Die Revision ist zulässig, weil jüngere Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die Klägerin verweist darauf, derselben Firmengruppe anzugehören wie die Mieterin des Verbrauchermarkts auf ihrer Liegenschaft; bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse die von den Rechtsvorgängern vereinbarte Sortimentbeschränkung auch dann auf sie als Nachfolgerin nur im Liegenschaftseigentum überbunden werden können, wenn sie nicht auch zugleich das darauf gelegene Unternehmen betreibe. Dazu ist zu erwägen:
Die Klägerin begründet ihre Ansprüche unter Berufung auf Punkt IX des Kaufvertrags vom 19. 6. 1978 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 22. 6. 1978, abgeschlossen zwischen der Verkäuferin und der R***** reg. Genossenschaft mbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte infolge Verschmelzung ist (GesRZ 1984, 108; JBl 1994, 626; EvBl 2001/148). Die Vorinstanzen haben diese Vereinbarung zutreffend als vertragliche Konkurrenzklausel beurteilt, die - vertragsrechtlichen Grundsätzen folgend - als obligatorisches Recht grundsätzlich nur inter partes wirksam ist und ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf Einzelrechtsnachfolger übergeht (vgl zur Benützungsregelung unter Miteigentümern immolex 2002, 116 = ecolex 2002, 585).Die Klägerin begründet ihre Ansprüche unter Berufung auf Punkt römisch neun des Kaufvertrags vom 19. 6. 1978 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 22. 6. 1978, abgeschlossen zwischen der Verkäuferin und der R***** reg. Genossenschaft mbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte infolge Verschmelzung ist (GesRZ 1984, 108; JBl 1994, 626; EvBl 2001/148). Die Vorinstanzen haben diese Vereinbarung zutreffend als vertragliche Konkurrenzklausel beurteilt, die - vertragsrechtlichen Grundsätzen folgend - als obligatorisches Recht grundsätzlich nur inter partes wirksam ist und ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf Einzelrechtsnachfolger übergeht vergleiche zur Benützungsregelung unter Miteigentümern immolex 2002, 116 = ecolex 2002, 585).
Fraglich ist im Streitfall zunächst die Möglichkeit einer Überbindung der Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Konkurrenzverbot auf die Klägerin. Die Vorinstanzen haben eine solche - dem Standpunkt der Beklagten folgend - mit dem Argument verneint, die Klägerin habe eine Liegenschaft, nicht jedoch ein Unternehmen erworben; die Konkurrenzklausel bezwecke aber erkennbar den Schutz der Unternehmen der damals vertragsschließenden Parteien, nicht hingegen jedes künftigen Liegenschaftserwerbers. Diese Auslegung wird dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht.
Ganz allgemein sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, abtretbar (Ertl in Rummel, ABGB³ § 1393 Rz 1f mwN). Dies gilt auch für Konkurrenzklauseln (GlUNF 6935). Diese gewähren nämlich keine höchstpersönlichen Rechte und Pflichten; auch besteht insoweit kein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, das einer Übertragbarkeit entgegenstünde. Im Streitfall wurde vielmehr sogar eine Überbindungsverpflichtung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger für den Fall einer "Weitergabe des Objektes durch eine der beiden Vertragsparteien in welcher Form immer" ausdrücklich vereinbart, wobei der Vertrag als Fälle der Weitergabe Verpachtung und Verkauf ausdrücklich erwähnt. Aus dem systematischen Zusammenhang des Vertrags ist zu erkennen, dass die vertragsschließenden Teile unter den Begriffen "Vertrags- oder Kaufobjekt " nicht etwa ein Unternehmen oder Gebäude, sondern die erworbene Liegenschaft samt Inventar verstanden haben (vgl etwa Punkt II, Punkt IV; Punkt VII, Punkt VIII und insbesondere Punkt X des Vertrags Beil./A, in dem von der ordnungsgemäßen Vermarkung und Vermessung des Vertragsobjekts die Rede ist).Ganz allgemein sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, abtretbar (Ertl in Rummel, ABGB³ Paragraph 1393, Rz 1f mwN). Dies gilt auch für Konkurrenzklauseln (GlUNF 6935). Diese gewähren nämlich keine höchstpersönlichen Rechte und Pflichten; auch besteht insoweit kein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, das einer Übertragbarkeit entgegenstünde. Im Streitfall wurde vielmehr sogar eine Überbindungsverpflichtung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger für den Fall einer "Weitergabe des Objektes durch eine der beiden Vertragsparteien in welcher Form immer" ausdrücklich vereinbart, wobei der Vertrag als Fälle der Weitergabe Verpachtung und Verkauf ausdrücklich erwähnt. Aus dem systematischen Zusammenhang des Vertrags ist zu erkennen, dass die vertragsschließenden Teile unter den Begriffen "Vertrags- oder Kaufobjekt " nicht etwa ein Unternehmen oder Gebäude, sondern die erworbene Liegenschaft samt Inventar verstanden haben vergleiche etwa Punkt römisch zwei, Punkt römisch vier; Punkt römisch sieben, Punkt römisch acht und insbesondere Punkt römisch zehn des Vertrags Beil./A, in dem von der ordnungsgemäßen Vermarkung und Vermessung des Vertragsobjekts die Rede ist).
