Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der Revisionsrekurs als zulässig, weil der von Amts wegen zu behandelnde weitere Abweisungsgrund (§ 95 Abs 3 GBB) vom Rekursgericht unrichtig beurteilt wurde. Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor (RIS-Justiz RS0029353; RS0042767).Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der Revisionsrekurs als zulässig, weil der von Amts wegen zu behandelnde weitere Abweisungsgrund (Paragraph 95, Absatz 3, GBB) vom Rekursgericht unrichtig beurteilt wurde. Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor (RIS-Justiz RS0029353; RS0042767).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
1. Liegenschaftserwerber sind nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit „nachzuweisen“, um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Dabei entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die in einem Kaufvertrag abgegebene Erklärung, eine bestimmte Staatsbürgerschaft zu besitzen, keinen Nachweis, sondern nur eine Behauptung darstellt (RIS-Justiz RS0078981; vgl auch 3 Ob 258/06x). Ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, kann er nur durch die Vorlage einer diese Tatsachen bestätigenden öffentlichen Urkunde erbracht werden (vgl 5 Ob 114/02d). Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach § 5 Abs 3 WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt (vgl RIS-Justiz RS0078981; 5 Ob 114/02d; 5 Ob 90/10m).1. Liegenschaftserwerber sind nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit „nachzuweisen“, um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Dabei entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die in einem Kaufvertrag abgegebene Erklärung, eine bestimmte Staatsbürgerschaft zu besitzen, keinen Nachweis, sondern nur eine Behauptung darstellt (RIS-Justiz RS0078981; vergleiche auch 3 Ob 258/06x). Ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, kann er nur durch die Vorlage einer diese Tatsachen bestätigenden öffentlichen Urkunde erbracht werden vergleiche 5 Ob 114/02d). Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach Paragraph 5, Absatz 3, WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt vergleiche RIS-Justiz RS0078981; 5 Ob 114/02d; 5 Ob 90/10m).
Die in diesem Zusammenhang vom Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 5 Ob 58/04x ist nicht einschlägig. Sie hatte die Unzulässigkeit der Beschränkung von Grunderwerb durch EU-Ausländer in landesgesetzlichen Bestimmungen zum Gegenstand, während es beim hier behandelten Abweisungsgrund um den Nachweis der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats geht.
Damit ist der primäre Abweisungsgrund vom Rekursgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung bejaht worden.
2. Im Weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer „Sprungeintragung“ nach § 22 GBG (vgl hiezu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 22 GBG Rz 1) jedes einzelne Rechtsgeschäft für sich verbücherungsfähig sein muss, also für jedes einzelne Erwerbsgeschäft verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen (RIS-Justiz RS0060699; RS0060710; 5 Ob 14/04a = SZ 2004/45). Es muss also eine geschlossene Kette entsprechender Urkunden vorgelegt werden, die zur Einverleibung des außerbücherlichen Vormanns notwendig gewesen wären. Durch die außerbücherliche Übertragung nach § 22 GBG wird im Sinn der Lehre von Titel und Modus (§§ 380, 425 ABGB) und entsprechend dem Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) vereinfachend von der oder den Zwischeneintragungen abgesehen. Den Modus beim Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen stellt zufolge § 431 ABGB die Einverleibung ins Grundbuch dar, von der naturgemäß im Fall von „Sprungeintragungen“ nach § 22 GBG abzusehen ist. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Übertragungen kann der letzte Übernehmer unter Nachweis seiner Vormänner seine unmittelbare Eintragung verlangen (vgl Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu § 431 ABGB). Deshalb muss die zur Verbücherung dienende Urkunde nur die Voraussetzungen des § 433 ABGB iVm § 26 GBG aufweisen. Nach der wie vorbeschriebenen Natur der „Sprungeintragung“ ist der Nachweis eines Modus, der nur in der bücherlichen Einverleibung bestehen kann, für jeden einzelnen Rechtsübergang gerade nicht zu erbringen (vgl nochmals Kodek aaO mwN).2. Im Weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer „Sprungeintragung“ nach Paragraph 22, GBG vergleiche hiezu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 22, GBG Rz 1) jedes einzelne Rechtsgeschäft für sich verbücherungsfähig sein muss, also für jedes einzelne Erwerbsgeschäft verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen (RIS-Justiz RS0060699; RS0060710; 5 Ob 14/04a = SZ 2004/45). Es muss also eine geschlossene Kette entsprechender Urkunden vorgelegt werden, die zur Einverleibung des außerbücherlichen Vormanns notwendig gewesen wären. Durch die außerbücherliche Übertragung nach Paragraph 22, GBG wird im Sinn der Lehre von Titel und Modus (Paragraphen 380, 425, ABGB) und entsprechend dem Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) vereinfachend von der oder den Zwischeneintragungen abgesehen. Den Modus beim Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen stellt zufolge Paragraph 431, ABGB die Einverleibung ins Grundbuch dar, von der naturgemäß im Fall von „Sprungeintragungen“ nach Paragraph 22, GBG abzusehen ist. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Übertragungen kann der letzte Übernehmer unter Nachweis seiner Vormänner seine unmittelbare Eintragung verlangen vergleiche Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu Paragraph 431, ABGB). Deshalb muss die zur Verbücherung dienende Urkunde nur die Voraussetzungen des Paragraph 433, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, GBG aufweisen. Nach der wie vorbeschriebenen Natur der „Sprungeintragung“ ist der Nachweis eines Modus, der nur in der bücherlichen Einverleibung bestehen kann, für jeden einzelnen Rechtsübergang gerade nicht zu erbringen vergleiche nochmals Kodek aaO mwN).
