Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Nach § 1 WrAuslGEG in der geltenden Fassung ist der Erwerb unter anderem des Eigentums (Miteigentums) an bebauten und unbebauten Grundstücken durch Ausländer genehmigungspflichtig.Nach Paragraph eins, WrAuslGEG in der geltenden Fassung ist der Erwerb unter anderem des Eigentums (Miteigentums) an bebauten und unbebauten Grundstücken durch Ausländer genehmigungspflichtig.
§ 2 des WrAuslGEG in der anzuwendenden Fassung definiert als Ausländer im Sinn des zitierten Gesetzes unter anderem:Paragraph 2, des WrAuslGEG in der anzuwendenden Fassung definiert als Ausländer im Sinn des zitierten Gesetzes unter anderem:
1. Natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
2. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
3. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind.3. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Ziffer eins, oder 2 überwiegend beteiligt sind.
Die Erwerber sind nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach § 5 Abs 3 Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (§ 5 Abs 1 und Abs 4 leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g).Die Erwerber sind nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g).
Die aktuellen Bestimmungen des § 2 Z 1 bis 3 leg cit haben die entsprechende Regelungen des WrAuslGEG 1967 (LGBl 1967/33) nahezu unverändert übernommen. Nach wie vor wird bei der Ausländereigenschaft im Sinn des § 2 Z 3 WrAuslGEG nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die (überwiegende) Beteiligung von Ausländern im Sinn der Z 1 oder 2 an einer juristischen Person mit Sitz im Inland abgestellt. Unbeachtlich ist hingegen nach dem Gesetzeswortlaut, ob bei „Schachtelkonstruktionen" die nachfolgenden inländischen Gesellschaften von an diesen beteiligten Ausländern kontrolliert werden.Die aktuellen Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, bis 3 leg cit haben die entsprechende Regelungen des WrAuslGEG 1967 (LGBl 1967/33) nahezu unverändert übernommen. Nach wie vor wird bei der Ausländereigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die (überwiegende) Beteiligung von Ausländern im Sinn der Ziffer eins, oder 2 an einer juristischen Person mit Sitz im Inland abgestellt. Unbeachtlich ist hingegen nach dem Gesetzeswortlaut, ob bei „Schachtelkonstruktionen" die nachfolgenden inländischen Gesellschaften von an diesen beteiligten Ausländern kontrolliert werden.
Eine im Vergleich zum WrAuslGEG weitere Interpretation des Begriffs „Ausländer" erlaubt schon nach dem Wortlaut das Tiroler GVG 1996 in § 2 Abs 5 lit b. Danach ist ein Rechtserwerb durch juristische Personen relevant, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw Anteil am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich mindestens zur Hälfte im ausländischen Besitz befinden. Nach dieser Umschreibung zum ausländischen Besitz ist auch der Anteil ausländischen Vermögens an Schachtelgesellschaften maßgeblich. Eine inländische Gesellschaft, deren einzige Gesellschafterin ebenfalls eine in Österreich ansässige GmbH war, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu § 1 Abs 1 Z 2 lit b des Tiroler GVG 1983, der noch einen überwiegenden ausländischen Besitz forderte, als Ausländer zu behandeln, wenn an ihrer Gesellschafterin überwiegend ausländische Gesellschaften beteiligt sind (VfGH vom 27. 9. 1986, VfSlg 10.993). Im Gegensatz dazu berücksichtigt das WrAuslGEG bei mehrstöckigen Konstruktionen lediglich Anteilsinhaber mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Gesellschaften mit Sitz im Ausland als Ausländer (Schneider, Handbuch österr. Grundverkehrsrecht [1996] 280; ders, Österr. Grundverkehrsrecht [2005] Anm 3 zu § 2 WrAuslGEG).Eine im Vergleich zum WrAuslGEG weitere Interpretation des Begriffs „Ausländer" erlaubt schon nach dem Wortlaut das Tiroler GVG 1996 in Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, Danach ist ein Rechtserwerb durch juristische Personen relevant, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw Anteil am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich mindestens zur Hälfte im ausländischen Besitz befinden. Nach dieser Umschreibung zum ausländischen Besitz ist auch der Anteil ausländischen Vermögens an Schachtelgesellschaften maßgeblich. Eine inländische Gesellschaft, deren einzige Gesellschafterin ebenfalls eine in Österreich ansässige GmbH war, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Tiroler GVG 1983, der noch einen überwiegenden ausländischen Besitz forderte, als Ausländer zu behandeln, wenn an ihrer Gesellschafterin überwiegend ausländische Gesellschaften beteiligt sind (VfGH vom 27. 9. 1986, VfSlg 10.993). Im Gegensatz dazu berücksichtigt das WrAuslGEG bei mehrstöckigen Konstruktionen lediglich Anteilsinhaber mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Gesellschaften mit Sitz im Ausland als Ausländer (Schneider, Handbuch österr. Grundverkehrsrecht [1996] 280; ders, Österr. Grundverkehrsrecht [2005] Anmerkung 3, zu Paragraph 2, WrAuslGEG).
