1. Umfang der Vertragspflicht
In Punkt II. des Vertrags vom 18. 2. 1964 wird verdeutlicht, dass die Bauabstandsnachsicht nur für den geplanten Anbau zum bestehenden Betriebsgebäude erforderlich war und die Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung der "Verbücherung der Dienstbarkeit des nicht Höherbauens" nach Punkt III. d) dieses Vertrags deshalb lediglich die "neu zu errichtenden Betriebsgebäulichkeiten", nicht dagegen auch den Neubau des Silos erfasst. Die erörterten vertraglichen Regelungen sind somit zufolge der gemäß § 914 ABGB maßgebenden Absicht der Parteien dahin auszulegen, dass sich der Beklagte zur Einräumung einer das geplante Betriebsgebäude betreffenden Hausdienstbarkeit gemäß § 476 (Z 8) ABGB verpflichtete, weil die Eltern der Klägerin als Miteigentümer der Nachbarliegenschaft darauf verzichteten, im baubehördlichen Verfahren auf die Einhaltung des nach den Bauvorschriften gebotenen Abstands des geplanten Betriebsgebäudes von der Grenze ihrer Liegenschaft zu bestehen, sodass ein Sachkonnex bloß zwischen der durch die Rechtsvorgänger der Klägerin im Baubewilligungsverfahren ermöglichten Gewährung einer Bauabstandsnachsicht für das zu erweiternde Betriebsgebäude und einer vom Beklagten dafür als Gegenleistung einzuräumenden Dienstbarkeit gegeben ist. Der dem Silo gewidmete Teil des Verbücherungsbegehrens musste daher bereits mangels einer vom Beklagten jemals übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung, in die Verbücherung einer auch auf dieses Gebäude bezogenen Hausdienstbarkeit einzuwilligen, scheitern.In Punkt römisch zwei. des Vertrags vom 18. 2. 1964 wird verdeutlicht, dass die Bauabstandsnachsicht nur für den geplanten Anbau zum bestehenden Betriebsgebäude erforderlich war und die Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung der "Verbücherung der Dienstbarkeit des nicht Höherbauens" nach Punkt römisch drei. d) dieses Vertrags deshalb lediglich die "neu zu errichtenden Betriebsgebäulichkeiten", nicht dagegen auch den Neubau des Silos erfasst. Die erörterten vertraglichen Regelungen sind somit zufolge der gemäß Paragraph 914, ABGB maßgebenden Absicht der Parteien dahin auszulegen, dass sich der Beklagte zur Einräumung einer das geplante Betriebsgebäude betreffenden Hausdienstbarkeit gemäß Paragraph 476, (Ziffer 8,) ABGB verpflichtete, weil die Eltern der Klägerin als Miteigentümer der Nachbarliegenschaft darauf verzichteten, im baubehördlichen Verfahren auf die Einhaltung des nach den Bauvorschriften gebotenen Abstands des geplanten Betriebsgebäudes von der Grenze ihrer Liegenschaft zu bestehen, sodass ein Sachkonnex bloß zwischen der durch die Rechtsvorgänger der Klägerin im Baubewilligungsverfahren ermöglichten Gewährung einer Bauabstandsnachsicht für das zu erweiternde Betriebsgebäude und einer vom Beklagten dafür als Gegenleistung einzuräumenden Dienstbarkeit gegeben ist. Der dem Silo gewidmete Teil des Verbücherungsbegehrens musste daher bereits mangels einer vom Beklagten jemals übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung, in die Verbücherung einer auch auf dieses Gebäude bezogenen Hausdienstbarkeit einzuwilligen, scheitern.
