Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig aber nicht berechtigt.
Im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren ist nur die vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Vermessungsamtes zu beachten. Nach § 1 Abs 1 LiegTeilG kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der unter anderem von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfaßt worden sein kann. Solche Pläne bedürfen nach § 39 Abs 1 VermG zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes; die unter den im § 39 Abs 2 VermG bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen ist. Nach § 39 Abs 4 VermG ist, wenn die grundbücherliche Durchführung eines Plans die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens voraussetzt, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird. Nach § 39 Abs 4 VermG sind gemeinsam mit der Bescheinigung die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen. Nach § 7a VermG ist ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuchs neu gebildet oder gelöscht.Im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren ist nur die vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Vermessungsamtes zu beachten. Nach Paragraph eins, Absatz eins, LiegTeilG kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der unter anderem von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfaßt worden sein kann. Solche Pläne bedürfen nach Paragraph 39, Absatz eins, VermG zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes; die unter den im Paragraph 39, Absatz 2, VermG bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen ist. Nach Paragraph 39, Absatz 4, VermG ist, wenn die grundbücherliche Durchführung eines Plans die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens voraussetzt, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird. Nach Paragraph 39, Absatz 4, VermG sind gemeinsam mit der Bescheinigung die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen. Nach Paragraph 7 a, VermG ist ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuchs neu gebildet oder gelöscht.
Der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Ansicht, die für die Wirksamkeit der Bescheinigung des Teilungsplanes vom Vermessungsamt gesetzte Bedingung könne unbeachtet bleiben, weil sie nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhe, kann nicht gefolgt werden. Sie liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist (Art 94 B-VG), unzulässig ist. Es geht dabei nicht allein um die Frage der Bindung der Gerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen (vgl Fasching ZPR2 Rz 95) sondern darum, daß der Teilungsplan die grundbücherliche Durchführung erst erfahren kann, wenn er vom Vermessungsamt bescheinigt ist. Wurde die Bescheinigung aber nur unter der nicht erfüllten Bedingung einer gänzlichen Durchführung erteilt, so fehlt für die Teilverbücherung die erforderliche Bescheinigung. Selbst wenn der Bescheid des Vermessungsamtes nicht die Bedingung enthalten dürfte, daß der betroffene Plan "zur Gänze" oder "in einem Grundbuchsgesuch zur Gänze" durchzuführen sei, (Bundesministerium für Bauten NZ 1978, 139), so handelt es sich doch nicht um einen nicht bindenden absolut nichtigen Verwaltungsakt (Fasching ZPR2 Rz 96). Es wäre vielmehr Sache der Partei im Verwaltungsverfahren gewesen, auf Beseitigung der Bedingung im Verfahren vor dem zur Erteilung der Planbescheinigung berufenen Vermessungsamt zu dringen, wenn sie nur die Verbücherung der Neuschaffung des Grundstückes 264/5 wegen dessen Abverkaufes an Georg W*** (TZ 157/90 des Erstgerichtes) anstrebte, nicht aber auch die erst nach Vereinigung der aus dem Eigentum verschiedener Rechtspersonen stammenden Trennstücke 2 und 3 zum neuen Grundstück 264/4, das nach der beantragten Teilung in seiner Ausdehnung nicht mit dem Teilungsplan übereinstimmen würde. Die vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Vermessungsamtes reicht für die beantragte Teilung nicht aus, weil die Bescheinigung von einer Bedingung des Teilungsplanes von einer Bedingung abhängig ist, die nicht eingetreten ist.Der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Ansicht, die für die Wirksamkeit der Bescheinigung des Teilungsplanes vom Vermessungsamt gesetzte Bedingung könne unbeachtet bleiben, weil sie nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhe, kann nicht gefolgt werden. Sie liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist (Artikel 94, B-VG), unzulässig ist. Es geht dabei nicht allein um die Frage der Bindung der Gerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen vergleiche Fasching ZPR2 Rz 95) sondern darum, daß der Teilungsplan die grundbücherliche Durchführung erst erfahren kann, wenn er vom Vermessungsamt bescheinigt ist. Wurde die Bescheinigung aber nur unter der nicht erfüllten Bedingung einer gänzlichen Durchführung erteilt, so fehlt für die Teilverbücherung die erforderliche Bescheinigung. Selbst wenn der Bescheid des Vermessungsamtes nicht die Bedingung enthalten dürfte, daß der betroffene Plan "zur Gänze" oder "in einem Grundbuchsgesuch zur Gänze" durchzuführen sei, (Bundesministerium für Bauten NZ 1978, 139), so handelt es sich doch nicht um einen nicht bindenden absolut nichtigen Verwaltungsakt (Fasching ZPR2 Rz 96). Es wäre vielmehr Sache der Partei im Verwaltungsverfahren gewesen, auf Beseitigung der Bedingung im Verfahren vor dem zur Erteilung der Planbescheinigung berufenen Vermessungsamt zu dringen, wenn sie nur die Verbücherung der Neuschaffung des Grundstückes 264/5 wegen dessen Abverkaufes an Georg W*** (TZ 157/90 des Erstgerichtes) anstrebte, nicht aber auch die erst nach Vereinigung der aus dem Eigentum verschiedener Rechtspersonen stammenden Trennstücke 2 und 3 zum neuen Grundstück 264/4, das nach der beantragten Teilung in seiner Ausdehnung nicht mit dem Teilungsplan übereinstimmen würde. Die vorgelegte Ausfertigung des Bescheides des Vermessungsamtes reicht für die beantragte Teilung nicht aus, weil die Bescheinigung von einer Bedingung des Teilungsplanes von einer Bedingung abhängig ist, die nicht eingetreten ist.