Rechtssatz RS0034172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034172
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Rechtssatz
Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. Bezieht sich das Recht auf die Errichtung eines Bauwerks (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher so lange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus einem anderen Grund bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies daher noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde.Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des Paragraph 1484, ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. Bezieht sich das Recht auf die Errichtung eines Bauwerks (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), so besteht der Anlaß, es auszuüben, erst, wenn mit der Bauführung begonnen wird, und daher so lange nicht, als die Bauführung bloß beabsichtigt war oder aus einem anderen Grund bloß die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden. Wird eine erteilte Baubewilligung nicht ausgenützt, so bedeutet dies daher noch nicht, daß eine Gelegenheit zur Ausübung eines mit der Bauführung im Zusammenhang stehenden Rechtes versäumt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 512/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 512/88
Veröff: SZ 61/114
- 1 Ob 181/04f
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 181/04f
nur: Eine Gelegenheit gilt erst dann im Sinne des § 1484 ABGB als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlaß bestand, das Recht auszuüben. (T1); Beisatz: Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch zwei weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ. Im Übrigen unterbricht jede Rechtsausübung den Lauf der Verjährungsfrist. (T2)
- 10 Ob 33/21g
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 Ob 33/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Unterbleiben der Verbauung (Bauverbot) als selten ausübbares Recht iSd § 1484 ABGB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034172
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0100OB00512_8800000_002