Der Revisionsrekurs ist gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die in der Schenkungsurkunde verwendete Formulierung, aus der die einen Notariatsakt entbehrlich machende "wirkliche Übergabe" hervorgehen soll, einer weit verbreiteten Mustersammlung (Kaufmann, Wohnungseigentum und Grundbuch, Form 8, 43 unter Berufung auf Meinhart WEG 1975, 220; damit ident: Schimkovsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben in Außerstreit-, Firmen-, Grundbuch- und Insolvenzsachen7 173f) entnommen ist und die Verwendung dieser Formulierung daher im Interesse der Rechtssicherheit Bedeutung über den Anlaßfall hinaus gewinnt; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die in der Schenkungsurkunde verwendete Formulierung, aus der die einen Notariatsakt entbehrlich machende "wirkliche Übergabe" hervorgehen soll, einer weit verbreiteten Mustersammlung (Kaufmann, Wohnungseigentum und Grundbuch, Form 8, 43 unter Berufung auf Meinhart WEG 1975, 220; damit ident: Schimkovsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben in Außerstreit-, Firmen-, Grundbuch- und Insolvenzsachen7 173f) entnommen ist und die Verwendung dieser Formulierung daher im Interesse der Rechtssicherheit Bedeutung über den Anlaßfall hinaus gewinnt; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem mündlichen, ohne wirksame Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenken zu übertragen (5 Ob 109/75, NZ 1991, 11, NZ 1994/309). Die "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943 ABGB und des NotZwG kann auch im Wege der Besitzauflassung (traditio brevi manu = Übergabe kurzer Hand, § 428 zweiter Fall ABGB) erfolgen (SZ 48/75, JBl 1967, 623, NZ 1973, 103, 5 Ob 109/75, JBl 1985, 672).Gemäß Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem mündlichen, ohne wirksame Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenken zu übertragen (5 Ob 109/75, NZ 1991, 11, NZ 1994/309). Die "wirkliche Übergabe" im Sinne des Paragraph 943, ABGB und des NotZwG kann auch im Wege der Besitzauflassung (traditio brevi manu = Übergabe kurzer Hand, Paragraph 428, zweiter Fall ABGB) erfolgen (SZ 48/75, JBl 1967, 623, NZ 1973, 103, 5 Ob 109/75, JBl 1985, 672).
Eine Übergabe kurzer Hand genügt für den Besitzerwerb auch dann, wenn sich die zu übergebende Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Übergebers und des Übernehmers befindet (EvBl 1965/126, SZ 31/161, SZ 48/75; Klang in Klang II**2 322, Schubert in Rummel I**2 RdZ 3 zu § 943 ABGB, Koziol/Welser I10 350). Diese Übergabsform ist dadurch gerechtfertigt, daß jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt werden soll, schon vorhanden ist (SZ 48/75, Klang aaO 323).Eine Übergabe kurzer Hand genügt für den Besitzerwerb auch dann, wenn sich die zu übergebende Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Übergebers und des Übernehmers befindet (EvBl 1965/126, SZ 31/161, SZ 48/75; Klang in Klang II**2 322, Schubert in Rummel I**2 RdZ 3 zu Paragraph 943, ABGB, Koziol/Welser I10 350). Diese Übergabsform ist dadurch gerechtfertigt, daß jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber, das sonst durch den Traditionsakt hergestellt werden soll, schon vorhanden ist (SZ 48/75, Klang aaO 323).
Nach der neueren Rechtsprechung (NZ 1994/309) gilt der Grundsatz, daß an die Stelle des Notariatsaktes die wirkliche Übergabe treten kann, auch für ideelle Liegenschaftsanteile.
Gemäß § 26 Abs 1 GBG können Einverleibungen und Vormerkungen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Für den Fall eines nicht in der Form des Notariatsaktes erichteten Schenkungsvertrag bedeutet dies, daß in der Vertragsurkunde, aufgrund derer die Einverleibung beantragt wird, ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, daß die "wirkliche Übergabe" (als kürzelhafte Wiedergabe eines von den Parteien so verstandenen faktischen Vorganges) bereits erfolgt ist, wenngleich die Anführung konkreter Übergabsakte, weil zum Schutz des Geschenkgebers vor Übereilung nichts wesentliches beitragend, unterbleiben kann (NZ 1994/309).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GBG können Einverleibungen und Vormerkungen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Für den Fall eines nicht in der Form des Notariatsaktes erichteten Schenkungsvertrag bedeutet dies, daß in der Vertragsurkunde, aufgrund derer die Einverleibung beantragt wird, ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, daß die "wirkliche Übergabe" (als kürzelhafte Wiedergabe eines von den Parteien so verstandenen faktischen Vorganges) bereits erfolgt ist, wenngleich die Anführung konkreter Übergabsakte, weil zum Schutz des Geschenkgebers vor Übereilung nichts wesentliches beitragend, unterbleiben kann (NZ 1994/309).
