Rechtssatz RS0015908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015908
Geschäftszahl
6Ob290/67; 7Ob2185/96s; 7Ob21/04w
Entscheidungsdatum
26.05.2004
Rechtssatz
Aus dem bloßen Grunde des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß § 863 ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit § 1479 ABGB.Aus dem bloßen Grunde des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß Paragraph 863, ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit Paragraph 1479, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 290/67
Entscheidungstext OGH 22.11.1967 6 Ob 290/67
Veröff: MietSlg 19024
- 7 Ob 2185/96s
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2185/96s
Auch; Beisatz: Vorübergehender Nichtgebrauch einer persönlichen Servitut - etwa aus gesundheitlichen Gründen - bedeutet noch nicht die völlige Zwecklosigkeit der Servitut für den Berechtigten und auch noch keinen (schlüssigen) Verzicht darauf. (T1)
- 7 Ob 21/04w
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 21/04w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015908
Dokumentnummer
JJR_19671122_OGH0002_0060OB00290_6700000_001