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Entscheidung 7 Ob 21/04w×

Entscheidung 7 Ob 21/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob21/04w

Entscheidungsdatum

16.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Lisbeth S*****, und 2. Friedrich S*****, beide ***** vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Axel T*****, und 2. Carl T*****, beide vertreten durch Dr. Michael Schuller, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 7.000), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der klagenden Parteien vom 28. 5. 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist die Einbringung eines Schriftsatzes nach Erstattung der Revision unzulässig vergleiche Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 85, ZPO, Rz 21 mwN). Abgesehen davon wurde über die Revision bereits mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 2004 entschieden.

Anmerkung

E73671 7Ob21.04w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00021.04W.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20040616_OGH0002_0070OB00021_04W0000_000

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