Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei gründet ihre Ansprüche auf Zahlung rückständiger Mietzinse, Betriebskosten, von Benützungsentgelt sowie auf Räumung unter anderem auf einen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beklagten am 28. 6. 1994 abgeschlossenen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung (Beilage B). Der beklagte Arzt mietete in diesem Vertrag ein bestimmtes Bestandobjekt zu Wohnzwecken (Punkt V. des Bestandvertrages).Die klagende Partei gründet ihre Ansprüche auf Zahlung rückständiger Mietzinse, Betriebskosten, von Benützungsentgelt sowie auf Räumung unter anderem auf einen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beklagten am 28. 6. 1994 abgeschlossenen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung (Beilage B). Der beklagte Arzt mietete in diesem Vertrag ein bestimmtes Bestandobjekt zu Wohnzwecken (Punkt römisch fünf. des Bestandvertrages).
Der Beklagte bestritt und erhob eine Gegenforderung, weil es die klagende Partei schuldhaft unterlassen habe, den Parkplatz und den Zugang zu seiner Wohnung im Winter zu räumen und zu streuen, weshalb er zu Sturz gekommen sei. Darüber hinaus schulde die klagende Partei eine zur Zahlung zugesagte Investitionskostenablöse. Schließlich schulde ihm die klagende Partei die Kosten für die Beseitigung des Schimmelpilzes im Bestandobjekt.
Die klagende Partei bestritt die vom Beklagten erhobenen Gegenforderungen und berief sich auf das im Bestandvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot.
Der Beklagte stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass das im Mietvertrag Beilage B unter Punkt VII vereinbarte Aufrechnungsverbot zwischen den Streitteilen rechtsungültig sei. Zur Begründung führte er aus, dass selbst dann, wenn die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei Verbraucherin gewesen wäre, der Mietvertrag durch den Eintritt der klagenden Partei in den Geltungsbereich des ersten Hauptstückes des KSchG falle, was zur Folge habe, dass das im Mietvertrag vereinbarte Kompensationsverbot zwischen den Streitteilen jedenfalls ungültig sei. Vom Bestand oder Nichtbestand des Kompensationsverbotes hänge die Entscheidung über das Klagebegehren ab.Der Beklagte stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass das im Mietvertrag Beilage B unter Punkt römisch sieben vereinbarte Aufrechnungsverbot zwischen den Streitteilen rechtsungültig sei. Zur Begründung führte er aus, dass selbst dann, wenn die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei Verbraucherin gewesen wäre, der Mietvertrag durch den Eintritt der klagenden Partei in den Geltungsbereich des ersten Hauptstückes des KSchG falle, was zur Folge habe, dass das im Mietvertrag vereinbarte Kompensationsverbot zwischen den Streitteilen jedenfalls ungültig sei. Vom Bestand oder Nichtbestand des Kompensationsverbotes hänge die Entscheidung über das Klagebegehren ab.
Die klagende Partei erwiderte darauf, ihre Rechtsvorgängerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht Unternehmerin gewesen, ebensowenig der Beklagte. Das KSchG sei daher nicht anzuwenden, weshalb wirksam ein Kompensationsverbot vereinbart werden hätte können. Der Parteiwechsel auf Vermieterseite ändere an dieser wirksamen Vereinbarung nichts. Überdies sei die Gegenforderung bereits aktiv geltend gemacht worden.
Das Erstgericht stellte mit Beschluss fest, dass das im Mietvertrag Beilage B unter Punkt VII vereinbarte Aufrechnungsverbot zwischen den Streitteilen rechtsunwirksam sei.Das Erstgericht stellte mit Beschluss fest, dass das im Mietvertrag Beilage B unter Punkt römisch sieben vereinbarte Aufrechnungsverbot zwischen den Streitteilen rechtsunwirksam sei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der gegenständliche Mietvertrag jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Vertragsübernahme dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen sei und die Klagsansprüche sowie die Gegenforderungen aus der Zeit danach resultierten; es sei daher unbeachtlich, ob die ursprüngliche Vermieterin Unternehmerin im Sinne des KSchG gewesen sei oder nicht. Ab der Vertragsübernahme durch die nunmehrige Klägerin sei das vereinbarte Kompensationsverbot gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG rechtsunwirksam.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der gegenständliche Mietvertrag jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Vertragsübernahme dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen sei und die Klagsansprüche sowie die Gegenforderungen aus der Zeit danach resultierten; es sei daher unbeachtlich, ob die ursprüngliche Vermieterin Unternehmerin im Sinne des KSchG gewesen sei oder nicht. Ab der Vertragsübernahme durch die nunmehrige Klägerin sei das vereinbarte Kompensationsverbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG rechtsunwirksam.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, es bewertete den Entscheidungsgegenstand in allen verbundenen Verfahren mit S 52.000,-- übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht führte zunächst aus, dass das Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Erstgericht weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels beeinflusse. Da der Zwischenfeststellungsantrag nicht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden sei, sei über ihn urteilsmäßig zu entscheiden gewesen. Der Rekurs sei daher als Berufung zu behandeln.