2. Vertragserrichtungskosten
Die Verpflichtung des Beklagten nach Punkt III. d) des Vertrags vom 18. 2. 1964, die Kosten einer "verbücherungsfähigen Urkunde" zu tragen, kann nach den Erwägungen unter 1. - ungeachtet einer noch zu erörternden Frage - bloß ein zu errichtendes Betriebsgebäude zum Gegenstand haben. Der dem Klagebegehren zugrunde liegende Vertragsentwurf betrifft jedoch nicht nur ein solches Gebäude, sondern auch den tatsächlich errichteten Silo, sodass der Beklagte die geltend gemachten Kosten dieses Vertragsentwurfs nicht zu tragen hat. Ein Zuspruch kommt insofern aber auch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht: Die Klägerin rügte das Unterbleiben von Feststellungen über die Kosten der Errichtung des erörterten Vertragsentwurfs als Mangel und führte in diesem Kontext auch aus, welche Verfahrensergebnisse und sonstigen Erwägungen die vermisste Feststellung getragen hätten. Das Berufungsgericht führte sodann auf der - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren - Tatsachenebene aus, dass "sich in den Beweisergebnissen ... keine Grundlage für die begehrte Feststellung" finde, "der Klägerin seien für die Abfassung des Dienstbarkeitsvertrages Kosten von insgesamt 394,92 EUR entstanden". Der in zweiter Instanz gerügte Feststellungsmangel ließe sich somit selbst dann nicht beheben, wenn der dem Klagebegehren zugrunde liegende Vertragsentwurf nur ein Betriebsgebäude zum Gegenstand gehabt hätte, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens - nach der insoweit abschließenden Beurteilung durch das Berufungsgericht - keine Feststellung ermöglichten, die einen Zuspruch von 394,92 EUR sA. tragen könnte.Die Verpflichtung des Beklagten nach Punkt römisch drei. d) des Vertrags vom 18. 2. 1964, die Kosten einer "verbücherungsfähigen Urkunde" zu tragen, kann nach den Erwägungen unter 1. - ungeachtet einer noch zu erörternden Frage - bloß ein zu errichtendes Betriebsgebäude zum Gegenstand haben. Der dem Klagebegehren zugrunde liegende Vertragsentwurf betrifft jedoch nicht nur ein solches Gebäude, sondern auch den tatsächlich errichteten Silo, sodass der Beklagte die geltend gemachten Kosten dieses Vertragsentwurfs nicht zu tragen hat. Ein Zuspruch kommt insofern aber auch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht: Die Klägerin rügte das Unterbleiben von Feststellungen über die Kosten der Errichtung des erörterten Vertragsentwurfs als Mangel und führte in diesem Kontext auch aus, welche Verfahrensergebnisse und sonstigen Erwägungen die vermisste Feststellung getragen hätten. Das Berufungsgericht führte sodann auf der - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren - Tatsachenebene aus, dass "sich in den Beweisergebnissen ... keine Grundlage für die begehrte Feststellung" finde, "der Klägerin seien für die Abfassung des Dienstbarkeitsvertrages Kosten von insgesamt 394,92 EUR entstanden". Der in zweiter Instanz gerügte Feststellungsmangel ließe sich somit selbst dann nicht beheben, wenn der dem Klagebegehren zugrunde liegende Vertragsentwurf nur ein Betriebsgebäude zum Gegenstand gehabt hätte, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens - nach der insoweit abschließenden Beurteilung durch das Berufungsgericht - keine Feststellung ermöglichten, die einen Zuspruch von 394,92 EUR sA. tragen könnte.
3. Vertragspflicht und Verjährung
3. 1. Der Beklagte beschränkt seine Ausführungen im Revisionsverfahren auf das Argument, das Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit müsse - im Licht der Leitlinien der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 108/98w (= SZ 72/72 = ÖBA 2000, 429) - bereits deshalb scheitern, weil die Zwischeneigentümer die maßgebende Liegenschaft lastenfrei erworben hätten und er das Eigentum daran auf Grund des Kaufvertrags vom 30. 10. 1996 somit "ebenfalls lastenfrei" wiedererworben habe.