Zu berücksichtigen ist weiters, dass das in Frage stehende Konkurrenzverbot im Zuge des Abschlusses eines Liegenschaftskaufvertrags vereinbart wurde, der die Vertragsparteien zu Liegenschaftsnachbarn machte. Daraus ist der Zweck zu erkennen, dass das Konkurrenzverbot offensichtlich zukünftige Nachteile verhindern sollte, welche die räumliche Nähe der Unternehmen der Vertragsparteien mit sich bringen könnten. In den Schutzbereich des Konkurrenzverbots fallen daher nach der erkennbaren Absicht der Vertragsteile die beiderseitigen unternehmerischen Aktivitäten auf den benachbarten Liegenschaften (und nicht etwa auch an anderen Betriebsstandorten); dieses Interesse wird aber jedenfalls durch einen Eigentümerwechsel einer der beiden Liegenschaften unabhängig davon berührt, ob der jeweilige Liegenschaftseigentümer ein darauf tätiges Unternehmen selbst betreibt oder etwa nur mittelbar (zB in Form eines Bestandzinses oder einer Pacht) daraus Gewinn zieht. Der aufgezeigte Vertragszweck würde demnach verfehlt werden, wollte man die Überbindungsverpflichtung der Konkurrenzklausel auf Rechtsnachfolger im Unternehmen beschränken und Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum davon ausnehmen (vgl JBl 1979, 146 zur Auslegung einer vertraglichen Baubeschränkung).Zu berücksichtigen ist weiters, dass das in Frage stehende Konkurrenzverbot im Zuge des Abschlusses eines Liegenschaftskaufvertrags vereinbart wurde, der die Vertragsparteien zu Liegenschaftsnachbarn machte. Daraus ist der Zweck zu erkennen, dass das Konkurrenzverbot offensichtlich zukünftige Nachteile verhindern sollte, welche die räumliche Nähe der Unternehmen der Vertragsparteien mit sich bringen könnten. In den Schutzbereich des Konkurrenzverbots fallen daher nach der erkennbaren Absicht der Vertragsteile die beiderseitigen unternehmerischen Aktivitäten auf den benachbarten Liegenschaften (und nicht etwa auch an anderen Betriebsstandorten); dieses Interesse wird aber jedenfalls durch einen Eigentümerwechsel einer der beiden Liegenschaften unabhängig davon berührt, ob der jeweilige Liegenschaftseigentümer ein darauf tätiges Unternehmen selbst betreibt oder etwa nur mittelbar (zB in Form eines Bestandzinses oder einer Pacht) daraus Gewinn zieht. Der aufgezeigte Vertragszweck würde demnach verfehlt werden, wollte man die Überbindungsverpflichtung der Konkurrenzklausel auf Rechtsnachfolger im Unternehmen beschränken und Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum davon ausnehmen vergleiche JBl 1979, 146 zur Auslegung einer vertraglichen Baubeschränkung).