Die Ansicht der klagenden Partei, der Beklagte habe den Zwischenfeststellungsantrag nicht hinreichend genau formuliert, sei unzutreffend. Aus seinem Vorbringen sei völlig klar, dass der Mietvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei als Vermieterin und dem Beklagten als Mieter gemeint sei, dieser Vertrag sei auch als Beilage B zum Akt genommen worden.
Es fehle dem Beklagten auch nicht am rechtlichen Interesse, weil, solange keine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes erhoben worden sei, ein solches am Zwischenfeststellungsantrag bestehe. Die Einklagung der Gegenforderung als Hauptforderung aus dem Titel des Schadenersatzes in einem anderen Rechtsstreit schade nicht. Ob das generelle Aufrechnungsverbot wirksam sei oder nicht, sei von allgemeiner, über den konkreten Rechtsstreit hinausgehender Bedeutung.
Im Übrigen führte das Berufungsgericht aus, das erste Hauptstück des KSchG gelte für Verbrauchergeschäfte, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als typisierten Vertragspartnern geschlossen worden seien. Zur Geltung des KSchG, wenn ein Verbrauchergeschäft erst durch Vertragsübernahme entstehe, vertrete die Lehre die Meinung, dass dann das erste Hauptstück des KSchG anzuwenden sei. Das bedeute, dass unter Umständen bisher gültige Vertragsklauseln ungültig werden könnten. Die Modifizierung des Vertragsinhaltes beruhe nicht auf vertraglicher Änderung des Schuldinhaltes, sondern unmittelbar auf gesetzlicher Anordnung. Diese Ansicht sei zutreffend. Es sei nämlich davon auszugehen, dass eine rechtswirksame Vereinbarung, so wie sie geschlossen sei, auch bei Vertragsübernahme bestehen bzw wirksam bleibe, außer es entstehe eine typische Ungleichgewichtslage zu Lasten des Verbrauchers. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn einem Verbraucher durch Vertragsübernahme bzw Rechtsnachfolge plötzlich ein Unternehmer gegenüberstehe. Ob der Verbraucher im konkreten Fall tatsächlich benachteiligt sei, sei nicht ausschlaggebend. Bei anderer Betrachtung würde ein Unternehmer einen Vertragsinhalt, den er rechtlich wegen Rechtsunwirksamkeit eines zwischen Unternehmer und Verbraucher vereinbarten generellen Aufrechnungsverbotes nicht erreichen könne, durch Rechtsnachfolge erwirken. Dies stelle eine Umgehung dar, weil die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes bei gesondertem Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher rechtsunwirksam wäre.
Das bedeute, dass das generelle Aufrechnungsverbot zwischen den Streitteilen nicht gelten könne.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil bei der zu lösenden Rechtsfrage, welche Auswirkungen eine Vertragsübernahme bzw Rechtsnachfolge auf die Anwendbarkeit der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen habe, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existiere.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei zurückgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass das Aufrechnungsverbot rechtswirksam sei; in eventu wolle die Entscheidung dahin abgeändert werden, dass der Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird weiter ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei davon auszugehen, dass ein ursprünglich rechtswirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot nicht dadurch rechtsungültig werde, weil nachfolgend ein Unternehmer in ein Dauerschuldverhältnis eintrete. Es sei unzweifelhaft die Zielsetzung des KSchG, den Verbraucher auf Grund seiner wirtschaftlichen Ungleichstellung vor Vertragsklauseln zu schützen, die für ihn besonders nachteilig seien. Dies sei jedoch auf den Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses zu beziehen. Der Gesichtspunkt der Ungleichstellung sei jedoch dann irrelevant, wenn nachträglich in ein Dauerschuldverhältnis an die Stelle des Nicht-Unternehmers ein Unternehmer eintrete.
In einem solchen Fall bestehe kein relevantes Schutzbedürfnis des Konsumenten. Von einem Umgehungsgeschäft sei im vorliegenden Fall keine Rede, insbesondere wenn man bedenke, dass der Vertragseintritt von Gesetzes wegen und ca zwei Jahre nach Mietvertragsabschluss erfolgt sei.
Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Wertung des § 2 Abs 1 MRG zu entnehmen sei, dass bei Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf den Erwerber einer Liegenschaft ein spezielles Schutzbedürfnis des Erwerbers gegeben sei. All dies führe zu dem Ergebnis, dass das Aufrechnungsverbot lediglich davon abhänge, ob die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei Unternehmer gewesen sei oder nicht.Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass der Wertung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG zu entnehmen sei, dass bei Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf den Erwerber einer Liegenschaft ein spezielles Schutzbedürfnis des Erwerbers gegeben sei. All dies führe zu dem Ergebnis, dass das Aufrechnungsverbot lediglich davon abhänge, ob die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei Unternehmer gewesen sei oder nicht.
Überdies sei der Zwischenfeststellungsantrag nicht hinreichend genau formuliert worden, weshalb er zurückzuweisen sei.
Schließlich habe die beklagte Partei im gegenständlichen Verfahren als Gegenforderung geltend gemachte Schadenersatzansprüche bereits selbständig eingeklagt. Es fehle sohin ein rechtliches Interesse am streitgegenständlichen Zwischenantrag auf Feststellung, insbesondere gehe auch die Bedeutung der Feststellung nicht über den konkreten Rechtsstreit hinaus.