Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die außerordentliche Revision des Klägers nicht schon nach § 502 Abs 3 ZPO unzulässig ist, sodass auch kein Anwendungsfall des § 508 ZPO vorliegt:Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die außerordentliche Revision des Klägers nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig ist, sodass auch kein Anwendungsfall des Paragraph 508, ZPO vorliegt:
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung der WGN 1997 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert wohl S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß Abs 5 Z 2 leg cit nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, wie bereits zu § 502 ZPO idF vor der WGN 1997 wiederholt ausgesprochen wurde, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung, unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO für revisibel zu erklären (RZ 1991/21 ua, Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 502). Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine - von Anfang an - behauptete titellose Benützung gestützt sind, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter die Zuständigkeitsvorschriften des § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, gehören (Mietslg 47.667 mwN ua; RIS-Justiz RS0046865; Kodek aaO). Im Regelfall wird jedoch auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21 ua). Auch im vorliegenden Fall ist die Frage zu beurteilen, ob das Dauerschuldverhältnis besteht oder entsprechend dem Prozessvorbringen des Klägers ein Bestandvertrag mangels Eintritts in das Mietverhältnis hinsichtlich des zunächst im Fremdeigentum gestandenen Grundstücksteils trotz einer möglichen Verschaffungspflicht des Vorvermieters nicht mehr aufrecht ist. Es ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, sodass die Zulässigkeit der Revision hier nicht vom Streitwert abhängt (10 Ob 11/00s; 1 Ob 242/98i; 7 Ob 522/95; MietSlg 47.669 uva). Vielmehr ist entscheidend, ob die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, sodass der Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes unbeachtlich ist.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der hier maßgeblichen Fassung der WGN 1997 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert wohl S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung gilt gemäß Absatz 5, Ziffer 2, leg cit nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, wie bereits zu Paragraph 502, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997 wiederholt ausgesprochen wurde, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung, unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für revisibel zu erklären (RZ 1991/21 ua, Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 502,). Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf eine - von Anfang an - behauptete titellose Benützung gestützt sind, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter die Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, gehören (Mietslg 47.667 mwN ua; RIS-Justiz RS0046865; Kodek aaO). Im Regelfall wird jedoch auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21 ua). Auch im vorliegenden Fall ist die Frage zu beurteilen, ob das Dauerschuldverhältnis besteht oder entsprechend dem Prozessvorbringen des Klägers ein Bestandvertrag mangels Eintritts in das Mietverhältnis hinsichtlich des zunächst im Fremdeigentum gestandenen Grundstücksteils trotz einer möglichen Verschaffungspflicht des Vorvermieters nicht mehr aufrecht ist. Es ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, sodass die Zulässigkeit der Revision hier nicht vom Streitwert abhängt (10 Ob 11/00s; 1 Ob 242/98i; 7 Ob 522/95; MietSlg 47.669 uva). Vielmehr ist entscheidend, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen, sodass der Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes unbeachtlich ist.
Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die zu § 2 Abs 1 MRG - in Abgrenzung zu § 1120 ABGB - ergangene Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die zu Paragraph 2, Absatz eins, MRG - in Abgrenzung zu Paragraph 1120, ABGB - ergangene Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat; sie ist auch berechtigt.
Die vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des § 473a ZPO liegt nicht vor, weil sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützte (RIS-Justiz RS0112020, insbes. 1 Ob 41/99g = JBl 1999, 661).Die vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO liegt nicht vor, weil sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützte (RIS-Justiz RS0112020, insbes. 1 Ob 41/99g = JBl 1999, 661).
Zur Anwendung des MRG:
Ob es sich im vorliegenden Fall um ein unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 und/oder Z 2 MRG fallendes Objekt handelt, ist unerheblich, weil die in Rede stehende Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG über die Bindung an Nebenabreden zwar unter den in § 1 Abs 4 MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt ist, aber zum "allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 4 MRG gehört (stRsp 5 Ob 488/97v = Immolex 1998, 228 = Mietslg 49.217; 4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60 [Würth] mwN; Würth in Rummel ABGB II2 § 2 MRG Rz 1). Wohl sind vor dem Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte - darunter fällt auch der Eintritt des Klägers in den Mietvertrag mit dem Beklagten - sind aber nach den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes zu beurteilen (stRsp RIS-Justiz RS0008695).Ob es sich im vorliegenden Fall um ein unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, MRG fallendes Objekt handelt, ist unerheblich, weil die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG über die Bindung an Nebenabreden zwar unter den in Paragraph eins, Absatz 4, MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt ist, aber zum "allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des Paragraph eins, Absatz 4, MRG gehört (stRsp 5 Ob 488/97v = Immolex 1998, 228 = Mietslg 49.217; 4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60 [Würth] mwN; Würth in Rummel ABGB II2 Paragraph 2, MRG Rz 1). Wohl sind vor dem Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte - darunter fällt auch der Eintritt des Klägers in den Mietvertrag mit dem Beklagten - sind aber nach den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes zu beurteilen (stRsp RIS-Justiz RS0008695).