Haben demnach die Vertragsparteien die Fortwirkung der Konkurrenzklausel durch Überbindung auf ihre Rechtsnachfolger für den Fall der "Weitergabe des Objektes durch einen der beiden Vertragsparteien in welcher Form immer" vereinbart, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen, dass die Klägerin nur die Liegenschaft, nicht aber auch den darauf befindlichen Verbrauchermarkt erworben hat. Da die Klägerin im Liegenschaftskaufvertrag ausdrücklich in die (dort als "Produktbeschränkungsvereinbarung" bezeichnete) Konkurrenzklausel eingetreten ist, die ihre Rechtsvorgängerin ihrerseits von der damals vertragsschließenden Partei übernommen hat, stehen ihr nunmehr alle Rechte und Pflichten daraus zu.
Die von der Beklagten zum Nachweis ihres gegenteiligen Standpunkts ins Treffen geführte Entscheidung 3 Ob 122/91 = MR 1992, 124 - Anspruchsveräußerung verneint die prozessuale Frage einer Übertragbarkeit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche und betrifft demnach einen anderen Sachverhalt.
Die Beklagte hat weiters eingewendet, dass sich schon die Rechtsvorgänger der Streitteile, die die Wettbewerbsbeschränkung vereinbart hätten, rund 10 Jahre lang nicht an diese gehalten hätten, und dass auch die Klägerin weitere 10 Jahre keine Rechte daraus abgeleitet, somit stillschweigend darauf verzichtet habe. Dem ist nicht zu folgen.
Das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts ist stets nach strengem Maßstab zu beurteilen (ecolex 2003, 354; 9 ObA 224/02k). Das Verhalten des Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (Apathy in Schwimann, ABGB² § 863 Rz 25 mwN; SZ 71/179; ARD 5252/18/01). Bloße Nichtausübung eines Rechts ist weder Verzicht, für den es konkreter Anhaltspunkte bedarf, dass der Gläubiger das Recht aufgeben will, noch lässt sie idR vor Ablauf der Verjährungsfrist mangels eines allgemeinenVerwirkungstatbetands das Recht erlöschen (Apathy aaO Rz 27 mwN; 4 Ob 2341/96k = ecolex 1997, 344). Das österreichische allgemeine Privatrecht kennt eine Verwirkung von Rechten nicht. Die bloße Nichtausübung durch längere Zeit führt daher grundsätzlich nicht zum Rechtsverlust (stRsp ua SZ 59/34; ImmZ 1995, 150 = WoBl 1996, 144; 4 Ob 5/01s = wbl 2001, 493 = ÖBl-LS 2001/82 - Vergabe von Subadressen; JBl 2002, 376; weitere Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB³ § 863 Rz 24).Das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts ist stets nach strengem Maßstab zu beurteilen (ecolex 2003, 354; 9 ObA 224/02k). Das Verhalten des Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 863, Rz 25 mwN; SZ 71/179; ARD 5252/18/01). Bloße Nichtausübung eines Rechts ist weder Verzicht, für den es konkreter Anhaltspunkte bedarf, dass der Gläubiger das Recht aufgeben will, noch lässt sie idR vor Ablauf der Verjährungsfrist mangels eines allgemeinenVerwirkungstatbetands das Recht erlöschen (Apathy aaO Rz 27 mwN; 4 Ob 2341/96k = ecolex 1997, 344). Das österreichische allgemeine Privatrecht kennt eine Verwirkung von Rechten nicht. Die bloße Nichtausübung durch längere Zeit führt daher grundsätzlich nicht zum Rechtsverlust (stRsp ua SZ 59/34; ImmZ 1995, 150 = WoBl 1996, 144; 4 Ob 5/01s = wbl 2001, 493 = ÖBl-LS 2001/82 - Vergabe von Subadressen; JBl 2002, 376; weitere Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 863, Rz 24).
