Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Diese Auffassung, an die der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, trifft jedoch nicht zu. § 502 Abs.3 Z 2 ZPO sieht eine Ausnahme vom Revisionsstreitwert des § 502 Abs.2 ZPO für Streitigkeiten aus den im § 49 Abs.2 Z 5 JN aufgezählten bestand- und genossenschaftlichen Nutzungsverträgen vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages entschieden wird. Der Zweck der Ausnahmebestimmung liegt darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung, unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs.1 ZPO für revisibel zu erklären (RZ 1991/21; 1 Ob 562/93 ua). Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21). Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren zwar auf titellose Benützung, doch ist bereits durch ihr Vorbringen klargestellt, daß es um die entscheidende Frage geht, ob zwischen der Klägerin und der beklagten Partei ein Bestandverhältnis infolge der von der Klägerin bestrittenen, schon in der Klage anklingenden Behauptung der Beklagten, daß im Einvernehmen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin die beklagte Partei anstelle des Jakob R***** in den Mietvertrag eingetreten sei, aufrecht ist bzw daß Jakob R***** sein Benützungsrecht an die GesmbH übertragen hat. Durch die Einwendungen der Beklagten wurden diese Streitpunkte noch verdeutlicht (5 Ob 1110/92 ua). Es ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, sodaß die Zulässigkeit der Revision hier nicht vom Streitwert abhängt. Vielmehr ist entscheidend, ob die Voraussetzungen nach § 502 Abs.1 ZPO vorliegen.Diese Auffassung, an die der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, trifft jedoch nicht zu. Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO sieht eine Ausnahme vom Revisionsstreitwert des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO für Streitigkeiten aus den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN aufgezählten bestand- und genossenschaftlichen Nutzungsverträgen vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages entschieden wird. Der Zweck der Ausnahmebestimmung liegt darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung, unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für revisibel zu erklären (RZ 1991/21; 1 Ob 562/93 ua). Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21). Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren zwar auf titellose Benützung, doch ist bereits durch ihr Vorbringen klargestellt, daß es um die entscheidende Frage geht, ob zwischen der Klägerin und der beklagten Partei ein Bestandverhältnis infolge der von der Klägerin bestrittenen, schon in der Klage anklingenden Behauptung der Beklagten, daß im Einvernehmen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin die beklagte Partei anstelle des Jakob R***** in den Mietvertrag eingetreten sei, aufrecht ist bzw daß Jakob R***** sein Benützungsrecht an die GesmbH übertragen hat. Durch die Einwendungen der Beklagten wurden diese Streitpunkte noch verdeutlicht (5 Ob 1110/92 ua). Es ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, sodaß die Zulässigkeit der Revision hier nicht vom Streitwert abhängt. Vielmehr ist entscheidend, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen.
Da die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Rechtsansicht, daß die Klage unschlüssig sei, der Rechtslage widerspricht, ist die Revision nach § 502 Abs.1 ZPO zulässig. Die Nachholung eines Ausspruches der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, an den der Oberste Gerichtshof auch dann nicht gebunden wäre, wenn die Zulässigkeit der ordentlichen Revision verneint würde, erübrigte sich daher.Da die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Rechtsansicht, daß die Klage unschlüssig sei, der Rechtslage widerspricht, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig. Die Nachholung eines Ausspruches der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, an den der Oberste Gerichtshof auch dann nicht gebunden wäre, wenn die Zulässigkeit der ordentlichen Revision verneint würde, erübrigte sich daher.
Die Revision ist auch berechtigt.
Zunächst ist auszuführen, daß das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat, weil jeder Miteigentümer, auch der Minderheitseigentümer, berechtigt ist, eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einzubringen (vgl Gamerith in Rummel2 I, Rz 5 zu § 833 ABGB mwN).Zunächst ist auszuführen, daß das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat, weil jeder Miteigentümer, auch der Minderheitseigentümer, berechtigt ist, eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einzubringen vergleiche Gamerith in Rummel2 römisch eins, Rz 5 zu Paragraph 833, ABGB mwN).
Ob die Klage auch inhaltlich berechtigt ist, hängt davon ab, ob die beklagte Partei mit Zustimmung der damaligen Hauseigentümerin in den Mietvertrag eingetreten ist, also eine Vertragsübernahme vorliegt, oder ob ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis entstand (in beiden Fällen wäre die Räumungsklage unberechtigt) oder ob weder der eine noch der andere Vorgang stattgefunden hat. Als weitere Möglichkeit käme ein Untermietverhältnis zwischen Jakob R***** bzw dessen Rechtsnachfolgern und der beklagten Partei in Frage, auf die aber mangels jeglicher Behauptungen in dieser Richtung nicht weiter einzugehen ist. Ungeachtet dessen, ob Punkt 12. des Mietvertrages als Weitergaberecht oder als Präsentationsrecht aufzufassen ist, wurde nach den Ausführungen der beklagten Partei der Mietvertrag mit Zustimmung der damaligen Hauseigentümerin von Jakob R***** auf die beklagte Partei übertragen, sodaß eine wirksame Vertragsübernahme behauptet wurde. Auch bei Auslegung des Punktes 12. des Mietvertrages als Weitergaberecht wäre eine solche Zustimmung erforderlich, um eine Vertragsübernahme zu bewirken, weil der Mieter in seinem Auswahlrecht durch das Erfordernis, daß der vorgeschlagene Mieter sowohl in charakterlicher als auch in finanzieller Hinsicht vollkommen entsprechen müsse, beschränkt war (vgl Würth in Rummel2 I Rz 14 zu § 1098 ABGB). Im Fall des wirksamen Eintrittes der beklagten Partei in den Mietvertrag wäre die Räumungsklage jedenfalls verfehlt, weil sich die beklagte Partei zu Recht auf den Titel des Mietvertrages berufen könnte.Ob die Klage auch inhaltlich berechtigt ist, hängt davon ab, ob die beklagte Partei mit Zustimmung der damaligen Hauseigentümerin in den Mietvertrag eingetreten ist, also eine Vertragsübernahme vorliegt, oder ob ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis entstand (in beiden Fällen wäre die Räumungsklage unberechtigt) oder ob weder der eine noch der andere Vorgang stattgefunden hat. Als weitere Möglichkeit käme ein Untermietverhältnis zwischen Jakob R***** bzw dessen Rechtsnachfolgern und der beklagten Partei in Frage, auf die aber mangels jeglicher Behauptungen in dieser Richtung nicht weiter einzugehen ist. Ungeachtet dessen, ob Punkt 12. des Mietvertrages als Weitergaberecht oder als Präsentationsrecht aufzufassen ist, wurde nach den Ausführungen der beklagten Partei der Mietvertrag mit Zustimmung der damaligen Hauseigentümerin von Jakob R***** auf die beklagte Partei übertragen, sodaß eine wirksame Vertragsübernahme behauptet wurde. Auch bei Auslegung des Punktes 12. des Mietvertrages als Weitergaberecht wäre eine solche Zustimmung erforderlich, um eine Vertragsübernahme zu bewirken, weil der Mieter in seinem Auswahlrecht durch das Erfordernis, daß der vorgeschlagene Mieter sowohl in charakterlicher als auch in finanzieller Hinsicht vollkommen entsprechen müsse, beschränkt war vergleiche Würth in Rummel2 römisch eins Rz 14 zu Paragraph 1098, ABGB). Im Fall des wirksamen Eintrittes der beklagten Partei in den Mietvertrag wäre die Räumungsklage jedenfalls verfehlt, weil sich die beklagte Partei zu Recht auf den Titel des Mietvertrages berufen könnte.
Unter dem Begriff des "gespaltenen Mietverhältnisses" (vgl. zum gesamten Problem Würth in Rummel2 I, Rz 15, 16, 18 zu § 1098 ABGB mwN) wird der Zustand verstanden, daß der Mieter bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter die Ausübung des Benützungsrechtes und die Übernahme der Pflichten daraus einem Dritten anders als im Weg der Untermiete überlassen hat, und zwar im Regelfall in Verbindung mit der Veräußerung eines in den Bestandräumen betriebenen Unternehmens oder dessen Einbringung in eine Gesellschaft. § 12 Abs.3 MRG ist auf den vorliegenden Fall unanwendbar, weil die Gesellschaft schon lange vor Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) gegründet wurde (MietSlg 39.281 uva). Die beklagte Partei könnte ihr Benützungsrecht im Fall eines "gespaltenen Mietverhältnisses" von Jakob R***** herleiten, und zwar unabhängig davon, ob die Vermieterin der Übertragung der Benützungsrechte zustimmte oder überhaupt hievon informiert wurde. Der Tod des Jakob R***** würde an dieser Rechtsfolge nichts ändern. Gemäß § 1116a ABGB wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragschließenden Teile nicht aufgehoben. Es würden daher die Erben des Jakob R***** das im übrigen unveränderte Bestandverhältnis mit dem Bestandgeber ungeachtet des Bestehens des gespaltenen Mietverhältnisses fortsetzen. Unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung einer Räumungsklage wären jedenfalls bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, nach der Einantwortung die eingeantworteten Erben, nicht aber die beklagte Partei passiv legitimiert (vgl MietSlg 32.368). Ob die Mietrechte des Jakob R***** (sofern sie überhaupt noch aufrecht waren) in das Inventar aufgenommen wurden oder nicht, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil sich die Einantwortung auf das gesamte vererbliche Vermögen bezieht und auch Sachen erfaßt, die in die Abhandlung nicht besonders einbezogen waren (vgl Welser in Rummel2 I, Rz 7 zu §§ 797, 798 ABGB mwN).Unter dem Begriff des "gespaltenen Mietverhältnisses" vergleiche zum gesamten Problem Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 15, 16, 18 zu Paragraph 1098, ABGB mwN) wird der Zustand verstanden, daß der Mieter bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter die Ausübung des Benützungsrechtes und die Übernahme der Pflichten daraus einem Dritten anders als im Weg der Untermiete überlassen hat, und zwar im Regelfall in Verbindung mit der Veräußerung eines in den Bestandräumen betriebenen Unternehmens oder dessen Einbringung in eine Gesellschaft. Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist auf den vorliegenden Fall unanwendbar, weil die Gesellschaft schon lange vor Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) gegründet wurde (MietSlg 39.281 uva). Die beklagte Partei könnte ihr Benützungsrecht im Fall eines "gespaltenen Mietverhältnisses" von Jakob R***** herleiten, und zwar unabhängig davon, ob die Vermieterin der Übertragung der Benützungsrechte zustimmte oder überhaupt hievon informiert wurde. Der Tod des Jakob R***** würde an dieser Rechtsfolge nichts ändern. Gemäß Paragraph 1116 a, ABGB wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragschließenden Teile nicht aufgehoben. Es würden daher die Erben des Jakob R***** das im übrigen unveränderte Bestandverhältnis mit dem Bestandgeber ungeachtet des Bestehens des gespaltenen Mietverhältnisses fortsetzen. Unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung einer Räumungsklage wären jedenfalls bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, nach der Einantwortung die eingeantworteten Erben, nicht aber die beklagte Partei passiv legitimiert vergleiche MietSlg 32.368). Ob die Mietrechte des Jakob R***** (sofern sie überhaupt noch aufrecht waren) in das Inventar aufgenommen wurden oder nicht, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil sich die Einantwortung auf das gesamte vererbliche Vermögen bezieht und auch Sachen erfaßt, die in die Abhandlung nicht besonders einbezogen waren vergleiche Welser in Rummel2 römisch eins, Rz 7 zu Paragraphen 797, 798, ABGB mwN).
Da nach dem Vorbringen der Klägerin weder eine Bestandübernahme noch eine Weitergabe des Benützungsrechtes im aufgezeigten Sinn stattgefunden hat, sondern sich daraus vielmehr ergibt, daß die beklagte Partei ohne derartige Rechte die Bestandsache benützt, kann von einer Unschlüssigkeit der Klage keine Rede sein. Da das Gericht zweiter Instanz die Feststellung nicht übernommen hat, daß Jakob R***** die Mietrechte mit Zustimmung der Vermieterin an die beklagte Partei überließ und auch weiters keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob Jakob R***** seine Mietrechte in die beklagte GesmbH einbrachte oder dieser das Benützungsrecht sonstwie überlassen hat, reicht der festgestellte Sachverhalt zu einer abschließenden Beurteilung der Rechtssache nicht hin. Das Gericht zweiter Instanz wird daher nach entsprechender Beweisaufnahme Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung im Sinne der aufgezeigten Rechtsfragen zulassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.