Mit § 2 Abs 1 MRG wurde gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB die Bindung eines Rechtsnachfolgers auf nicht ungewöhnliche Bestimmungen des Mietvertrages eingeschränkt und andererseits ( - ohne Bezug auf den zu beurteilenden Fall -) mit dieser Beschränkung auch auf alle mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängenden Vertragsbestimmungen, wie Kündigungsverzichte, erweitert und insofern dem § 1120 ABGB derogiert (Immolex 1998, 228; WoBl 1991/60; Würth aaO Rz 7).Mit Paragraph 2, Absatz eins, MRG wurde gegenüber der Regelung des Paragraph 1120, ABGB die Bindung eines Rechtsnachfolgers auf nicht ungewöhnliche Bestimmungen des Mietvertrages eingeschränkt und andererseits ( - ohne Bezug auf den zu beurteilenden Fall -) mit dieser Beschränkung auch auf alle mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängenden Vertragsbestimmungen, wie Kündigungsverzichte, erweitert und insofern dem Paragraph 1120, ABGB derogiert (Immolex 1998, 228; WoBl 1991/60; Würth aaO Rz 7).
Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 MRG ist, um dieser Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen, nicht allzu eng zu sehen (WoBl 1995/57 mwN). Zieht man hier in Betracht, dass der ursprüngliche Vermieter - mangels rechtzeitiger Irrtumsanfechtung - verpflichtet sein konnte, dem Beklagten ein wirksames Bestandrecht am zunächst fremden Grund zu verschaffen ( - hier kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die diesbezüglich richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden - ), musste dem Kläger, der nach den Feststellungen über den genauen Inhalt des früheren Mietvertrages nicht Bescheid wusste, bei der Einverleibung seines Eigentums eine derart ungewöhnliche vertragliche Verpflichtung nicht bekannt sein. Damit kommt ihm aber die Einschränkung des § 2 Abs 1 vierter Satz MRG zugute, woraus folgt, dass er hinsichtlich des hier in Rede stehenden Grundstücksteils durch die Rechtsnachfolge allein nicht Vertragspartner des Beklagten wurde. Der spätere Erwerb des Eigentums am strittigen Grundstücksteil konnte somit per se auch keine Erfüllung einer ( - gar nicht übernommenen - ) Verpflichtung sein.Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, MRG ist, um dieser Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen, nicht allzu eng zu sehen (WoBl 1995/57 mwN). Zieht man hier in Betracht, dass der ursprüngliche Vermieter - mangels rechtzeitiger Irrtumsanfechtung - verpflichtet sein konnte, dem Beklagten ein wirksames Bestandrecht am zunächst fremden Grund zu verschaffen ( - hier kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die diesbezüglich richtigen Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden - ), musste dem Kläger, der nach den Feststellungen über den genauen Inhalt des früheren Mietvertrages nicht Bescheid wusste, bei der Einverleibung seines Eigentums eine derart ungewöhnliche vertragliche Verpflichtung nicht bekannt sein. Damit kommt ihm aber die Einschränkung des Paragraph 2, Absatz eins, vierter Satz MRG zugute, woraus folgt, dass er hinsichtlich des hier in Rede stehenden Grundstücksteils durch die Rechtsnachfolge allein nicht Vertragspartner des Beklagten wurde. Der spätere Erwerb des Eigentums am strittigen Grundstücksteil konnte somit per se auch keine Erfüllung einer ( - gar nicht übernommenen - ) Verpflichtung sein.
