Rechtssatz RS0011036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011036
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Rechtssatz
Die Klage auf Herstellung des einer bereits eingetretenen Rechtslage entsprechenden Buchstandes ist unverjährbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 242/73
Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 242/73
- 10 Ob 1575/95
Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 Ob 1575/95
- 10 Ob 66/00d
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 66/00d
Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. Diese Rechtslage besteht nicht nur bei einer Klage auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung sondern auch bei einer Klage des Käufers, dem die Liegenschaft schon physisch übergeben worden ist und der sich somit bereits im Besitz dieser Liegenschaft befunden hat. (T1)
- 5 Ob 247/02p
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 247/02p
Auch; Beis wie T1 nur: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. (T2); Beisatz: Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren. (T3)
- 1 Ob 181/04f
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 181/04f
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt hingegen die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht. (T4)
- 6 Ob 114/08w
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 114/08w
Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 12/21b
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 12/21b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011036
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00242_7300000_001