Bei der Besitzauflassung (traditio brevi manu) handelt es sich um eine Form der Besitzübertragung durch Erklärung. Diese "Erklärung" bedarf zwar keiner besonderen Publizitätserfordernisse, kann auch stillschweigend erklärt werden und muß den Übertragungswillen nur für den Partner außer Zweifel setzen (MGA ABGB34 § 428/1 bis 3), da der Übernehmer die zu übertragende Sache bereits innehat. Die für die Besitzauflassung geforderte "erweisliche Art" kann somit nicht dahin verstanden werden, daß neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden müsse, "erweislich" bedeutet nur, daß der Übertragungswille außer Zweifel steht (JBl 1985, 672).Bei der Besitzauflassung (traditio brevi manu) handelt es sich um eine Form der Besitzübertragung durch Erklärung. Diese "Erklärung" bedarf zwar keiner besonderen Publizitätserfordernisse, kann auch stillschweigend erklärt werden und muß den Übertragungswillen nur für den Partner außer Zweifel setzen (MGA ABGB34 Paragraph 428 /, eins bis 3), da der Übernehmer die zu übertragende Sache bereits innehat. Die für die Besitzauflassung geforderte "erweisliche Art" kann somit nicht dahin verstanden werden, daß neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden müsse, "erweislich" bedeutet nur, daß der Übertragungswille außer Zweifel steht (JBl 1985, 672).
Die im vorliegenden Fall von den Vertragspartnern gewählte Formulierung, die von der Schenkung umfaßte Wohnung "als Ehewohnung zu bewohnen, zu besitzen, zu benützen und zu verwalten", läßt nun ausreichend deutlich erkennen, daß bereits Mitgewahrsam des Schenkers und der Beschenkten an den zu übertragenden Liegenschaftsanteilen besteht, sodaß eine Übergabe nur noch in einer solchen "kurzer Hand", d. h. in einer Erklärung, bestehen kann, gleichzeitig mit dem Verpflichtungsgeschäft oder später auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen. Nun kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß im unbedingten Abschluß des schriftlichen Schenkungsvertrages ein solcher Besitzübertragungswille liegt. Wenngleich für Fälle, in denen eine Übergabe von Hand zu Hand möglich ist, daran festzuhalten ist, daß eine an die Stelle eines Notariatsaktes tretende "wirkliche Übergabe" einen vom schriftlichen Vertrag verschiedenen, zu diesem hinzukommenden Akt bedingt (NZ 1994/309) und die im Vertrag enthaltene Erklärung, daß mit der Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gelte, für sich allein daher keine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB und des § 1 Abs 1 NotZwG darstellt, muß für den Fall bereits bestehenden (Mit)gewahrsams von Schenker und Beschenktem ein Hinweis darauf in der Vertragsurkunde genügen, um den für das Grundbuchs- als Urkundenverfahren notwendigen Nachweis der wirklichen Übergabe zu erbringen.Die im vorliegenden Fall von den Vertragspartnern gewählte Formulierung, die von der Schenkung umfaßte Wohnung "als Ehewohnung zu bewohnen, zu besitzen, zu benützen und zu verwalten", läßt nun ausreichend deutlich erkennen, daß bereits Mitgewahrsam des Schenkers und der Beschenkten an den zu übertragenden Liegenschaftsanteilen besteht, sodaß eine Übergabe nur noch in einer solchen "kurzer Hand", d. h. in einer Erklärung, bestehen kann, gleichzeitig mit dem Verpflichtungsgeschäft oder später auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen. Nun kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß im unbedingten Abschluß des schriftlichen Schenkungsvertrages ein solcher Besitzübertragungswille liegt. Wenngleich für Fälle, in denen eine Übergabe von Hand zu Hand möglich ist, daran festzuhalten ist, daß eine an die Stelle eines Notariatsaktes tretende "wirkliche Übergabe" einen vom schriftlichen Vertrag verschiedenen, zu diesem hinzukommenden Akt bedingt (NZ 1994/309) und die im Vertrag enthaltene Erklärung, daß mit der Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gelte, für sich allein daher keine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB und des Paragraph eins, Absatz eins, NotZwG darstellt, muß für den Fall bereits bestehenden (Mit)gewahrsams von Schenker und Beschenktem ein Hinweis darauf in der Vertragsurkunde genügen, um den für das Grundbuchs- als Urkundenverfahren notwendigen Nachweis der wirklichen Übergabe zu erbringen.
Die nicht als Notariatsakt errichtete Schenkungsurkunde entspricht somit der nach § 26 Abs 1 GBG erforderlichen Form und läßt auch bezüglich der materiellen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).Die nicht als Notariatsakt errichtete Schenkungsurkunde entspricht somit der nach Paragraph 26, Absatz eins, GBG erforderlichen Form und läßt auch bezüglich der materiellen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG).
Hingegen hindert die Bestimmung des § 9 Abs 3 2.S. WEG, wonach Verfügungen von Ehegattten über das gemeinsame Wohnungseigentum nur gemeinsam erfolgen können, eine Bewilligung der nur von der Geschenknehmerin beantragten Löschungen der Pfandrechte CLNR 1a und 2a sowie der Löschungsverpflichtung CLNR 1b.Hingegen hindert die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, 2.S. WEG, wonach Verfügungen von Ehegattten über das gemeinsame Wohnungseigentum nur gemeinsam erfolgen können, eine Bewilligung der nur von der Geschenknehmerin beantragten Löschungen der Pfandrechte CLNR 1a und 2a sowie der Löschungsverpflichtung CLNR 1b.
Einer Teilstattgebung iS von Löschungen nur auf den der Antragstellerin übertragenen Anteilen steht § 9 Abs 1 WEG entgegen, wonach die Anteile am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen.Einer Teilstattgebung iS von Löschungen nur auf den der Antragstellerin übertragenen Anteilen steht Paragraph 9, Absatz eins, WEG entgegen, wonach die Anteile am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen.