Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei, weil § 502 Abs 3 Z 2 ZPO auf Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht anzuwenden sei, ist entgegenzuhalten, daß hier die Frage zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht oder wirksam beendet ist. Es liegt daher ein Ausnahmefall des § 502 Abs Z 3 ZPO vom Revisionsstreitwert des § 502 Abs 2 ZPO vor (vgl RZ 1991/21; 5 Ob 1110/92; 7 Ob 626/94), sodaß bei der Frage der Zulässigkeit der Revision nicht der Streitwert, sondern entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen.Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei, weil Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO auf Räumungsklagen wegen titelloser Benützung nicht anzuwenden sei, ist entgegenzuhalten, daß hier die Frage zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht oder wirksam beendet ist. Es liegt daher ein Ausnahmefall des Paragraph 502, Abs Ziffer 3, ZPO vom Revisionsstreitwert des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO vor vergleiche RZ 1991/21; 5 Ob 1110/92; 7 Ob 626/94), sodaß bei der Frage der Zulässigkeit der Revision nicht der Streitwert, sondern entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen.
Die Revision ist nach dieser Bestimmung aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Untergerichte haben die beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Mietverträge zu Recht in zeitlicher Hinsicht als Einheit betrachtet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen ausgesprochen hat, beeinträchtigen im Fall eines Studentenmietvertrages kürzere als im Gesetz vorgesehene Beendigungstermine weder die Durchsetzbarkeit der überdies entsprechend § 29 Abs 2 MRG vereinbarten noch der die darin weiters gesetzlich vorgesehenen Endtermine des 27.Lebensjahres bzw. der 5-jährigen Vertragsdauer. Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge"), kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen.Die Untergerichte haben die beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Mietverträge zu Recht in zeitlicher Hinsicht als Einheit betrachtet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen ausgesprochen hat, beeinträchtigen im Fall eines Studentenmietvertrages kürzere als im Gesetz vorgesehene Beendigungstermine weder die Durchsetzbarkeit der überdies entsprechend Paragraph 29, Absatz 2, MRG vereinbarten noch der die darin weiters gesetzlich vorgesehenen Endtermine des 27.Lebensjahres bzw. der 5-jährigen Vertragsdauer. Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge"), kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen.
Ebenso muß es zulässig sein, innerhalb der gesetzlich festgelegten
Dauer eines Studentenmietvertrages weitere Befristungen - sei es in
Form von Verlängerungen der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer,
sei es in ein und demselben Mietvertrag - zu vereinbaren. Solche
kürzere Befristungen haben dann allerdings nur die Wirkung der
mangelnden Durchsetzbarkeit seitens des Vermieters, wenn sie die
Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht erfüllen. Die vollen
Rechtsfolgen des § 29 Abs 3 MRG mit der Wirkung, daß der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, treten erst bei Fortsetzung über die vom Gesetz festgelegte Dauer hinaus ein (WoBl 1991/161; 1 Ob 583, 584/94; zustimmend Mecenovic in WoBl 1992, 93 ff und Biegl/Mecenovic in WoBl 1993, 177 ff).Rechtsfolgen des Paragraph 29, Absatz 3, MRG mit der Wirkung, daß der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, treten erst bei Fortsetzung über die vom Gesetz festgelegte Dauer hinaus ein (WoBl 1991/161; 1 Ob 583, 584/94; zustimmend Mecenovic in WoBl 1992, 93 ff und Biegl/Mecenovic in WoBl 1993, 177 ff).
Daß hier der erste Mietvertrag mit der Beklagten - im Unterschied zu diesen bereits vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes - eine auch für die Vermieterin durchsetzbare Befristung vorsah, vermag am dargelegten Grundsatz nichts zu ändern, weil es keinen Unterschied machen kann, ob ein auch für den Vermieter zulässig kürzer befristeter Mietvertrag oder ein für den Vermieter unzulässig kürzer befristeter Mietvertrag auf die in § 29 Abs 2 MRG vorgesehenen Fristen verlängert wird. Daß die 5-jährige Vertragsdauer nicht erst ab dem Ende, sondern ab dem Beginn des ersten Mietvertrages mit der Beklagten laufen sollte und die Klägerin lediglich auf die Auflösung nach der ersten vereinbarten Frist verzichten wollte, ergibt sich aus den mehrfachen Hinweisen auf die gesetzlichen Auflösungsgründe des § 29 Abs 2 MRG im zweiten Vertragswerk und insbesondere aus dem in Punkt XXIII lit c enthaltenen Passus, daß die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung 4,5 Jahre - im ersten Mietvertrag: ein halbes Jahre - beträgt.Daß hier der erste Mietvertrag mit der Beklagten - im Unterschied zu diesen bereits vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes - eine auch für die Vermieterin durchsetzbare Befristung vorsah, vermag am dargelegten Grundsatz nichts zu ändern, weil es keinen Unterschied machen kann, ob ein auch für den Vermieter zulässig kürzer befristeter Mietvertrag oder ein für den Vermieter unzulässig kürzer befristeter Mietvertrag auf die in Paragraph 29, Absatz 2, MRG vorgesehenen Fristen verlängert wird. Daß die 5-jährige Vertragsdauer nicht erst ab dem Ende, sondern ab dem Beginn des ersten Mietvertrages mit der Beklagten laufen sollte und die Klägerin lediglich auf die Auflösung nach der ersten vereinbarten Frist verzichten wollte, ergibt sich aus den mehrfachen Hinweisen auf die gesetzlichen Auflösungsgründe des Paragraph 29, Absatz 2, MRG im zweiten Vertragswerk und insbesondere aus dem in Punkt römisch 23 Litera c, enthaltenen Passus, daß die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung 4,5 Jahre - im ersten Mietvertrag: ein halbes Jahre - beträgt.