3. 2. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 6 Ob 108/98w aus, dass der originäre Eigentumserwerb einer beweglichen Sache nach § 367 ABGB die Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit das Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums - so etwa auch des Eigentums eines Leasinggebers - bewirke. Der gutgläubige Erwerber erhalte unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und könne über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der vorherige Eigentümer büße sein Eigentum dagegen ein (ebenso später 1 Ob 349/99a). Der gutgläubige Erwerber könne daher die Sache auch vom früheren Eigentümer herausverlangen, wenn sie ohne wirksamen neuen Übertragungsakt in dessen Gewahrsame gelangt sei. Als Eigentümer könne der gutgläubige Erwerber die Sache an jedermann, und somit auch an seinen Vormann gültig veräußern. Da der redliche Erwerber Eigentum erlangt habe, müsse derjenige, an den die Sache weiterveräußt werde, nicht mehr gutgläubig sein, weil dieser vom Eigentümer erworben habe. Demnach verschaffe der gutgläubige Erwerber durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt vom Vormann bekannt gewesen sein sollte. Das eingebüßte Eigentumsrecht lebe somit nicht wieder auf. Abgesehen von "Schein- oder Umgehungsgeschäften sowie einer arglistigen bzw sittenwidrigen Handlungsweise" gelte dieser sachenrechtliche Grundsatz auch dann, wenn das Eigentum an der "Sache an einen schlechtgläubigen Dritten oder an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst" zurückgegangen sei.3. 2. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 6 Ob 108/98w aus, dass der originäre Eigentumserwerb einer beweglichen Sache nach Paragraph 367, ABGB die Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit das Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums - so etwa auch des Eigentums eines Leasinggebers - bewirke. Der gutgläubige Erwerber erhalte unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und könne über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der vorherige Eigentümer büße sein Eigentum dagegen ein (ebenso später 1 Ob 349/99a). Der gutgläubige Erwerber könne daher die Sache auch vom früheren Eigentümer herausverlangen, wenn sie ohne wirksamen neuen Übertragungsakt in dessen Gewahrsame gelangt sei. Als Eigentümer könne der gutgläubige Erwerber die Sache an jedermann, und somit auch an seinen Vormann gültig veräußern. Da der redliche Erwerber Eigentum erlangt habe, müsse derjenige, an den die Sache weiterveräußt werde, nicht mehr gutgläubig sein, weil dieser vom Eigentümer erworben habe. Demnach verschaffe der gutgläubige Erwerber durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt vom Vormann bekannt gewesen sein sollte. Das eingebüßte Eigentumsrecht lebe somit nicht wieder auf. Abgesehen von "Schein- oder Umgehungsgeschäften sowie einer arglistigen bzw sittenwidrigen Handlungsweise" gelte dieser sachenrechtliche Grundsatz auch dann, wenn das Eigentum an der "Sache an einen schlechtgläubigen Dritten oder an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst" zurückgegangen sei.
Spielbüchler (Der Rückerwerb durch den Nichtberechtigten, ÖBA 2000, 361) widerspricht - auf sachenrechtlicher Ebene - der Ansicht des 6. Senats und gelangt zum Ergebnis, "der zu Lasten des Eigentümers wirksam verfügende Nichtberechtigte" könne "nicht für sich zurückerwerben: Die Wiederherstellung der Lage, die zum Erwerb durch den redlichen Dritten geführt" habe, stelle "auch die ursprüngliche Rechtslage im Verhältnis des Nichtberechtigten zum wahren Eigentümer wieder her". Der Zweck des § 367 ABGB sei "der Schutz des redlichen Erwerbers und aller seiner Nachmänner, ausgenommen den nichtberechtigten Veräußerer". Dessen Rückerwerb führe "daher zum Rückfall an den Alteigentümer".Spielbüchler (Der Rückerwerb durch den Nichtberechtigten, ÖBA 2000, 361) widerspricht - auf sachenrechtlicher Ebene - der Ansicht des 6. Senats und gelangt zum Ergebnis, "der zu Lasten des Eigentümers wirksam verfügende Nichtberechtigte" könne "nicht für sich zurückerwerben: Die Wiederherstellung der Lage, die zum Erwerb durch den redlichen Dritten geführt" habe, stelle "auch die ursprüngliche Rechtslage im Verhältnis des Nichtberechtigten zum wahren Eigentümer wieder her". Der Zweck des Paragraph 367, ABGB sei "der Schutz des redlichen Erwerbers und aller seiner Nachmänner, ausgenommen den nichtberechtigten Veräußerer". Dessen Rückerwerb führe "daher zum Rückfall an den Alteigentümer".
Die in der referierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und im Zuge deren Ablehnung durch Spielbüchler erörterte dingliche Rechtslage nach einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache ist nach den tieferstehenden Erwägungen - entgegen der Ansicht des Beklagten - hier nicht streitentscheidend.