Soweit der Beklagte - gerade noch erkennbar - einen schlüssigen Vertragsschluss (§ 863 ABGB) durch Entgegennahme des Mietzinses seitens des Klägers behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser pauschal für Haus und Garten vereinbart war und demzufolge auch ohne aufgegliederte Widmung entrichtet wurde. Der Entgegennahme durch den Kläger kann somit auch nicht ein Erklärungswert in dem Sinn beigemessen werden, dass er damit einer Ausdehnung des Bestandvertrages auf einen - ihm zunächst gar nicht gehörenden - Grundstücksteil zustimmen wollte. Damit kommt aber auch den diesbezüglich vom Beklagten in seiner Berufung vermissten Feststellungen keine Bedeutung zu.Soweit der Beklagte - gerade noch erkennbar - einen schlüssigen Vertragsschluss (Paragraph 863, ABGB) durch Entgegennahme des Mietzinses seitens des Klägers behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser pauschal für Haus und Garten vereinbart war und demzufolge auch ohne aufgegliederte Widmung entrichtet wurde. Der Entgegennahme durch den Kläger kann somit auch nicht ein Erklärungswert in dem Sinn beigemessen werden, dass er damit einer Ausdehnung des Bestandvertrages auf einen - ihm zunächst gar nicht gehörenden - Grundstücksteil zustimmen wollte. Damit kommt aber auch den diesbezüglich vom Beklagten in seiner Berufung vermissten Feststellungen keine Bedeutung zu.
Zum Schikaneeinwand:
Es ist dem Beklagten wohl dahin zu folgen, dass nach neuerer und nunmehr herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026265; RdW 1994, 104; 9 Ob 334/97a uva) ein Rechtsmissbrauch nicht nur dann vorliegt, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn sich zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht, wenn also jemand unter formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht die Rechtsausübung unter augenscheinlich im Vordergrund stehenden unlauteren Motiven begehrt und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Auch das Eigentumsrecht wird daher durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (9 Ob 334/97a mwN). Dennoch kann von einem solchen krassen Missverhältnis hier nicht die Rede sein. Grundsätzlich kann der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat. Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet. Seine Geltendmachung allein verstößt nicht gegen die guten Sitten (RIS-Justiz RS0026271, insbesondere 1 Ob 227/65 = MietSlg 18.034). Der Umstand, dass der Kläger - unstrittig - auch Eigentümer einer angrenzenden großen Liegenschaftsfläche ist, nimmt ihm nicht das Recht, auch sein Eigentum an dem relativ kleinen Grundstücksteil (47 m2) zu nützen, welcher vom Beklagten ohne Titel in Gebrauch genommen wird. Gerade das Eigentum am angrenzenden Grundstück ermöglicht ja dem Kläger die Benützung des strittigen Grundstücksteils, ohne die - zur Gänze an den Beklagten vermietete - Liegenschaft EZ ***** zum Zugang in Anspruch nehmen zu müssen. Selbst wenn ein Motiv des Klägers darin gelegen sein sollte, dass er sich durch den Betrieb des Schwimmbades gestört fühlt, tritt das Motiv, sein Eigentumsrecht gegenüber einem titellosen Benützer durchsetzen zu wollen, keineswegs soweit in den Hintergrund, dass von einem krassen Missverhältnis zwischen dem Interesse des Klägers als Eigentümer und demjenigen des Beklagten, der den Grundstücksteil weiter benützen will, die Rede sein kann. Die vom Berufungsgericht nicht behandelte "Mängelrüge" in der Berufung des Beklagten ist in Wahrheit der Versuch, angeblich fehlende Feststellungen infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes aufzuzeigen, weshalb auch das Revisionsgericht im Rahmen seiner durch eine zulässige Rechtsrüge veranlassten rechtlichen Beurteilung darauf eingehen kann. Dabei machte der Beklagte im Rahmen seines Schikaneeinwandes einerseits fehlende Feststellungen über das Motiv des Klägers geltend, welches aber aus vorgenannten Erwägungen nicht geeignet ist, als Rechtsmissbrauch beurteilt zu werden. Andererseits brachte der Beklagte erstmalig in der Berufung vor, dass schon der Ankauf des strittigen Grundstücksteils durch den Kläger ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgt sei, um dem Beklagten eine weitere Benützung unmöglich zu machen. Darauf braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil es sich um eine unzulässige Neuerung handelt.
Zusammenfassend vermag daher der Beklagte dem im Eigentum des Klägers begründeten Räumungsanspruch keine rechtlich erheblichen Einwände entgegenzuhalten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.