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Rechtssatz RS0115698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115698

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Rechtssatz

Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier: ein Aufrechnungsverbot) ex lege unwirksam werden.

Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG genannten Umfang unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 198/01h
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 198/01h
  • 4 Ob 119/03h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 119/03h
    Vgl auch; nur: Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln ex lege unwirksam werden. (T1); Beisatz: Verbraucherschützende Vorschriften gelten auch zugunsten des Vertragsübernehmers, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt. (T2); Veröff: SZ 2003/109
  • 7 Ob 303/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch einen neuerlichen Parteiwechsel stellt der betreffende Mietvertrag kein Verbrauchergeschäft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind. Es besteht daher kein Anlass dafür, das im Mietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot (weiterhin) für unwirksam zu erachten. (T3)
  • 8 Ob 59/10z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 59/10z
    Vgl; Beisatz: Der übernommene Vertrag fällt aber erst im Zeitpunkt der Vertragsübernahme in den Geltungsbereich des 1. Hauptstücks des KSchG. (T4)
  • 1 Ob 151/23x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 151/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat) und der insofern fraglichen (nachträglichen) Missbräuchlickeit einer Rechtswahlklauseln mangels Hinweises auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115698

Im RIS seit

06.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20010906_OGH0002_0020OB00198_01H0000_001