Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Unterlassen der in § 473a ZPO vorgesehenen Vorgangsweise liegt nicht vor. Das Berufungsgericht selbst hat zutreffend begründet, warum es davon absah (S 15 der Entscheidung). Bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge stützt sich der Berufungswerber nämlich auf alle erstgerichtlichen Feststellungen, nur nicht auf solche, die nicht in den Feststellungen, sondern in anderen Urteilsteilen verborgen sind (RIS-Justiz RS0112020). Abgesehen davon führt die Revisionswerberin nicht einmal aus, welche sie belastenden Feststellungen des Erstgerichtes bzw welche Verfahrensmängel erster Instanz sie konkret gerügt hätte (vgl 7 Ob 215/02x).Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Unterlassen der in Paragraph 473 a, ZPO vorgesehenen Vorgangsweise liegt nicht vor. Das Berufungsgericht selbst hat zutreffend begründet, warum es davon absah (S 15 der Entscheidung). Bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge stützt sich der Berufungswerber nämlich auf alle erstgerichtlichen Feststellungen, nur nicht auf solche, die nicht in den Feststellungen, sondern in anderen Urteilsteilen verborgen sind (RIS-Justiz RS0112020). Abgesehen davon führt die Revisionswerberin nicht einmal aus, welche sie belastenden Feststellungen des Erstgerichtes bzw welche Verfahrensmängel erster Instanz sie konkret gerügt hätte vergleiche 7 Ob 215/02x).
Alle Beteiligten haben erkannt, dass eine Ersitzung der Servitut schon im Hinblick auf die kurze Zeit der Benützung nicht erfolgt sein kann (vgl §§ 480 iVm 1465 ABGB).Alle Beteiligten haben erkannt, dass eine Ersitzung der Servitut schon im Hinblick auf die kurze Zeit der Benützung nicht erfolgt sein kann vergleiche Paragraphen 480, in Verbindung mit 1465, ABGB).
Den Ausführungen der Revision zu § 863 ABGB hingegen, dass nämlich aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden könne, dass die Kläger eine Zustimmung zur Benützung ihres Grundstückes erteilt hätten, kommt aber Berechtigung zu. Die Beurteilung konkludenter Handlungen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043429).Den Ausführungen der Revision zu Paragraph 863, ABGB hingegen, dass nämlich aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden könne, dass die Kläger eine Zustimmung zur Benützung ihres Grundstückes erteilt hätten, kommt aber Berechtigung zu. Die Beurteilung konkludenter Handlungen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043429).
Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Kläger als Grundeigentümer den Beklagten konkludent ein Fahrrecht über ihre Liegenschaft auf der sogenannten Baustellenzufahrt, sohin eine Servitut (§ 472 ABGB), eingeräumt haben. Die Begründung eines derartigen dinglichen Rechtes, das das Eigentumsrecht der Kläger einschränkt, kann nicht nur durch Vertrag (§ 480 ABGB), sondern auch konkludent erfolgen.Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Kläger als Grundeigentümer den Beklagten konkludent ein Fahrrecht über ihre Liegenschaft auf der sogenannten Baustellenzufahrt, sohin eine Servitut (Paragraph 472, ABGB), eingeräumt haben. Die Begründung eines derartigen dinglichen Rechtes, das das Eigentumsrecht der Kläger einschränkt, kann nicht nur durch Vertrag (Paragraph 480, ABGB), sondern auch konkludent erfolgen.
