Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Werner W*****, vertreten durch Mag.Michael Gruner, Dr.Robert Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches der KG *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.September 1995, AZ 46 R 3048/95, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs 3 WrAuslGEG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß § 5 Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, daß kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WrAuslGEG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, daß kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.
Auch wenn hiezu Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt (vgl die Rechtsprechung von Rekursgerichten RpflSlgG 1436, 1621, 2114), liegt im Hinblick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.Auch wenn hiezu Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt vergleiche die Rechtsprechung von Rekursgerichten RpflSlgG 1436, 1621, 2114), liegt im Hinblick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01167.95.1128.000
Dokumentnummer
JJT_19951128_OGH0002_0050OB01167_9500000_000