Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - neuere Judikatur zum Umfang des Personenkreises, welchem eine Rechtsmittellegitimation im Sinne der §§ 32 zweiter Satz LiegTeilG, 9 AußStrG zukommen könnte, nicht besteht und ältere Judikatur zu diesem Problemkreis (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81) nicht veröffentlicht wurde; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - neuere Judikatur zum Umfang des Personenkreises, welchem eine Rechtsmittellegitimation im Sinne der Paragraphen 32, zweiter Satz LiegTeilG, 9 AußStrG zukommen könnte, nicht besteht und ältere Judikatur zu diesem Problemkreis (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81) nicht veröffentlicht wurde; er ist aber nicht berechtigt.
Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (5 Ob 260/98s uva). Dies wurde speziell für Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG wiederholt ausgesprochen (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401). Nach der Rechtsprechung kommen also zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG ganz allgemein als berechtigte Personen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (RIS-Justiz RS0006710). Dieser Grundsatz hat auch für die in § 32 zweiter Satz LiegTeilG verwendeten Verfahren zu gelten. Danach ist zwar rekursberechtigt, wer sich durch den Beschluß des Grundbuchsgerichtes beschwert erachtet, doch ist grundsätzlich weitere Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, sei es auch, daß es sich dabei um verbücherungsfähige Rechte von Personen handelt, auf welche das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen Rücksicht zu nehmen hat (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81). Zu diesem Personenkreis zählen die Rechtsmittelwerber nicht: Der strittige Grundstücksteil wurde von einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbuchskörper abgeschrieben, die Einschreiter können sich auch nur auf eine obligatorische - angebliche - Verpflichtung zur Übertragung berufen.Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen (5 Ob 260/98s uva). Dies wurde speziell für Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG wiederholt ausgesprochen (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401). Nach der Rechtsprechung kommen also zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß Paragraph 9, AußStrG ganz allgemein als berechtigte Personen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (RIS-Justiz RS0006710). Dieser Grundsatz hat auch für die in Paragraph 32, zweiter Satz LiegTeilG verwendeten Verfahren zu gelten. Danach ist zwar rekursberechtigt, wer sich durch den Beschluß des Grundbuchsgerichtes beschwert erachtet, doch ist grundsätzlich weitere Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, sei es auch, daß es sich dabei um verbücherungsfähige Rechte von Personen handelt, auf welche das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen Rücksicht zu nehmen hat (5 Ob 3/81, 5 Ob 4/81). Zu diesem Personenkreis zählen die Rechtsmittelwerber nicht: Der strittige Grundstücksteil wurde von einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbuchskörper abgeschrieben, die Einschreiter können sich auch nur auf eine obligatorische - angebliche - Verpflichtung zur Übertragung berufen.
Die vom Rekursgericht in Betracht gezogene, jedoch zu Recht verworfene Erweiterung des Personenkreises der zum Rekurs Legitimierten durch eine im Rahmen einer "Gesamtschau" vorgenommene Beurteilung des Anmeldungsbogens - die Rekurswerber haben andere Grundstücksteile aus ihrem Eigentum zur Errichtung der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke abgetreten, wobei die Verbücherung aufgrund desselben Anmeldebogens erfolgen sollte wie die Übertragung des strittigen Grundstücks - scheidet aus: Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben (5 Ob 141/98s = NZ 1998/433 = EvBl 1998/199). Lediglich zur Wertermittlung im Sinne des § 17 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht über die vorgelegten Urkunden hinausgehende, einfache Erhebungen zu pflegen. Dem Grundbuchsgericht ist jedoch eine Überprüfung dahin versagt, welche Rechtsgeschäfte im einzelnen den zwischen den von Ab- und Zuschreibung betroffenen Buchberechtigten zugrundeliegen. Da sich ein solcher Zusammenhang aus dem Anmeldungsbogen selbst nicht ergibt, ist dem Grundbuchsgericht eine derartige Gesamtbeurteilung gar nicht möglich. Eine Rekurslegitimation kann sich in einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG daher nur aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung bücherlicher Rechte, welche aus dem Grundbuchsstand und dem Anmeldungsbogen unschwer ersichtlich sind, ergeben.Die vom Rekursgericht in Betracht gezogene, jedoch zu Recht verworfene Erweiterung des Personenkreises der zum Rekurs Legitimierten durch eine im Rahmen einer "Gesamtschau" vorgenommene Beurteilung des Anmeldungsbogens - die Rekurswerber haben andere Grundstücksteile aus ihrem Eigentum zur Errichtung der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke abgetreten, wobei die Verbücherung aufgrund desselben Anmeldebogens erfolgen sollte wie die Übertragung des strittigen Grundstücks - scheidet aus: Auch beim Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben (5 Ob 141/98s = NZ 1998/433 = EvBl 1998/199). Lediglich zur Wertermittlung im Sinne des Paragraph 17, LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht über die vorgelegten Urkunden hinausgehende, einfache Erhebungen zu pflegen. Dem Grundbuchsgericht ist jedoch eine Überprüfung dahin versagt, welche Rechtsgeschäfte im einzelnen den zwischen den von Ab- und Zuschreibung betroffenen Buchberechtigten zugrundeliegen. Da sich ein solcher Zusammenhang aus dem Anmeldungsbogen selbst nicht ergibt, ist dem Grundbuchsgericht eine derartige Gesamtbeurteilung gar nicht möglich. Eine Rekurslegitimation kann sich in einem Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG daher nur aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung bücherlicher Rechte, welche aus dem Grundbuchsstand und dem Anmeldungsbogen unschwer ersichtlich sind, ergeben.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht eine Rechtsmittellegitimation der Einschreiter verneint.
Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil dem Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz im Sinne der §§ 41 f ZPO fremd ist (RIS-Justiz RS0060701).Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil dem Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz im Sinne der Paragraphen 41, f ZPO fremd ist (RIS-Justiz RS0060701).