Das Gericht zweiter Instanz hat auch zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß der mit der Beklagten geschlossene Mietvertrag, der auf jenen ihres Lebensgefährten folgte, nicht ein dem Kettenmietvertrag ähnlicher Umgehungsversuch des Mietrechtsgesetzes, der einem Kettenmietvertrag gleichzustellen wäre, beurteilt werden kann. Ein solches Umgehungsgeschäft wird zwar von Lehre und Rechtsprechung angenommen, wenn der neue Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird, sodaß der alte Mieter nicht räumen muß, sondern mit seinem bisherigen Hausgenossen nur die Rollen tauscht und der bisherige Hausgenosse neuer Mieter und der alte Mieter Hausgenosse des neuen Mieters wurde (SZ 63/50 mwN; JBl 1993, 192). Es kommt hiebei zwar nicht auf die spezielle Umgehungsabsicht der Parteien an. Entscheidend ist aber doch, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt und durch den von den Parteien gewählten Umweg letztlich ein gleiches wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird (SZ 63/50 ua). Gerade die wirtschaftliche Ungleichwertigkeit des mit Harald J***** einerseits und mit der Beklagten andererseits geschlossenen Mietvertrages verbietet im vorliegenden Fall jedoch die Annahme eines Umgehungsgeschäftes. Durch den mit der Beklagten geschlossenen Studentenmietvertrag - der zunächst noch selbst bei Annahme eines dem Kettenmietvertrag ähnlichen Mietvertrages gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG zulässig befristet gewesen wäre - und durch dessen Verlängerung auf die in § 29 Abs 2 MRG vorgesehene Frist entstand insbesondere auch für die Klägerin als Vermieterin eine wesentlich anders gelagerte Situation als bei einem zeitlichen befristeten Mietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG, da für sie nun der Mietvertrag für die Dauer der Ausbildung bzw. der gesetzlich vorgesehenen Fristen des § 29 Abs 2 MRG unauflösbar wurde. Im Vordergrund stand jetzt die Sicherung der Wohnmöglichkeit der Beklagten während ihrer Ausbildung an der medizinischen Fakultät. Es fehlen daher die Voraussetzungen für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes zwecks Ausschaltung der höchstmöglichen einjährigen Befristung des Mietvertrages, sodaß die 5-jährige Frist des § 29 Abs 2 MRG nicht bereits ab dem Mietvertragsbeginn mit Harald J*****, sondern erst ab 15.10.1988 zu laufen begann und daher am 14.10.1993 endete. Die Untergerichte haben somit der Räumungsklage zu Recht stattgegeben.Das Gericht zweiter Instanz hat auch zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß der mit der Beklagten geschlossene Mietvertrag, der auf jenen ihres Lebensgefährten folgte, nicht ein dem Kettenmietvertrag ähnlicher Umgehungsversuch des Mietrechtsgesetzes, der einem Kettenmietvertrag gleichzustellen wäre, beurteilt werden kann. Ein solches Umgehungsgeschäft wird zwar von Lehre und Rechtsprechung angenommen, wenn der neue Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird, sodaß der alte Mieter nicht räumen muß, sondern mit seinem bisherigen Hausgenossen nur die Rollen tauscht und der bisherige Hausgenosse neuer Mieter und der alte Mieter Hausgenosse des neuen Mieters wurde (SZ 63/50 mwN; JBl 1993, 192). Es kommt hiebei zwar nicht auf die spezielle Umgehungsabsicht der Parteien an. Entscheidend ist aber doch, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt und durch den von den Parteien gewählten Umweg letztlich ein gleiches wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird (SZ 63/50 ua). Gerade die wirtschaftliche Ungleichwertigkeit des mit Harald J***** einerseits und mit der Beklagten andererseits geschlossenen Mietvertrages verbietet im vorliegenden Fall jedoch die Annahme eines Umgehungsgeschäftes. Durch den mit der Beklagten geschlossenen Studentenmietvertrag - der zunächst noch selbst bei Annahme eines dem Kettenmietvertrag ähnlichen Mietvertrages gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG zulässig befristet gewesen wäre - und durch dessen Verlängerung auf die in Paragraph 29, Absatz 2, MRG vorgesehene Frist entstand insbesondere auch für die Klägerin als Vermieterin eine wesentlich anders gelagerte Situation als bei einem zeitlichen befristeten Mietvertrag nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG, da für sie nun der Mietvertrag für die Dauer der Ausbildung bzw. der gesetzlich vorgesehenen Fristen des Paragraph 29, Absatz 2, MRG unauflösbar wurde. Im Vordergrund stand jetzt die Sicherung der Wohnmöglichkeit der Beklagten während ihrer Ausbildung an der medizinischen Fakultät. Es fehlen daher die Voraussetzungen für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes zwecks Ausschaltung der höchstmöglichen einjährigen Befristung des Mietvertrages, sodaß die 5-jährige Frist des Paragraph 29, Absatz 2, MRG nicht bereits ab dem Mietvertragsbeginn mit Harald J*****, sondern erst ab 15.10.1988 zu laufen begann und daher am 14.10.1993 endete. Die Untergerichte haben somit der Räumungsklage zu Recht stattgegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.