses Beschlusses hätte das Rekursgericht nicht entscheiden dürfen. Soweit es jedoch den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, kann die in dieser Sachentscheidung an sich gelegene Nichtigkeit wegen Verstosses gegen die Rechtskraft nicht aufgegriffen werden, weil der rekursgerichtliche Beschluß insofern unangefochten blieb. Soweit er aber von den Revisionsrekurswerbern - zunächst abgesehen von der genannten Teilfläche von 2.053 m2 - angefochten wurde, war er aus Anlaß des Rekurses als nichtig - wegen Verletzung der Rechtskraft - zu beheben und der Deutlichkeit halber die damit verbundene Folge auszusprechen, nämlich die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Umfang.
Bezüglich der lastenfreien Abschreibung einer Teilfläche von 2.053 m2 von dem Grundstück 526 der EZ ***** und Einbeziehung in das Grundstück 767 der EZ*****, beide EZ im Eigentum der dritten und vierten Revisionsrekurswerber, worüber allein das Rekursgericht zutreffend eine Sachentscheidung hätte treffen dürfen und worüber nun nach der eben begründeten verfahrensrechtlichen Entscheidung in den anderen Punkten der Oberste Gerichtshof noch eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist folgendes zu sagen:
Das ursprüngliche Grundstück 526 im Ausmaß von 32.222 m2 wurde
unmittelbar durch die Errichtung der Weganlage (jetzt Grundstück 766
öffentliches Gut) teils vergrößert (Trennstück 79) und teils
verkleinert (Trennstücke 78 und 74). Das Trennstück 75 (= 2.053 m2)
des Grundstückes 526 - angrenzend an das Grundstück 767 Weg (EZ
*****, dieselben Eigentümer wie EZ *****), das teilweise
jedenfalls unmittelbar zur Errichtung der Anlage herangezogen
wurde (Trennstücke 76 und 77) - wurde durch den Weg Grundstück 766
von der Stammliegenschaft abgeschnitten. Es handelt sich daher um
einen Grundstücksrest im Sinne des § 15 Z 3 LiegTeilG. Allerdings
trat an diesem Restgrundstück keine Besitzänderung ein. Dieses
Trennstück bleibt im Eigentum derselben Personen, soll allerdings
einem anderen Grundbuchskörper lastenfrei zugeschrieben werden. Es
handelt sich also hier um einen Fall, in dem ein Trennstück ohne
Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne seine
Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage nur zur Schaffung einer
besseren Übersicht mit dem im gleichen Eigentum stehenden anderen
Grundbuchskörper vereinigt werden soll, um gleichsam eine
Bereinigung der Grenzen innerhalb der im Eigentum derselben Personen
stehenden Grundstücke zu erreichen. In einem solchen Fall erachtete
die Rechtsprechung eine lastenfreie Abschreibung für unzulässig (JBl
1985, 368). Der erkennende Senat übersieht nicht, daß sich der in
der genannten Entscheidung behandelte Sachverhalt von dem hier zu
beurteilenden insofern unterscheidet, als es sich dort um
Grundstücke handelte, die keiner der in § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG
angeführten Fallgruppen unterstellt werden konnten, insbesondere
daher auch nicht um Restgrundstücke. Dennoch vermeint der
erkennende Senat, den dort allgemein ausgesprochenen
Rechtsgrundsatz, daß ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den
Grundflächen und ohne ihre Verwendung zur Herstellung der
Straßenanlage - nur zur Schaffung einer besseren Übersicht durch
Zusammenziehung mit anderen im gleichen Eigentum stehenden
Gründstücken - die Zu- und Abschreibung im vereinfachten Verfahren
nicht zulässig ist, auch für den hier zu beurteilenden Fall
aufrechterhalten zu können:
Durch die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG sollten die zahlreichen, in der Natur schon vollzogenen geringfügigen Besitzänderungen im Grundbuch nachvollzogen werden. Das grundbücherliche Bagatellverfahren und der damit verbundene Eingriff in die Rechte der Liegenschaftseigentümer und der Buchberechtigten wurde vom Gesetzgeber damit begründet, daß in diesem Fall das strenge Festhalten an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes nicht gerechtfertigt sei, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle. Gerade eine solche Besitzänderung ist aber bezüglich des Trennstückes 75 nicht erfolgt.Durch die Sonderbestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG sollten die zahlreichen, in der Natur schon vollzogenen geringfügigen Besitzänderungen im Grundbuch nachvollzogen werden. Das grundbücherliche Bagatellverfahren und der damit verbundene Eingriff in die Rechte der Liegenschaftseigentümer und der Buchberechtigten wurde vom Gesetzgeber damit begründet, daß in diesem Fall das strenge Festhalten an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes nicht gerechtfertigt sei, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle. Gerade eine solche Besitzänderung ist aber bezüglich des Trennstückes 75 nicht erfolgt.
Die Verbücherung des Anmeldungsbogens in diesem Punkte würde daher
nicht einem grundbücherlichen Nachvollzug in der Natur bereits
erfolgter Besitzänderungen entsprechen, sondern - im Sinne der
Entscheidung JBl 1985, 368 - nur einer Grenzbereinigung innerhalb
der denselben Eigentümern gehörenden Grundstücke dienen. Hiefür ist
das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nicht
vorgesehen; bloß aus diesem Grund allein darf auch keine
Schmälerung der Rechte der Buchberechtigten erfolgen.
Bezüglich der Abschreibung der Teilfläche 75 aus dem Grundstück 526 zu EZ ***** und Einbeziehung in das Grundstück 767 war daher dem Revisionsrekurs (der Dritt- und Viertrechtsmittelwerber) nicht Folge zu geben, sondern der Behebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.