3. 3. Der erkennende Senat fasste zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 259/02y (= EvBl 2003/74 [Cottage-Servitut]) die den Erwerb von Grunddienstbarkeiten - somit Haus- und Felddienstbarkeiten - beherrschenden Leitlinien auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin zusammen, dass das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß § 481 Abs 1 ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werde. Vertragliche, aber nicht verbücherte, inhaltlich einer Servitut entsprechenden Rechte seien zwar zulässig, bänden jedoch nur die Vertragsparteien. Darüber hinaus seien sie gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. Nach herrschender Meinung werde das Eintragungsprinzip nur durchbrochen, soweit der Belastete die Dienstbarkeit gekannt habe oder sie offenkundig sei. Wer in Kenntnis der Ausübung von Rechten Dritter an einer Liegenschaft ein grundbücherlich lastenfreies Grundstück erwerbe, könne sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen. Dasselbe gelte nach ständiger Rechtsprechung, wenn auf Grund der Umstände bei einiger Aufmerksamkeit das Bestehen einer Dienstbarkeit zu vermuten sei. Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft bekannt seien oder bekannt sein müssten, würden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt. Wer einen gültigen Titel besitze, sei bei offenkundigen Dienstbarkeiten trotz Nichtverbücherung geschützt, sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben solle. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.3. 3. Der erkennende Senat fasste zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 259/02y (= EvBl 2003/74 [Cottage-Servitut]) die den Erwerb von Grunddienstbarkeiten - somit Haus- und Felddienstbarkeiten - beherrschenden Leitlinien auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin zusammen, dass das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß Paragraph 481, Absatz eins, ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werde. Vertragliche, aber nicht verbücherte, inhaltlich einer Servitut entsprechenden Rechte seien zwar zulässig, bänden jedoch nur die Vertragsparteien. Darüber hinaus seien sie gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. Nach herrschender Meinung werde das Eintragungsprinzip nur durchbrochen, soweit der Belastete die Dienstbarkeit gekannt habe oder sie offenkundig sei. Wer in Kenntnis der Ausübung von Rechten Dritter an einer Liegenschaft ein grundbücherlich lastenfreies Grundstück erwerbe, könne sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen. Dasselbe gelte nach ständiger Rechtsprechung, wenn auf Grund der Umstände bei einiger Aufmerksamkeit das Bestehen einer Dienstbarkeit zu vermuten sei. Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft bekannt seien oder bekannt sein müssten, würden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt. Wer einen gültigen Titel besitze, sei bei offenkundigen Dienstbarkeiten trotz Nichtverbücherung geschützt, sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben solle. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
3. 4. Hier steht fest, dass eine Hausdienstbarkeit nach der im Vertrag vom 18. 2. 1964 getroffenen Vereinbarung nicht verbüchert war und ist. Eine derartige Dienstbarkeit wurde auch weder ersessen noch war eine solche offenkundig. Die Zwischeneigentümer wussten letztlich auch über die im Vertrag vom 18. 2. 1964 übernommene schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten nicht Bescheid. Sie erwarben daher insoweit sachen- und schuldrechtlich lastenfreies Eigentum. Nichts anderes gilt rein sachenrechtlich für den Rückerwerb der nach Absicht der Parteien des Vertrags vom 18. 2. 1964 als dienendes Gut bestimmten Liegenschaft durch den Beklagten, kann doch die von diesen im erwähnten Vertrag übernommene schuldrechtliche Verpflichtung nicht bereits durch den Rückerwerb der betroffenen Liegenschaft verdinglicht worden sein. Demzufolge ist bloß die Frage zu lösen, ob infolge der obligatorischen Verpflichtung des Beklagten die Begründung einer Dienstbarkeit durch Verbücherung erzwingbar ist.
3. 5. Nach § 1484 ABGB setzt die Verjährung von Rechten, die nur selten ausgeübt werden können, voraus, dass während einer dreißigjährigen Verjährungszeit von drei Gelegenheiten zur Rechtsausübung nicht Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die von ihm im Vertrag vom 18. 2. 1964 übernommene Verpflichtung einem durch die Vertragspartner selten ausübbaren Recht der Klägerin entspricht. Eine Gelegenheit im Sinne des § 1484 ABGB gilt erst dann als versäumt, wenn nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern auch ein konkreter Anlass bestand, das Recht auszüben (10 Ob 512/88 = SZ 61/114; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1484 Rz 1). Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist (M. Bydlinski aaO).3. 5. Nach Paragraph 1484, ABGB setzt die Verjährung von Rechten, die nur selten ausgeübt werden können, voraus, dass während einer dreißigjährigen Verjährungszeit von drei Gelegenheiten zur Rechtsausübung nicht Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die von ihm im Vertrag vom 18. 2. 1964 übernommene Verpflichtung einem durch die Vertragspartner selten ausübbaren Recht der Klägerin entspricht. Eine Gelegenheit im Sinne des Paragraph 1484, ABGB gilt erst dann als versäumt, wenn nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern auch ein konkreter Anlass bestand, das Recht auszüben (10 Ob 512/88 = SZ 61/114; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1484, Rz 1). Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist (M. Bydlinski aaO).