Zum Einwand der Beklagten, die Konkurrenzklausel sei eine kartellrechtlich ungültige Vereinbarung, die auch wegen überlanger zeitlicher Bindung nicht mehr wirksam sei, ist auszuführen, dass die in Frage stehende wechselseitige Sortimentbeschränkung für sich allein betrachtet zweifellos als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung iSd § 10 KartG zu beurteilen ist, weil sie die Entschließungs- und Betätigungsfreiheit der hievon betroffenen Unternehmen zu Lasten der Marktgegenseite einengt (vgl Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 27; KOG Okt 2/93 = RdW 1993, 212). Die Durchführung nicht rechtskräftig genehmigter Kartelle ist aber ua nur insoweit verboten, als die Spürbarkeitsgrenzen des § 16 KartG überschritten werden (§ 18 Abs 1 Z 1 KartG). Ein Bagatellkartell liegt dann vor, wenn die Unternehmen, die die Wettbewerbsbeschränkung vereinbart haben, im Zeitpunkt des Zustandekommens dieser Vereinbarung an der Versorgung des gesamten inländischen Markts mit Getränken einen Anteil von weniger als 5% und des betroffenen örtlichen Teilmarkts von weniger als 25% erreicht haben (§ 16 Z 1 KartG). Ob dies im Streitfall zutrifft, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn ist damit - auch zur Vermeidung einer für die Parteien überraschenden, nur auf Beweislastregeln beruhenden, Entscheidung - unumgänglich.Zum Einwand der Beklagten, die Konkurrenzklausel sei eine kartellrechtlich ungültige Vereinbarung, die auch wegen überlanger zeitlicher Bindung nicht mehr wirksam sei, ist auszuführen, dass die in Frage stehende wechselseitige Sortimentbeschränkung für sich allein betrachtet zweifellos als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung iSd Paragraph 10, KartG zu beurteilen ist, weil sie die Entschließungs- und Betätigungsfreiheit der hievon betroffenen Unternehmen zu Lasten der Marktgegenseite einengt vergleiche Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 27; KOG Okt 2/93 = RdW 1993, 212). Die Durchführung nicht rechtskräftig genehmigter Kartelle ist aber ua nur insoweit verboten, als die Spürbarkeitsgrenzen des Paragraph 16, KartG überschritten werden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG). Ein Bagatellkartell liegt dann vor, wenn die Unternehmen, die die Wettbewerbsbeschränkung vereinbart haben, im Zeitpunkt des Zustandekommens dieser Vereinbarung an der Versorgung des gesamten inländischen Markts mit Getränken einen Anteil von weniger als 5% und des betroffenen örtlichen Teilmarkts von weniger als 25% erreicht haben (Paragraph 16, Ziffer eins, KartG). Ob dies im Streitfall zutrifft, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn ist damit - auch zur Vermeidung einer für die Parteien überraschenden, nur auf Beweislastregeln beruhenden, Entscheidung - unumgänglich.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass 1978 in Ansehung der damaligen Vertragparteien die Voraussetzungen eines Bagatellkartells nicht vorlagen, wäre das auf eine gesetzwidrige Vereinbarung (§ 879 Abs 1 ABGB) gestützte Klagebegehren abzuweisen. Sollte die Vereinbarung hingegen gültig sein, wird zur Berechtigung der verlangten Konventionalstrafe dem Grunde nach darüber hinaus festzustellen sein, ob und bejahendenfalls wann die Klägerin die Beklagte erstmals aufgefordert hat, den vertragswidrigen Verkauf von Getränken auf der betroffenen Liegenschaft einzustellen.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass 1978 in Ansehung der damaligen Vertragparteien die Voraussetzungen eines Bagatellkartells nicht vorlagen, wäre das auf eine gesetzwidrige Vereinbarung (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) gestützte Klagebegehren abzuweisen. Sollte die Vereinbarung hingegen gültig sein, wird zur Berechtigung der verlangten Konventionalstrafe dem Grunde nach darüber hinaus festzustellen sein, ob und bejahendenfalls wann die Klägerin die Beklagte erstmals aufgefordert hat, den vertragswidrigen Verkauf von Getränken auf der betroffenen Liegenschaft einzustellen.
Bei Bemessung der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs wird das Erstgericht sodann gegebenenfalls den weiteren Einwand der Beklagten zu prüfen haben, der begehrte Betrag sei sittenwidrig überhöht und richterlich zu mäßigen. Dabei wird es darauf Bedacht zu nehmen haben, dass eine Vertragsstrafe, die wirksamer Vertragsbestandteil wurde, nichtig sein kann, soweit sie den anderen Vertragsteil gröblich benachteiligt, wobei Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 <zust. F. Bydlinski>; SZ 69/127; 9 Ob 38/00d).Bei Bemessung der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs wird das Erstgericht sodann gegebenenfalls den weiteren Einwand der Beklagten zu prüfen haben, der begehrte Betrag sei sittenwidrig überhöht und richterlich zu mäßigen. Dabei wird es darauf Bedacht zu nehmen haben, dass eine Vertragsstrafe, die wirksamer Vertragsbestandteil wurde, nichtig sein kann, soweit sie den anderen Vertragsteil gröblich benachteiligt, wobei Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt (SZ 56/62 = JBl 1983, 534 <zust. F. Bydlinski>; SZ 69/127; 9 Ob 38/00d).
