Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, an dessen Ausspruch der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil zu den im folgenden behandelten Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und überdies eine dieser Rechtsfragen, nämlich die Frage des Anwendungsbereiches des § 1484 ABGB, vom Kläger gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO als Grund für die Zulässigkeit der Revision angeführt wurde.Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, an dessen Ausspruch der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil zu den im folgenden behandelten Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und überdies eine dieser Rechtsfragen, nämlich die Frage des Anwendungsbereiches des Paragraph 1484, ABGB, vom Kläger gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als Grund für die Zulässigkeit der Revision angeführt wurde.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Zu klären ist zunächst das Verhältnis des § 1479 ABGB zum § 1484 dieses Gesetzes. Nach § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen. Nach § 1484 wird zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, erfordert, daß während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471). § 1479 ABGB enthält somit nur die allgemeine Regel für die Verjährung von Rechten, die demnach nicht anzuwenden ist, wenn sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Abgesehen von der - hier nicht in Betracht kommenden - Verjährung nach § 1488 ABGB bei Widersetzlichkeit trifft dies aber auf § 1484 ABGB zu, zumal diese Bestimmung in einem mit § 1481 beginnenden, mit "Ausnahmen" überschriebenen Teil des ABGB enthalten ist. Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, verjähren daher nicht schon, wenn die im § 1479 ABGB festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, also nicht bloß durch Nichtgebrauch oder Stillschweigen innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst unter den im § 1484 ABGB festgelegten Voraussetzungen; dies erfordert aber, daß drei Gelegenheiten zur Ausübung bestanden.Zu klären ist zunächst das Verhältnis des Paragraph 1479, ABGB zum Paragraph 1484, dieses Gesetzes. Nach Paragraph 1479, ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen. Nach Paragraph 1484, wird zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, erfordert, daß während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (Paragraph 1471,). Paragraph 1479, ABGB enthält somit nur die allgemeine Regel für die Verjährung von Rechten, die demnach nicht anzuwenden ist, wenn sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Abgesehen von der - hier nicht in Betracht kommenden - Verjährung nach Paragraph 1488, ABGB bei Widersetzlichkeit trifft dies aber auf Paragraph 1484, ABGB zu, zumal diese Bestimmung in einem mit Paragraph 1481, beginnenden, mit "Ausnahmen" überschriebenen Teil des ABGB enthalten ist. Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, verjähren daher nicht schon, wenn die im Paragraph 1479, ABGB festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, also nicht bloß durch Nichtgebrauch oder Stillschweigen innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst unter den im Paragraph 1484, ABGB festgelegten Voraussetzungen; dies erfordert aber, daß drei Gelegenheiten zur Ausübung bestanden.
Zu Unrecht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß Dienstbarkeiten unter § 1484 ABGB fallen können und daß dies im besonderen für die vom Beklagten in Anspruch genommene Dienstbarkeit gilt. Es ist zwar richtig, daß im § 1471 ABGB, auf den § 1484 hinweist, als Beispiele für selten ausgeübte Rechte Reallasten angeführt werden. Eine Einschränkung auf Reallasten ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der beiden Bestimmungen. Klang (in Klang2 VI 589), auf den sich der Kläger in der Revision bezieht, meint ebenfalls, daß der Wortlaut des § 1471 ABGB auch Dienstbarkeiten decke. Dem wurde im Schrifttum beigepflichtet (Ehrenzweig2 I/2, 345; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1471; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 1471). Auch der Oberste Gerichtshof wendete, allerdings ohne nähere Begründung, § 1471 ABGB schon auf Dienstbarkeiten an (Unterlassung des höher Bauens in GlU 1779; Unterlassung der Verbauung eines Grundstücks in 7 Ob 569/79).Zu Unrecht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß Dienstbarkeiten unter Paragraph 1484, ABGB fallen können und daß dies im besonderen für die vom Beklagten in Anspruch genommene Dienstbarkeit gilt. Es ist zwar richtig, daß im Paragraph 1471, ABGB, auf den Paragraph 1484, hinweist, als Beispiele für selten ausgeübte Rechte Reallasten angeführt werden. Eine Einschränkung auf Reallasten ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der beiden Bestimmungen. Klang (in Klang2 römisch sechs 589), auf den sich der Kläger in der Revision bezieht, meint ebenfalls, daß der Wortlaut des Paragraph 1471, ABGB auch Dienstbarkeiten decke. Dem wurde im Schrifttum beigepflichtet (Ehrenzweig2 I/2, 345; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1471,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1471,). Auch der Oberste Gerichtshof wendete, allerdings ohne nähere Begründung, Paragraph 1471, ABGB schon auf Dienstbarkeiten an (Unterlassung des höher Bauens in GlU 1779; Unterlassung der Verbauung eines Grundstücks in 7 Ob 569/79).
