Rechtssatz RS0034186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034186
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
§ 1484 ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), anzuwenden.Paragraph 1484, ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034186
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_003