Das - im Streitfall vertraglich abbedungene - richterliche Mäßigungsrecht gem § 1336 Abs 2 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsstrafe nicht von einem Vollkaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen worden ist (§§ 348, 351 HGB), was im Streitfall ua davon abhängt, ob die das Versprechen gebende Genossenschaft aufsichtsratspflichtig war (Straube in Straube, HGB³ § 6 Rz 7f) oder sonst die Voraussetzungen des § 4 HGB nicht vorlagen. Bei dem hier vorliegenden Fall einer Vertragsübernahme ist zusätzlich die Frage zu stellen, welche Auswirkungen eine Änderung der Kaufmannseigenschaft (Qualifikationswechsel) auf das Mäßigungsrecht hat.Das - im Streitfall vertraglich abbedungene - richterliche Mäßigungsrecht gem Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsstrafe nicht von einem Vollkaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen worden ist (Paragraphen 348, 351, HGB), was im Streitfall ua davon abhängt, ob die das Versprechen gebende Genossenschaft aufsichtsratspflichtig war (Straube in Straube, HGB³ Paragraph 6, Rz 7f) oder sonst die Voraussetzungen des Paragraph 4, HGB nicht vorlagen. Bei dem hier vorliegenden Fall einer Vertragsübernahme ist zusätzlich die Frage zu stellen, welche Auswirkungen eine Änderung der Kaufmannseigenschaft (Qualifikationswechsel) auf das Mäßigungsrecht hat.
Kerschner (in Jabornegg, HGB § 348 Rz 13, 15) stellt in dieser Frage nach der ratio des § 348 HGB grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegende Eigenschaft ab. In Fällen der Vertragsübernahme sei zusätzlich zu vermeiden, dass in die Privatautonomie der Restpartei eingegriffen werde. Bei vertraglicher Vertragsübernahme entscheide daher primär ein übereinstimmender Parteiwille aller Beteiligten. Mangels erkennbaren Parteiwillens bestehe kein Mäßigungsrecht des übernehmenden Nicht- oder Minderkaufmanns, wenn ein Vollkaufmann die Vertragsstrafe versprochen habe (Richtigkeitsgewähr). Ebenso könne im umgekehrten Fall ein übernehmender Vollkaufmann mäßigen, weil ein Nichtkaufmann übereilig Unverhältnismäßiges versprochen haben könne. Auch bei gesetzlicher Vertragsübernahme oder bei eingelöstem Vorkaufsrecht dürfe zu Lasten der Restpartei der Schuldinhalt nicht geändert werden.Kerschner (in Jabornegg, HGB Paragraph 348, Rz 13, 15) stellt in dieser Frage nach der ratio des Paragraph 348, HGB grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegende Eigenschaft ab. In Fällen der Vertragsübernahme sei zusätzlich zu vermeiden, dass in die Privatautonomie der Restpartei eingegriffen werde. Bei vertraglicher Vertragsübernahme entscheide daher primär ein übereinstimmender Parteiwille aller Beteiligten. Mangels erkennbaren Parteiwillens bestehe kein Mäßigungsrecht des übernehmenden Nicht- oder Minderkaufmanns, wenn ein Vollkaufmann die Vertragsstrafe versprochen habe (Richtigkeitsgewähr). Ebenso könne im umgekehrten Fall ein übernehmender Vollkaufmann mäßigen, weil ein Nichtkaufmann übereilig Unverhältnismäßiges versprochen haben könne. Auch bei gesetzlicher Vertragsübernahme oder bei eingelöstem Vorkaufsrecht dürfe zu Lasten der Restpartei der Schuldinhalt nicht geändert werden.