§ 1471 und damit auch § 1484 ABGB gelten daher auch für Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können. Rechte die im Sinn dieser Gesetzesstellen nur selten ausgeübt werden können, sind solche, bei denen die Ausübungsakte in großen Zeitabständen und ganz unregelmäßig wiederkehren (Klang aaO 588 und Schubert aaO). Gerade dies trifft aber auf die hier strittige Dienstbarkeit der Duldung des Anbaues eines Gebäudes und des Zumauerns von Fenstern zu. Die Ansicht des Klägers, die Dienstbarkeit könne nur einmal ausgeübt werden, wäre nur richtig, wenn die Parteien, welche die Dienstbarkeit begründeten, dies vereinbart hätten. Daß dies hier geschah, hat der Kläger nicht behauptet, geschweige denn bewiesen. Bei der Entscheidung über die Revision hat der Oberste Gerichtshof die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen, deren Lösung erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, auch dann zu prüfen, wenn sie in der Revision nicht angeführt wurden (vgl. JBl 1985, 238 ua). Dazu gehört hier die Frage, wann im Sinn des § 1484 ABGB anzunehmen ist, daß von einer Gelegenheit, das Recht auszuüben, nicht Gebrauch gemacht worden sei. Eine Gelegenheit gilt im Sinne der angeführten Bestimmung erst dann als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszüben. Andernfalls würde die Bestimmung ihre Bedeutung verlieren, weil - abstrakt gesehen - immer die Möglichkeit zur Ausübung des Rechtes besteht. Bezieht sich das strittige Recht auf die Errichtung eines Bauwerks, so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher solange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus anderen Gründen bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn die Bauführung ohne Erteilung der Baubewilligung beabsichtigt ist.Paragraph 1471 und damit auch Paragraph 1484, ABGB gelten daher auch für Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können. Rechte die im Sinn dieser Gesetzesstellen nur selten ausgeübt werden können, sind solche, bei denen die Ausübungsakte in großen Zeitabständen und ganz unregelmäßig wiederkehren (Klang aaO 588 und Schubert aaO). Gerade dies trifft aber auf die hier strittige Dienstbarkeit der Duldung des Anbaues eines Gebäudes und des Zumauerns von Fenstern zu. Die Ansicht des Klägers, die Dienstbarkeit könne nur einmal ausgeübt werden, wäre nur richtig, wenn die Parteien, welche die Dienstbarkeit begründeten, dies vereinbart hätten. Daß dies hier geschah, hat der Kläger nicht behauptet, geschweige denn bewiesen. Bei der Entscheidung über die Revision hat der Oberste Gerichtshof die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen, deren Lösung erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, auch dann zu prüfen, wenn sie in der Revision nicht angeführt wurden vergleiche JBl 1985, 238 ua). Dazu gehört hier die Frage, wann im Sinn des Paragraph 1484, ABGB anzunehmen ist, daß von einer Gelegenheit, das Recht auszuüben, nicht Gebrauch gemacht worden sei. Eine Gelegenheit gilt im Sinne der angeführten Bestimmung erst dann als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszüben. Andernfalls würde die Bestimmung ihre Bedeutung verlieren, weil - abstrakt gesehen - immer die Möglichkeit zur Ausübung des Rechtes besteht. Bezieht sich das strittige Recht auf die Errichtung eines Bauwerks, so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher solange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus anderen Gründen bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn die Bauführung ohne Erteilung der Baubewilligung beabsichtigt ist.
In dem hier zu prüfenden Fall kann daher höchstens die im Jahr 1954 begonnene Bauführung dazu geführt haben, daß von der Gelegenheit, die strittige Dienstbarkeit auszüben, nicht Gebrauch gemacht wurde. Auf die Lösung der in der Revision noch behandelten Frage, ob dies der Fall war, weil bei Errichtung des Bauwerks keine Fenster zugemauert wurden, kommt es also nicht an. Selbst dann wäre die Dienstbarkeit nämlich noch nicht erloschen, weil zwei weitere Gelegenheiten zur Ausübung versäumt hätten werden müssen. Da die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von der Lösung der angeführten Frage nicht abhängt, ist es nicht notwendig und im übrigen auch nicht zulässig, hiezu und zu den Revisionsausführungen, die sich darauf beziehen, Stellung zu nehmen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 und § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.