Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 70/26v×

Entscheidung 5 Ob 70/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob70/26v

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C* GmbH, *, vertreten durch Mag. Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. März 2026, AZ 47 R 44/26g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht wies den Antrag auf Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ab. Die im bezughabenden Kaufvertrag enthaltene „Staatsbürgerschaftserklärung“ entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 3, WrAuslGEG.

[2]                 Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf; er ist daher zurückzuweisen.

[4]         1.1. Nach Paragraph eins, WrAuslGEG bedarf der Erwerb des Eigentums (Miteigentums) an bebauten und unbebauten Grundstücken durch Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Diese Rechte dürfen zugunsten eines Ausländers nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller die rechtskräftige Genehmigung oder gegebenenfalls eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde vorlegt (Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, WrAuslGEG). Davon ausgenommen sind Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten; diese sind Inländern gleichgestellt.

[5]                 Bei Fehlen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Negativbestätigung darf auch die Vormerkung nicht bewilligt werden (5 Ob 168/25d; RS0060311; RS0060427).

[6]         1.2. Gemäß Paragraph 2, WrAuslGEG gelten als Ausländer natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Ziffer eins,), juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben (Ziffer 2,) und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Ziffer eins, oder 2 überwiegend beteiligt sind (Ziffer 3,). Bei der Ausländereigenschaft iSd Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG wird ausschließlich formal auf die Ausländereigenschaft in der „ersten Beteiligungsstufe“ abgestellt (5 Ob 168/25d; RS0123512).

[7]         1.3. Die Erwerber sind nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber – wie hier – eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland genügt nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 WrAuslGEG eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführer) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer iSd Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 WrAuslGEG an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde nicht erforderlich (5 Ob 168/25d; RS0078981 [T1]).

[8]         2.1. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung (ua) nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Daher ist es Aufgabe des Grundbuchsgerichts zu prüfen, ob der Urkundeninhalt in formeller Beziehung unbedenklich und in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist (RS0060878).

[9]                 Dem Grundbuchsgericht ist es dabei verwehrt, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte, nicht restlos beseitigte Zweifel führen zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs (RS0060573). Dem Grundbuchsgericht steht es zwar zu, aus den ihm vorgelegten Urkunden unmittelbar logische Schlussfolgerungen zu ziehen, es hat sich aber auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken, keinen davon abweichenden Parteiwillen zu ermitteln und keine Zweifelsfragen durch vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Interpretation zu klären. Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundenbeweises liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, kommt demnach ebenso wenig in Betracht wie die Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsparteien (5 Ob 94/25x mwN).

[10]       Diese grundbuchsrichterliche Prüfung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG erstreckt sich auch auf den Inhalt und die Form der nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 WrAuslGEG notwendigen Erklärung der Organe juristischer Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften mit Sitz im Inland.

[11]       2.2. Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060878 [T55]). Das ist hier nicht der Fall.

[12]       2.3. In der „Staatsbürgerschaftserklärung“ im Punkt 7. des Kaufvertrags erklärt der Geschäftsführer der Käuferin, dass sich „das Gesellschaftsvermögen im Eigentum von Staatsbürgern der EU“ befinde. Das Rekursgericht verweist – bezogen auf den Wortlaut der Erklärung zutreffend – darauf, dass diese Erklärung nicht die Frage beantwortet, wer an der Gesellschaft beteiligt ist, sondern den Eigentümer des Gesellschaftsvermögens benennt. Eigentümer des Gesellschaftsvermögens ist aber die Gesellschaft selbst und nicht ihre Gesellschafter. Mit Blick auf das damit möglicherweise angesprochene „wirtschaftliche Eigentum“ und den Umstand, dass die Ausländereigenschaft iSd Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG ausschließlich formal auf die erste Beteiligungsstufe abstellt, ist diese Formulierung jedenfalls auslegungsbedürftig. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist das Eigentum am Gesellschaftsvermögen nicht das Gleiche wie die Beteiligung an der Gesellschaft. Die damit erweckten Zweifel sind allein durch Wortinterpretation nicht restlos zu beseitigen; eine Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, ist dem Grundbuchsgericht aber verwehrt (RS0060878 [T25]). Schon aus diesen Erwägungen ist die Beurteilung des Rekursgerichts, die Erklärung entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 3, WrAuslGEG keine ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einzelfalls.

[13]       3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG).

Textnummer

E147870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00070.26V.0616.000

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00070_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060311 Rechtssatz 04.09.1957Zivilrecht
Keine Vormerkung des Eigentumsrechtes bei Fehlen der Genehmigung der Grundverkehrskommission.
RS0060427 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Die Vormerkung darf dann nicht bewilligt werden, wenn zweifelhaft ist, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundliegende Recht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend un …
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
RS0060878 Rechtssatz 15.05.1974Zivilrecht
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden b …
RS0078981 Rechtssatz 28.11.1995Zivilrecht
Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs 3 WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß § 5 Abs 1 leg cit dem Grundbuchsge …
RS0123512 Rechtssatz 01.04.2008Zivilrecht
Der Wiener Landesgesetzgeber hat bei der Novellierung des Ausländergrunderwerbsgesetzes die in § 2 Z3 WrAuslGEG 1967 enthaltene Definition von Ausländern nicht weiter gefasst. Nach wie vor wird nur formal auf die Ausländereigenschaft in der „ersten Beteilig …