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt. Erst dann kann von einer konkludenten Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB gesprochen werden (RIS-Justiz RS0013947, RS0014150). Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014420). Die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes über längere Zeit hindurch ist für sich allein nicht geeignet, einen Anspruchsverlust im Sinne des § 863 ABGB zu bewirken (vgl RIS-Justiz RS0014186). Zum Servitutsrecht wurde ausgesprochen, dass die bloße Nichtausübung nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden könne (RIS-Justiz RS0014211, RS0015908). Gerade bei Ansprüchen zur Wahrung der Freiheit des Eigentums sind im Sinne des § 863 ABGB strenge Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Verzichts zu stellen, sodass eine ca 10-jährige Hinnahme von Beeinträchtigungen nicht genügt (5 Ob 65/03z). Die bloße Nichtausübung eines Rechtes ist weder Verzicht (für den es konkreterer Anhaltspunkte bedarf, dass jemand ein Recht aufgeben will), noch lässt sie in der Regel vor Ablauf der Verjährungsfrist mangels eines allgemeinen Verwirkungstatbestandes das Recht erlöschen (4 Ob 119/03h). Bei der Beurteilung eines Verhaltens gemäß § 863 ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war (RIS-Justiz RS0014159).Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt. Erst dann kann von einer konkludenten Willenserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB gesprochen werden (RIS-Justiz RS0013947, RS0014150). Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014420). Die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes über längere Zeit hindurch ist für sich allein nicht geeignet, einen Anspruchsverlust im Sinne des Paragraph 863, ABGB zu bewirken vergleiche RIS-Justiz RS0014186). Zum Servitutsrecht wurde ausgesprochen, dass die bloße Nichtausübung nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden könne (RIS-Justiz RS0014211, RS0015908). Gerade bei Ansprüchen zur Wahrung der Freiheit des Eigentums sind im Sinne des Paragraph 863, ABGB strenge Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Verzichts zu stellen, sodass eine ca 10-jährige Hinnahme von Beeinträchtigungen nicht genügt (5 Ob 65/03z). Die bloße Nichtausübung eines Rechtes ist weder Verzicht (für den es konkreterer Anhaltspunkte bedarf, dass jemand ein Recht aufgeben will), noch lässt sie in der Regel vor Ablauf der Verjährungsfrist mangels eines allgemeinen Verwirkungstatbestandes das Recht erlöschen (4 Ob 119/03h). Bei der Beurteilung eines Verhaltens gemäß Paragraph 863, ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war (RIS-Justiz RS0014159).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, bedeutet das Folgendes:
Für die Annahme einer schlüssigen Einräumung einer Servitut sind, da dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Rechtsinstitut der Ersitzung (§§ 1452 ff ABGB). An die Ersitzung sind die Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes und der Ablauf der Ersitzungszeit geknüpft (§ 1460 ABGB). Diese strengen Voraussetzungen sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der bloßen Nichtausübung eines Rechtes während eines kürzeren Zeitraumes als jenen für die Ersitzung erforderlichen, bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Servitutsrechten an Dritte bejaht. Insbesondere wenn - wie hier - feststeht, dass die Beklagten wissen, dass sie eine fremde Liegenschaft benützen (dies würde einer Ersitzung auch bei über 30-jähriger Benützung entgegenstehen), kann aus der Benützung, selbst wenn sie mehr als 10 Jahre währt, kein Wille der Kläger abgeleitet werden, dass sie ihr Eigentumsrecht zugunsten Dritter freiwillig und noch dazu ohne jede Gegenleistung beschränken wollen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Zweitkläger ja die Baustellenzufahrt zu einem bestimmten Zweck, nämlich zur Durchführung von Bauarbeiten bei einem Hotel errichtet, nicht aber um Anrainern nunmehr eine bequemere Zufahrt als durch den bisher bestehenden E*****weg zu ermöglichen. Das Berufungsgericht setzt sich auch bei der Beurteilung der Aussprache vom 28. 7. 