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Rechtssatz RS0014211×

Rechtssatz RS0014211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014211

Geschäftszahl

1Ob844/53; 6Ob406/66; 10Ob512/88; 7Ob21/04w

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Rechtssatz

Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1482, ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 844/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 1 Ob 844/53
  • 6 Ob 406/66
    Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66
    Vgl auch
  • 10 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 512/88
    Vgl; Beisatz: § 1484 ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können ( hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem ), anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 61/114
  • 7 Ob 21/04w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 21/04w
    nur: Die bloße Nichtausübung einer Servitut kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014211

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0010OB00844_5300000_001