Rechtssatz RS0060710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060710
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
§ 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des § 21 GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist.Paragraph 22, GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des Paragraph 21, GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (Paragraph 21, GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 228/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 228/90
- 1 Ob 140/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 140/97p
Auch; nur: Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1)
- 5 Ob 295/98p
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 295/98p
Vgl; Beisatz: § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. (T2)
- 5 Ob 297/00p
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 297/00p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/194
- 5 Ob 222/03p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
Vgl auch
- 5 Ob 14/04a
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45
- 5 Ob 172/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 90/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
Vgl; Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T3)
Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T4)
- 5 Ob 91/10h
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 193/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 193/15s
Vgl auch
- 5 Ob 77/18m
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 150/18x
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 150/18x
Auch
- 5 Ob 234/18z
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 234/18z
Auch
- 5 Ob 220/20v
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 220/20v
- 5 Ob 148/22h
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 148/22h
- 5 Ob 139/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 139/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060710
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00228_9000000_002