1995 über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg. Es wurde nämlich eindeutig festgestellt, dass über den Verlauf des Weges nicht gesprochen wurde, dass nämlich der "E*****weg" nunmehr über das Grundstück der Kläger verlaufen solle. Außerdem kann dem Gespräch, das zu keinem konkreten, die Eigentumsverhältnisse betreffenden Ergebnis führte, keine Bedeutung beigemessen werden. Auch zum Wasserrechtsverfahren hat das Erstgericht festgestellt, dass dabei nicht berücksichtigt wurde, ob es sich bei der Baustellenzufahrt um einen Privatweg oder um einen öffentlichen Weg handelt. Es fehlt also insgesamt an jeglichen Anhaltspunkten, aus denen ein objektiver Erklärungsempfänger schließen konnte, die Kläger wollten ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft einschränken und Dritten unentgeltlich eine Servitut einräumen.Für die Annahme einer schlüssigen Einräumung einer Servitut sind, da dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Rechtsinstitut der Ersitzung (Paragraphen 1452, ff ABGB). An die Ersitzung sind die Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes und der Ablauf der Ersitzungszeit geknüpft (Paragraph 1460, ABGB). Diese strengen Voraussetzungen sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der bloßen Nichtausübung eines Rechtes während eines kürzeren Zeitraumes als jenen für die Ersitzung erforderlichen, bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Servitutsrechten an Dritte bejaht. Insbesondere wenn - wie hier - feststeht, dass die Beklagten wissen, dass sie eine fremde Liegenschaft benützen (dies würde einer Ersitzung auch bei über 30-jähriger Benützung entgegenstehen), kann aus der Benützung, selbst wenn sie mehr als 10 Jahre währt, kein Wille der Kläger abgeleitet werden, dass sie ihr Eigentumsrecht zugunsten Dritter freiwillig und noch dazu ohne jede Gegenleistung beschränken wollen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Zweitkläger ja die Baustellenzufahrt zu einem bestimmten Zweck, nämlich zur Durchführung von Bauarbeiten bei einem Hotel errichtet, nicht aber um Anrainern nunmehr eine bequemere Zufahrt als durch den bisher bestehenden E*****weg zu ermöglichen. Das Berufungsgericht setzt sich auch bei der Beurteilung der Aussprache vom 28. 7. 1995 über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg. Es wurde nämlich eindeutig festgestellt, dass über den Verlauf des Weges nicht gesprochen wurde, dass nämlich der "E*****weg" nunmehr über das Grundstück der Kläger verlaufen solle. Außerdem kann dem Gespräch, das zu keinem konkreten, die Eigentumsverhältnisse betreffenden Ergebnis führte, keine Bedeutung beigemessen werden. Auch zum Wasserrechtsverfahren hat das Erstgericht festgestellt, dass dabei nicht berücksichtigt wurde, ob es sich bei der Baustellenzufahrt um einen Privatweg oder um einen öffentlichen Weg handelt. Es fehlt also insgesamt an jeglichen Anhaltspunkten, aus denen ein objektiver Erklärungsempfänger schließen konnte, die Kläger wollten ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft einschränken und Dritten unentgeltlich eine Servitut einräumen.
Dieser Rechtsansicht steht auch nicht die Entscheidung im Prozess 1 C 523/00a des Bezirksgerichtes Hermagor entgegen. In diesem Verfahren wurde das Klagebegehren (unter anderem auch der Kläger im vorliegenden Verfahren) gegen die auch hier Beklagten abgewiesen, dass letztere schuldig seien, insbesondere auch das Grundstück der Kläger Nr 383 im Bereich des E*****weges in den ursprünglichen Zustand dadurch zu versetzen, dass der Weg auf eine Breite von 1,5 m durch die Herstellung geeigneter Böschung eingeengt werde. Grund für die Abweisung war, dass das Beweisverfahren ergab, dass keine Verbreiterung des Weges durch die Beklagten erfolgt ist. Dass der Weg auf dem Grundstück der Kläger als E*****weg bezeichnet wurde, obwohl es sich um die Baustellenzufahrt handelte, ist dabei insoferne bedeutungslos, als der Falschbezeichnung keine rechtliche Wirkung zukommen kann. Insbesondere wurde weder als Vorfrage noch bindend als Hauptfrage darüber entschieden, ob die Beklagten zur Benützung des Weges berechtigt wären.
Dem Einwand der Beklagten, die Klagsführung sei schikanös, ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung Rechtsmissbrauch nur dann vorliegt, wenn Schädigungsabsicht den einzigen oder doch weit überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen ein ganz krasses Missverhältnis besteht, wenn also jemand unter formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht die Rechtsausübung unter augenscheinlich im Vordergrund stehenden unlauteren Motiven begehrt und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (9 Ob 35/01i, RIS-Justiz RS0026265, RS0037903). Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS-Justiz RS0010395). Dennoch kann der Liegenschaftseigentümer grundsätzlich sein Eigentumsrecht gegen jene verteidigen, die keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung haben. Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet. Seine Geltendmachung allein verstößt nicht gegen die guten Sitten (9 Ob 35/01i, 2 Ob 106/00b, RIS-Justiz RS0026271, RS0037903).
Von einem krassen Missverhältnis der hier betroffenen Interessen kann keine Rede sein. Die Beklagten haben einen nicht unbeträchtlichen Teil des Grundstücks der Kläger aus eigener Bequemlichkeit titellos benützt. Die Kläger können nicht gezwungen werden, den Beklagten auf diesem Weg eine Servitut einzuräumen.
Es war daher das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.