Rechtssatz RS0078981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078981
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Norm
GBG §94 F
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs1
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs3
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs4
Rechtssatz
Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs 3 WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß § 5 Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1167/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 1167/95
- 5 Ob 52/08w
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 52/08w
Vgl auch; Beisatz: Die Erwerber sind nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach § 5 Abs 3 Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (§ 5 Abs 1 und Abs 4 leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g). (T1)
- 5 Ob 90/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
Beis wie T1; Beisatz: Ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, kann er nur durch die Vorlage einer diese Tatsachen bestätigenden öffentlichen Urkunde erbracht werden. (T2)
Beisatz: Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach § 5 Abs 3 WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt. (T3)
- 5 Ob 91/10h
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 236/10g
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 236/10g
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 lit a VbgGVG; gemäß § 7 Abs 1 lit f VbgGVG aber keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung. (T4)
- 5 Ob 234/11i
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 234/11i
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 VlbgGVG. (T5)
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T6)
Veröff: SZ 2014/12
- 5 Ob 8/14h
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 5 Ob 70/26v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 70/26v
Beisatz nur wie T1
- 5 Ob 168/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 5 Ob 168/25d
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078981
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB01167_9500000_001