Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1484Paragraph 1484
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1484.Paragraph 1484,
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471). Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (Paragraph 1471,).
Schlagworte
dreißig Jahre, 30 Jahre, drei Gelegenheiten, 3 Gelegenheiten
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019230
alte Dokumentnummer
N2181111712Z