Sämtliche Landesgesetze stimmen darin überein, dass die Ausländereigenschaft sowohl nach der Sitz- und Inkorporationstheorie als auch - um die Umgehung des Ausländergrundverkehrsrechts durch die Gründung von durch Ausländer kontrollierte Gesellschaften mit Sitz im Inland zu verhindern - nach der Kontrolltheorie bestimmt wird (Schneider, Handbuch aaO 278 mwN). Divergenzen bestehen aber bei dem legistisch festgelegten Ausmaß des Einflusses der Kontrolltheorie.
Hier ist fraglich, ob der telos des § 2 Z 3 WrAuslGEG (Verhinderung von Umgehung des Ausländergrundverkehrsrechts: siehe die bei Fischer ua, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer zu § 2 WrAuslGEG 1967 wiedergegebenen Materialien) eine extensive Auslegung durch die Einbeziehung jeglicher mittelbaren Beteiligung von Ausländern rechtfertigt, insbesondere bis zu welcher Grenze bei „Verschachtelung" die Ausländerbeteiligung noch maßgeblich ist (Schneider, Handbuch aaO 280 FN 15):Hier ist fraglich, ob der telos des Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG (Verhinderung von Umgehung des Ausländergrundverkehrsrechts: siehe die bei Fischer ua, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer zu Paragraph 2, WrAuslGEG 1967 wiedergegebenen Materialien) eine extensive Auslegung durch die Einbeziehung jeglicher mittelbaren Beteiligung von Ausländern rechtfertigt, insbesondere bis zu welcher Grenze bei „Verschachtelung" die Ausländerbeteiligung noch maßgeblich ist (Schneider, Handbuch aaO 280 FN 15):
Der Wiener Landesgesetzgeber hat bei der Novellierung des Ausländergrunderwerbsgesetzes die in § 2 Z 3 WrAuslGEG 1967 enthaltene Definition von Ausländern nicht weiter gefasst. Nach wie vor wird nur formal auf die Ausländereigenschaft in der „ersten Beteiligungsstufe" abgestellt. Begnügt sich der Gesetzgeber bei der Novellierung von Ausländergrunderwerbsgesetzen trotz des bereits erwähnten Gesetzeszwecks mit einer im Vergleich zu anderen Landesgesetzen engeren Definition der Ausländereigenschaft, können auf rechtspolitisch vielleicht wünschenswerte Ergebnisse gestützte Überlegungen die vom Rekursgericht befürwortete extensive Auslegung des § 2 Z 3 WrAuslGEG nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0008866 [T6, T8, T10 u T13]; RIS-Justiz RS0008768).Der Wiener Landesgesetzgeber hat bei der Novellierung des Ausländergrunderwerbsgesetzes die in Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG 1967 enthaltene Definition von Ausländern nicht weiter gefasst. Nach wie vor wird nur formal auf die Ausländereigenschaft in der „ersten Beteiligungsstufe" abgestellt. Begnügt sich der Gesetzgeber bei der Novellierung von Ausländergrunderwerbsgesetzen trotz des bereits erwähnten Gesetzeszwecks mit einer im Vergleich zu anderen Landesgesetzen engeren Definition der Ausländereigenschaft, können auf rechtspolitisch vielleicht wünschenswerte Ergebnisse gestützte Überlegungen die vom Rekursgericht befürwortete extensive Auslegung des Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0008866 [T6, T8, T10 u T13]; RIS-Justiz RS0008768).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stehen somit der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs die Bestimmungen des WrAuslGEG nicht entgegen.