Rechtssatz RS0034139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034139
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Auf Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ist § 1479 ABGB nicht anzuwenden. Sie verjähren daher nicht schon wegen Nichtgebrauchs oder Stillschweigens innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst, wenn drei Gelegenheiten zur Ausübung versäumt wurden.Auf Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ist Paragraph 1479, ABGB nicht anzuwenden. Sie verjähren daher nicht schon wegen Nichtgebrauchs oder Stillschweigens innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst, wenn drei Gelegenheiten zur Ausübung versäumt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034139
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_001