Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1485Paragraph 1485
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1485.Paragraph 1485,
(1)Absatz eins,In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, vierzig Jahre erfordert.In Rücksicht der in dem Paragraph 1472, begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, vierzig Jahre erfordert.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Regel, daß ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von dreißig oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).Die allgemeine Regel, daß ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von dreißig oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (Paragraph 1465,).
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019231
alte Dokumentnummer
N2181111713Z