Rechtssatz RS0014211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014211
Geschäftszahl
1Ob844/53; 6Ob406/66; 10Ob512/88; 7Ob21/04w
Entscheidungsdatum
26.05.2004
Rechtssatz
Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des § 1482 ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1482, ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 844/53
Entscheidungstext OGH 04.11.1953 1 Ob 844/53
- 6 Ob 406/66
Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66
Vgl auch
- 10 Ob 512/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 512/88
Vgl; Beisatz: § 1484 ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können ( hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem ), anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 61/114
- 7 Ob 21/04w
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 21/04w
nur: Die bloße Nichtausübung einer Servitut kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014211
Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0010OB00844_5300000_001