Der erkennende Senat teilt daher die vom Rekursgericht diesbezüglich angestellten Bedenken nicht. Die entsprechende Begründung trägt die Abweisung insofern nicht.
3. Allerdings liegt ein weiterer, vom Rekursgericht unrichtig beurteilter Abweisungsgrund vor:
Ausländer iSd § 1 WrAuslGEG sind zufolge dessen § 2 Abs 3 auch juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer (natürliche oder juristische Personen) überwiegend beteiligt sind. Die Bestimmung des § 1 WrAuslGEG findet nur in den Fällen des § 3 Z 1 bis 4 leg cit keine Anwendung. Davon spricht der Antragsteller § 3 Z 3 WrAuslGEG an, wonach staatsvertragliche Verpflichtungen einer solchen Genehmigungsbedürftigkeit entgegenstehen. Dazu beruft sich der Antragsteller auf die zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und der Schweiz getroffene staatsvertragliche Regelung des oben zitierten EG-Abk Schweiz 2002.Ausländer iSd Paragraph eins, WrAuslGEG sind zufolge dessen Paragraph 2, Absatz 3, auch juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer (natürliche oder juristische Personen) überwiegend beteiligt sind. Die Bestimmung des Paragraph eins, WrAuslGEG findet nur in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 leg cit keine Anwendung. Davon spricht der Antragsteller Paragraph 3, Ziffer 3, WrAuslGEG an, wonach staatsvertragliche Verpflichtungen einer solchen Genehmigungsbedürftigkeit entgegenstehen. Dazu beruft sich der Antragsteller auf die zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und der Schweiz getroffene staatsvertragliche Regelung des oben zitierten EG-Abk Schweiz 2002.
Gerade dieses bietet aber keine Grundlage für einen genehmigungsfreien Rechtserwerb an Liegenschaften durch eine österreichische Gesellschaft, an der ausschließlich Schweizer Gesellschaften beteiligt sind:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 11. 2008 zu 5 Ob 162/08x in einer Grundbuchsache der im gegenständlichen Verfahren als Zwischenerwerberin auftretenden F***** auf Verbücherung des Eigentumsrechts an Liegenschaftsanteilen derselben Liegenschaft dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 11. 2008 zu 5 Ob 162/08x in einer Grundbuchsache der im gegenständlichen Verfahren als Zwischenerwerberin auftretenden F***** auf Verbücherung des Eigentumsrechts an Liegenschaftsanteilen derselben Liegenschaft dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.) Ist Art 25 Anhang (Anh) I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114, 6 vom 30. 4. 2002 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?„1.) Ist Artikel 25, Anhang (Anh) römisch eins des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Amtsblatt 2002, L 114, 6 vom 30. 4. 2002 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?
2.) Bei Bejahung von Frage 1.)
Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des § 2 Z 3 WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über die nicht gegebene Genehmigungspflicht fordern (§ 5 Abs 4 WrAuslGEG, § 3 Z 3 WrAuslGEG), eine nach Art 57 Abs 1 EG [nun: Art 64 Abs 1 AEUV] gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art 56 EG [nun Art 63 AEUV])?“Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über die nicht gegebene Genehmigungspflicht fordern (Paragraph 5, Absatz 4, WrAuslGEG, Paragraph 3, Ziffer 3, WrAuslGEG), eine nach Artikel 57, Absatz eins, EG [nun: Artikel 64, Absatz eins, AEUV] gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 56, EG [nun Artikel 63, AEUV])?“
Das gegenständliche Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über diesen Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen (5 Ob 194/08w vom 25. 11. 2008).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Gerichtshof der Europäischen Union) hat am 11. 2. 2010 in der Rechtssache C-541/08 mit Urteil über dieses Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 12. 11. 2009 Grimme (C-351/08), in welcher die grundsätzlichen Fragen der Niederlassungsfreiheit juristischer Personen nach dem zitierten Abkommen behandelt wurden, hat der Gerichtshof erkannt:
„1.) Art 25 des Anhangs I des am 21. 6. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.„1.) Artikel 25, des Anhangs römisch eins des am 21. 6. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.
2.) Art 64 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“2.) Artikel 64, Absatz eins, AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“
Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich daraus Folgendes:
Voraussetzung für die Eintragung des Antragstellers als Letzterwerber ist, dass für jedes einzelne Erwerbsgeschäft verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden, was auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen gilt. Auch hier darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich (vgl in diesem Sinn 5 Ob 114/02d; 5 Ob 247/02p; 5 Ob 90/10m; RIS-Justiz RS0060662), die hier ursprünglich fehlte. Dass inzwischen eine (dem Revisionsrekurs als Beilage angeschlossene) „Bestätigung“ der Grundverkehrsbehörde vorgelegt wurde, ist im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 122 Abs 2 GBG).Voraussetzung für die Eintragung des Antragstellers als Letzterwerber ist, dass für jedes einzelne Erwerbsgeschäft verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden, was auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen gilt. Auch hier darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich vergleiche in diesem Sinn 5 Ob 114/02d; 5 Ob 247/02p; 5 Ob 90/10m; RIS-Justiz RS0060662), die hier ursprünglich fehlte. Dass inzwischen eine (dem Revisionsrekurs als Beilage angeschlossene) „Bestätigung“ der Grundverkehrsbehörde vorgelegt wurde, ist im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen (Paragraph 122, Absatz 2, GBG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.