Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch, freilich nicht aus den von der Revisionsrekurswerberin genannten Gründen, berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass im Übergabsvertrag ein Rechtsgrund fehle. Es sei nach dem Erwerb nicht die Erklärung nach § 7 VlbgGVG abgegeben worden. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung sei nicht der Verlassenschaft zuzurechnen. Der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung fehle die Rechtskraftbestätigung. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung sei verjährt, da seit Vertragsabschluss 30 Jahre verstrichen seien.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch, freilich nicht aus den von der Revisionsrekurswerberin genannten Gründen, berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass im Übergabsvertrag ein Rechtsgrund fehle. Es sei nach dem Erwerb nicht die Erklärung nach Paragraph 7, VlbgGVG abgegeben worden. Die vom Antragsteller abgegebene Erklärung sei nicht der Verlassenschaft zuzurechnen. Der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung fehle die Rechtskraftbestätigung. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung sei verjährt, da seit Vertragsabschluss 30 Jahre verstrichen seien.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssen Urkunden, aufgrund deren die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts verbüchert werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Aus diesem Grund reicht die bloße Einräumung eines Rechtes nicht aus, um die Einverleibung im Grundbuch zu erwirken. Es muss vielmehr aus der Vertragsurkunde zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sei es durch Kauf, Schenkung etc oder in Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung (5 Ob 393/99k). Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag bzw vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird (5 Ob 67/02t). Die Frage, ob der Hinweis auf die Erfüllung der genannten Verpflichtung im vorliegenden Fall ausreichend ist oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dann jedenfalls von einer Schenkung auszugehen wäre. Wird eine Liegenschaft bereits vor Vertragserrichtung "wirklich übergeben" also ein neben dem Schenkungsakt als Übergabe erkennbarer weiterer Akt gesetzt, so bedarf es der Errichtung eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG nicht. Es genügt, wenn im Schenkungsvertrag die körperliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft an den Beschenkten als bereits erfolgt bekundet und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes eingewilligt wird. Der Darstellung konkreter Übergabsakte bedarf es nicht (5 Ob 21/94, 5 Ob 390/97g, RIS-Justiz RS0011212, RS0018923).Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen Urkunden, aufgrund deren die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts verbüchert werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Aus diesem Grund reicht die bloße Einräumung eines Rechtes nicht aus, um die Einverleibung im Grundbuch zu erwirken. Es muss vielmehr aus der Vertragsurkunde zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sei es durch Kauf, Schenkung etc oder in Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung (5 Ob 393/99k). Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag bzw vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird (5 Ob 67/02t). Die Frage, ob der Hinweis auf die Erfüllung der genannten Verpflichtung im vorliegenden Fall ausreichend ist oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dann jedenfalls von einer Schenkung auszugehen wäre. Wird eine Liegenschaft bereits vor Vertragserrichtung "wirklich übergeben" also ein neben dem Schenkungsakt als Übergabe erkennbarer weiterer Akt gesetzt, so bedarf es der Errichtung eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG nicht. Es genügt, wenn im Schenkungsvertrag die körperliche Übergabe der geschenkten Liegenschaft an den Beschenkten als bereits erfolgt bekundet und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes eingewilligt wird. Der Darstellung konkreter Übergabsakte bedarf es nicht (5 Ob 21/94, 5 Ob 390/97g, RIS-Justiz RS0011212, RS0018923).
Gemäß § 94 GBG kann ein Ansuchen nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt derartig ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lässt (5 Ob 13/00y, RIS-Justiz RS0060573).Gemäß Paragraph 94, GBG kann ein Ansuchen nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt derartig ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lässt (5 Ob 13/00y, RIS-Justiz RS0060573).