Ratz (in Staub, Großkommentar dHGB, § 348 Anm 21) vertritt hingegen die Ansicht, dass für den Vollkaufmann, der in einen von einem Nicht- oder Minderkaufmann abgeschlossenen Vertrag eintritt, eine Ermäßigung ausgeschlossen sei; das Ermäßigungsrecht sei nämlich eine gesetzliche Vergünstigung, kein Vertragsrecht. Im umgekehrten Fall sei das Ermäßigungsrecht gegeben.Ratz (in Staub, Großkommentar dHGB, Paragraph 348, Anmerkung 21) vertritt hingegen die Ansicht, dass für den Vollkaufmann, der in einen von einem Nicht- oder Minderkaufmann abgeschlossenen Vertrag eintritt, eine Ermäßigung ausgeschlossen sei; das Ermäßigungsrecht sei nämlich eine gesetzliche Vergünstigung, kein Vertragsrecht. Im umgekehrten Fall sei das Ermäßigungsrecht gegeben.
Zum vergleichbaren Problem der rechtlichen Folgen eines Qualifikationswechsels im Verbraucherschutzrecht steht Krejci (Handbuch zum KSchG, 224f; ebenso in Rummel, ABGB³ § 1 KSchG Rz 38) auf folgendem Standpunkt: In Fällen des Ausscheidens eines Verbrauchers aus einem Verbrauchergeschäft und Eintritt eines Unternehmers an seiner Stelle sprächen allgemeine Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre, insbesondere der Lehre von der Vertragsübernahme, für eine Fortwirkung des Vertragsinhalts in jener Gestaltung, die zwischen den ursprünglichen Vetragsparteien beachtlich war. In Fällen der Vertragsübernahme trete nämlich keine Änderung des Schuldinhalts ein; es wechselten lediglich die Vertragsparteien. Zwischen den Beteiligten sei vereinbart, dass die Neupartei gerade jene und keine anderen Rechte und Pflichten haben solle, welche der ausscheidenden Altpartei gegenüber der im Vertrag bleibenden Restpartei zugestanden seien. Rechte und Pflichten aus ungültigen Klauseln hätten zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien nicht bestanden und gingen daher im Weg der Vertragsübernahme auch nicht auf den Nachfolger der ausscheidenden Partei über. Anderes gelte für eine gleichzeitig mit der Vertragsübernahme vereinbarte Änderung des Schuldinhalts. Welcher der beiden Fälle vorliege, hänge vom Verhalten der Beteiligten ab. Entsprechendes gelte bei Verbrauchergeschäften für den umgekehrten Fall der Vertragsübernahme, in denen ein Verbraucher an die Stelle eines Unternehmers trete: Die zwischen den Altparteien bestehenden Rechte und Pflichten blieben in jener Gestaltung aufrecht, in der sie das KSchG zugelassen habe; sei anderes gewollt, müsse der Schuldinhalt von den neuen Vertragsparteien entsprechend geändert werden. Anders liege die Problemstellung aber dort, wo infolge Vertragsübernahme ein bisher nicht dem KSchG unterfallendes Rechtsgeschäft durch Parteiwechsel zu einem Verbrauchergeschäft werde. Dass die Regeln des ersten Hauptstücks des KSchG nur für neu abgeschlossene Verträge gelten sollten, könne nicht gesagt werden. Durch die mit der Vertragsübernahme verbundene Umwandlung eines Rechtsgeschäfts in ein Verbrauchergeschäft seien daher im Verhältnis zwischen Restpartei und Neupartei die Regeln des KSchG anzuwenden. Dies bedeute, dass unter Umständen bisher gültige Vertragsklauseln ungültig würden. Die Modifizierung des Vertragsinhalts ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetz.Zum vergleichbaren Problem der rechtlichen Folgen eines Qualifikationswechsels im Verbraucherschutzrecht steht Krejci (Handbuch zum KSchG, 224f; ebenso in Rummel, ABGB³ Paragraph eins, KSchG Rz 38) auf folgendem Standpunkt: In Fällen des Ausscheidens eines Verbrauchers aus einem Verbrauchergeschäft und Eintritt eines Unternehmers an seiner Stelle sprächen allgemeine Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre, insbesondere