3. 6. Weder die Klägerin noch deren Rechtsvorgänger hatten bisher eine konkrete Möglichkeit, das gegenüber dem Beklagten infolge des Vertrags vom 18. 2. 1964 jedenfalls obligatorisch bestehende Recht auszuüben, wurde doch ein Betriebsgebäude, das Gegenstand dieses Rechts ist, bisher nicht errichtet. Somit ergab sich seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine konkrete Möglichkeit zur Rechtsausübung. Nach den Erwägungen unter 3. 5. kann somit das dem Beklagten gegenüber obligatorisch bereits bestehende Recht, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, noch nicht verjährt sein.
3. 7. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht. Lediglich der Anspruch auf Verbücherung einer bereits außerbücherlich bestehenden Rechtslage zur Anpassung des Buchstands daran ist nach herrschender Ansicht unverjährbar (5 Ob 247/02p; 10 Ob 66/00d; 10 Ob 1575/95 = RdW 1996, 261; M. Bydlinski aaO § 1479 Rz 2; Klang in Klang² VI 607; idS ferner Mader in Schwimann, ABGB² § 1479 Rz 4). Diese Leitlinien lassen sich indes nicht für das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis ins Treffen führen, dass im Anlassfall zwar die rein obligatorische, inhaltlich einer Dienstbarkeit entsprechende Rechtspflicht nicht, wohl aber der vertragliche Anspruch auf deren Verdinglichung verjährt sei. Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht vielmehr, wie Mader (aaO) zutreffend erläutert, jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Diese Ausführungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:3. 7. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht. Lediglich der Anspruch auf Verbücherung einer bereits außerbücherlich bestehenden Rechtslage zur Anpassung des Buchstands daran ist nach herrschender Ansicht unverjährbar (5 Ob 247/02p; 10 Ob 66/00d; 10 Ob 1575/95 = RdW 1996, 261; M. Bydlinski aaO Paragraph 1479, Rz 2; Klang in Klang² VI 607; idS ferner Mader in Schwimann, ABGB² Paragraph 1479, Rz 4). Diese Leitlinien lassen sich indes nicht für das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis ins Treffen führen, dass im Anlassfall zwar die rein obligatorische, inhaltlich einer Dienstbarkeit entsprechende Rechtspflicht nicht, wohl aber der vertragliche Anspruch auf deren Verdinglichung verjährt sei. Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht vielmehr, wie Mader (aaO) zutreffend erläutert, jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Diese Ausführungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:
Der Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts - wie etwa einer Grunddienstbarkeit - mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart kann solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist.
4. Ergebnis
Nach allen bisherigen Erwägungen könnte sich der Beklagte dem noch nicht erledigten Teil des Klagebegehrens nicht erfolgreich widersetzen, wenn seine - jedenfalls nicht verjährte - schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern weiterhin aufrecht wäre. Das wäre indes zu verneinen, wenn es bei den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen verbliebe, dass die Vereinbarung vom 18. 2. 1964 deshalb "keinen Eingang" in den Kaufvertrag vom 2. 11. 1981 gefunden habe, weil "man sowohl von klägerischer als auch von der Beklagtenseite der Vereinbarung keine Bedeutung mehr zuschrieb, keinen Handlungsbedarf sah und sie als 'totes Recht' behandelte". In einem solchen Verhalten der Streitteile und eines der Rechtsvorgänger der Klägerin - letztere erwarb Alleineigentum an dem herrschenden Gut nach dem Vertrag vom 18. 2. 1964 erst auf Grund des Übergabs- und Schenkungsvertrags vom 18. 5. 1984 (siehe dazu den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug Beilage ./D) - wäre eine Vereinbarung der Aufhebung des am 18. 2. 1964 vertraglich begründeten streitverfangenen Rechts zu erblicken. Die zweite Instanz unterließ allerdings eine Überprüfung der erörterten Feststellungen, die der Kläger in seiner Berufung als unrichtig gerügt hatte, weil sie diesen Tatsachen unzutreffend eine "rechtlich erhebliche Bedeutung" absprach. Die Frage nach einer andauernden Utilität des streitverfangenen Rechts schnitt der Beklagte weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren an. Sie ist daher als bereits erledigter selbständiger Streitpunkt vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu behandeln.
Die zweite Instanz wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Berufung des Klägers unter Erledigung dessen Beweisrüge im erörterten Punkt neuerlich zu entscheiden haben. Erst nach Klärung des Sachverhalts wird sich abschließend beurteilen lassen, ob dem Klagebegehren in seinem noch nicht erledigten Teil Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.