Das Rekursgericht hat bereits zutreffend erkannt, dass entsprechend der Übergangsbestimmungen des § 35 VlbgGVG idF LGBl 2000/29 auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. In den Übergangsbestimmungen des VlbgGVG findet sich keine Anordnung der Rückwirkung. Es ist daher auf den Übergabsvertrag das VlbgGVG idF LGBl 1969/20 anzuwenden. Danach unterlagen gemäß § 1 Abs 1 leg cit den Bestimmungen dieses Gesetzes a) der Verkehr mit Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind; und b) der Verkehr mit anderen Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. Bauflächen unterlagen daher dem GVG nicht. Aus dem Grundbuch ergibt sich nur der Hinweis darauf, dass die zur EZ ***** gehörenden Grundstücke Bauflächen sind. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Da das Gesetz nicht anordnete, dass vor Verbücherung eine Negativbestätigung vorgelegt werden musste, bedurfte es einer Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem Übergabsvertrag nicht. § 18 GVG sah nämlich nur vor, dass im Falle der grundbücherlichen Durchführung einer Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung das Grundbuchsgericht diese Eintragung aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen habe. Eine Löschung sei nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen seien.Das Rekursgericht hat bereits zutreffend erkannt, dass entsprechend der Übergangsbestimmungen des Paragraph 35, VlbgGVG in der Fassung LGBl 2000/29 auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. In den Übergangsbestimmungen des VlbgGVG findet sich keine Anordnung der Rückwirkung. Es ist daher auf den Übergabsvertrag das VlbgGVG in der Fassung LGBl 1969/20 anzuwenden. Danach unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit den Bestimmungen dieses Gesetzes a) der Verkehr mit Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind; und b) der Verkehr mit anderen Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. Bauflächen unterlagen daher dem GVG nicht. Aus dem Grundbuch ergibt sich nur der Hinweis darauf, dass die zur EZ ***** gehörenden Grundstücke Bauflächen sind. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Da das Gesetz nicht anordnete, dass vor Verbücherung eine Negativbestätigung vorgelegt werden musste, bedurfte es einer Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem Übergabsvertrag nicht. Paragraph 18, GVG sah nämlich nur vor, dass im Falle der grundbücherlichen Durchführung einer Eigentumsübertragung ohne die vorgeschriebene Genehmigung das Grundbuchsgericht diese Eintragung aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen habe. Eine Löschung sei nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen seien.
Der Schenkungsvertrag zwischen der Mutter des Antragstellers und diesen bedurfte keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da nach § 4 lit b VlbgGVG idF LGBl 1973/97 der Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie keiner Genehmigung bedurfte. Dem Verjährungseinwand ist zu erwidern, dass Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbücherlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, unverjährbar sind (10 Ob 66/00d, RIS-Justiz RS0080886, RS0011036). Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren.Der Schenkungsvertrag zwischen der Mutter des Antragstellers und diesen bedurfte keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da nach Paragraph 4, Litera b, VlbgGVG in der Fassung LGBl 1973/97 der Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie keiner Genehmigung bedurfte. Dem Verjährungseinwand ist zu erwidern, dass Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbücherlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, unverjährbar sind (10 Ob 66/00d, RIS-Justiz RS0080886, RS0011036). Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren.
Die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachten Abweisungsgründe liegen alle nicht vor. Im Hinblick auf den zulässigen Revisionsrekurs ist aber das Grundbuchsgesuch in jeder Richtung zu überprüfen. Dabei ergibt sich, dass ein nicht geltend gemachter Abweisungsgrund von Amts wegen wahrzunehmen ist:
Wie bereits oben ausgeführt bedurfte der Übergabsvertrag zwar deshalb keiner grundverkehrbehördlichen Genehmigung, da er sich nicht auf Grundstücke bezog, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, er würde aber dann einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn das Grundstück von einem Ausländer iSd § 1 Abs 3 VlbgGVG 1969 erworben worden wäre. Im Hinblick auf diese Bestimmung bedarf es des Nachweises der Inländereigenschaft der Übernehmerin, also der Mutter des Antragstellers. Im Falle einer Sprungeintragung nach § 22 GBG ist eine geschlossene Kette von Übertragungsakten erst dann nachgewiesen, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung erfordert (5 Ob 114/02d, RIS-Justiz RS0060662).Wie bereits oben ausgeführt bedurfte der Übergabsvertrag zwar deshalb keiner grundverkehrbehördlichen Genehmigung, da er sich nicht auf Grundstücke bezog, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, er würde aber dann einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn das Grundstück von einem Ausländer iSd Paragraph eins, Absatz 3, VlbgGVG 1969 erworben worden wäre. Im Hinblick auf diese Bestimmung bedarf es des Nachweises der Inländereigenschaft der Übernehmerin, also der Mutter des Antragstellers. Im Falle einer Sprungeintragung nach Paragraph 22, GBG ist eine geschlossene Kette von Übertragungsakten erst dann nachgewiesen, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung erfordert (5 Ob 114/02d, RIS-Justiz RS0060662).