der Lehre von der Vertragsübernahme, für eine Fortwirkung des Vertragsinhalts in jener Gestaltung, die zwischen den ursprünglichen Vetragsparteien beachtlich war. In Fällen der Vertragsübernahme trete nämlich keine Änderung des Schuldinhalts ein; es wechselten lediglich die Vertragsparteien. Zwischen den Beteiligten sei vereinbart, dass die Neupartei gerade jene und keine anderen Rechte und Pflichten haben solle, welche der ausscheidenden Altpartei gegenüber der im Vertrag bleibenden Restpartei zugestanden seien. Rechte und Pflichten aus ungültigen Klauseln hätten zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien nicht bestanden und gingen daher im Weg der Vertragsübernahme auch nicht auf den Nachfolger der ausscheidenden Partei über. Anderes gelte für eine gleichzeitig mit der Vertragsübernahme vereinbarte Änderung des Schuldinhalts. Welcher der beiden Fälle vorliege, hänge vom Verhalten der Beteiligten ab. Entsprechendes gelte bei Verbrauchergeschäften für den umgekehrten Fall der Vertragsübernahme, in denen ein Verbraucher an die Stelle eines Unternehmers trete: Die zwischen den Altparteien bestehenden Rechte und Pflichten blieben in jener Gestaltung aufrecht, in der sie das KSchG zugelassen habe; sei anderes gewollt, müsse der Schuldinhalt von den neuen Vertragsparteien entsprechend geändert werden. Anders liege die Problemstellung aber dort, wo infolge Vertragsübernahme ein bisher nicht dem KSchG unterfallendes Rechtsgeschäft durch Parteiwechsel zu einem Verbrauchergeschäft werde. Dass die Regeln des ersten Hauptstücks des KSchG nur für neu abgeschlossene Verträge gelten sollten, könne nicht gesagt werden. Durch die mit der Vertragsübernahme verbundene Umwandlung eines Rechtsgeschäfts in ein Verbrauchergeschäft seien daher im Verhältnis zwischen Restpartei und Neupartei die Regeln des KSchG anzuwenden. Dies bedeute, dass unter Umständen bisher gültige Vertragsklauseln ungültig würden. Die Modifizierung des Vertragsinhalts ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Dieser - auch von Deixler-Hübner (Konsumentenschutz² Rz 5), Ertl (in Rummel, ABGB³ § 1406 Rz 2) und Feil (KSchG³ § 1 Rz 11) - vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn sich infolge eines durch Vertragsübernahme hervorgerufenen Parteiwechsels ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen, der Vertrag unter das erste Hauptstück des KSchG fällt, hat sich der Oberste Gerichtshof (2 Ob 198/01h = RdW 2002, 84 = RZ 2002, 64 = ecolex 2002, 85) angeschlossen.Dieser - auch von Deixler-Hübner (Konsumentenschutz² Rz 5), Ertl (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1406, Rz 2) und Feil (KSchG³ Paragraph eins, Rz 11) - vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn sich infolge eines durch Vertragsübernahme hervorgerufenen Parteiwechsels ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen, der Vertrag unter das erste Hauptstück des KSchG fällt, hat sich der Oberste Gerichtshof (2 Ob 198/01h = RdW 2002, 84 = RZ 2002, 64 = ecolex 2002, 85) angeschlossen.
Der BGH stellt in seiner Rechtsprechung (JZ 2000, 577 mwN) zu den Wirkungen einer Vertragsübernahme im Verbraucherschutzrecht das Schutzbedürfnis des Übernehmers in den Vordergrund. Dieses sei nicht geringer als das eines Verbrauchers, der durch den Abschluss eines Vertrags belastet werde. Entscheidend sei daher die erstmalige Begründung einer vertraglichen (Kredit-)Verpflichtung für den Übernehmer. Er genieße Verbraucherschutz in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Begründung seiner Verpflichtung zur Verfügung stelle.
Martinek (Derivativer und originärer Verbraucherschutz bei der Vertragsübernahme, JZ 2000, 551ff) pflichtet dieser Rechtsprechung bei. Die verfügungsgeschäftliche Vertragsübernahme eines Verbrauchervertrags sei einer eigenständigen verbraucherrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Wirtschaftlich spiele es keine Rolle, ob ein Kredit aufgrund einer originären oder einer übernommenen Verpflichtung gewährt werde. Auch für die Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers sei es unerheblich, ob eine Kreditschuld erstmalig begründet oder lediglich übernommen werde, denn die Gefahren und Risiken der Kreditaufnahme seien in beiden Fällen gleich hoch (aaO 556 mwN in FN 30). Im Fall der rechtsgeschäftlichen Auswechslung eines Vertragspartners durch einen Dritten gingen die mit der Vertragsposition verbundenen Schutzrechte nur dann auf den Dritten über, wenn dieser auch seinerseits die persönlichen Schutzvoraussetzungen erfülle (aaO 560 mwN in FN 69 und 70).
Die von der Lehre und deutschen Rechtsprechung im Verbraucherschutzrecht vertretene Auffassung, dass verbraucherschützende Vorschriften auch zugunsten des Vertragsübernehmers gelten, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt, ist nach Auffassung des erkennenden Senats überzeugend; sie kann gleichermaßen auch auf das Problem der Fortgeltung des kaufmännischen Mäßigungsrechts nach Vertragsübernahme übertragen werden.
Der Schutzzweck des § 351 HGB verlangt dessen Anwendung unabhängig davon, ob eine Vertragsstrafenverpflichtung erstmals begründet oder vertraglich übernommen wird. Das richterliche Mäßigungsrecht des § 1336 Abs 2 ABGB kann daher - unabhängig von der Sachlage bei Vertragsabschluss und vom Vertragsinhalt - für eine die Vertragsposition eines Vertragspartners übernehmende Neupartei dann in Anspruch genommen werden, wenn die Neupartei im Zeitpunkt ihres Vertragseintritts Nicht- oder Minderkaufmann war. Die gegenteilige Auffassung von Kerschner lässt unberücksichtigt, dass das Mäßigungsrecht als gesetzliche Vergünstigung zu Lasten des Nicht- oder Minderkaufmanns nicht disponibel ist (Kramer in Straube, HGB³ § 348 Rz 4 mwN). Hat sich hingegen ein Vollkaufmann bei Vertragsabschluss ein richterliches Mäßigungsrecht einräumen lassen, indem § 348 HGB (zulässigerweise: Kerschner aaO Rz 1) abbedungen wurde, besteht kein Bedürfnis, diese Vertragslage nachträglich einseitig zu verändern; sie besteht daher unverändert auch zugunsten jedes weiteren Vollkaufmanns weiter, der an Stelle der verpflichteten Vertragspartei später in den Vertrag eintritt, es sei denn, die genannte Vereinbarung wäre aus Anlass des Vertragseintritts einvernehmlich abgeändert worden.Der Schutzzweck des Paragraph 351, HGB verlangt dessen Anwendung unabhängig davon, ob eine Vertragsstrafenverpflichtung erstmals begründet oder vertraglich übernommen wird. Das richterliche Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB kann daher - unabhängig von der Sachlage bei Vertragsabschluss und vom Vertragsinhalt - für eine die Vertragsposition eines Vertragspartners übernehmende Neupartei dann in Anspruch genommen werden, wenn die Neupartei im Zeitpunkt ihres Vertragseintritts Nicht- oder Minderkaufmann war. Die gegenteilige Auffassung von Kerschner lässt unberücksichtigt, dass das Mäßigungsrecht als gesetzliche Vergünstigung zu Lasten des Nicht- oder Minderkaufmanns nicht disponibel ist (Kramer in Straube, HGB³ Paragraph 348, Rz 4 mwN). Hat sich hingegen ein Vollkaufmann bei Vertragsabschluss ein richterliches Mäßigungsrecht einräumen lassen, indem Paragraph 348, HGB (zulässigerweise: Kerschner aaO Rz 1) abbedungen wurde, besteht kein Bedürfnis, diese Vertragslage nachträglich einseitig zu verändern; sie besteht daher unverändert auch zugunsten jedes weiteren Vollkaufmanns weiter, der an Stelle der verpflichteten Vertragspartei später in den Vertrag eintritt, es sei denn, die genannte Vereinbarung wäre aus Anlass des Vertragseintritts einvernehmlich abgeändert worden.
Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.